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Missachtung Der Vorfahrt Mit Unfallfolge- Und Daraus Resultierender Bu


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Hi Leute,

 

erstmal danke fürs Lesen dieses Threads!

Vor ca. 4 Wochen habe ich beim Autofahren kurz mal nicht aufgepasst, und jemandem die Vorfahrt genommen, an einer BLINKENDEN Ampel (falls das was zur Sache tut).

Die Folge war ein Unfall mit geringem Sachschaden, und da es ein Firmenwagen war, hat der Unfallgegner darauf bestehen müssen, dass die Polizei verständigt wird.

Die hat den Schaden aufgenommen, und laut deren damaliger Aussage käme ein Bussgeldbescheid um die 75 Euro auf mich zu, plus ein Punkt in Flensburg, wegen einer Vorfahrtsmissachtung...

 

Nun kriege ich heute den Bussgeldbescheid, und muss feststellen, dass mir die Behörde einen Betrag von 120 Euro plus 22.51 an Bearbeitungsgebühren und Auslagen aufs Auge gedrückt hat, mit dem Hinweis, das "wegen zwei bestehender Eintragungen im Verkehrzentralregister die Geldbuße erhöht wird", und bei einem erneuten Verstoß Fahrverbot drohen würde. Weiterhin bringt mir der ganze Spaß 3 Punkte ein...

Ich hab erst überlegen müssen, und konnte mich dann dran erinnern, das ich 2005 mal mit nem Firmenwagen geblitzt worden bin, und ziemlich genau ein Jahr zuvor auch zu schnell auf ner Landstrasse unterwegs war, was mir ebenfalls einen Punkt beschert hat. Durch den neuerlichen Verstoss sind die beiden Punkte- der von 2004 und der von 2005 nun fünf Jahre im Verkehrsregister eingetragen.

 

Nun würden mich folgende Dinge interessieren, bei denen ihr mir hoffentlich ein paar Informationen geben könnt:

- In erster Linie gehts mir mal um die Androhung von Fahrverbot bei einem weiteren Verstoß. Inwiefern ist das bei einem Punktestand von insgesamt dann 5 berechtigt, und welchen Verstoß meinen die: Die Geschwindigkeitsüberschreitung oder die aktuelle Vorfahrtsmissachtung? Da hab ich schon ein wenig Bammel :D .

- Ist es üblich, ein Bussgeld wegen zwei Eintragungen wegen eines anderen Tatbestands zu erhöhen, der noch dazu über zwei Jahre (April 05) zurückliegt?

- Welchen Sinn würde ein Einspruch in diesem Fall machen? Dass ich die Vorfahrt missachtet habe, steht ausser Frage, aber die Sache mit den 3 Punkten und dem hohen Bussgelds geht mir nicht so ganz in den Kopf...

 

Wie seht ihr das, hat vielleicht jemand nen ähnlichen Fall erlebt und kann mir da ein paar Hinweise geben? Wär super, wenn ihr ein bisschen Licht in meinen "verkehrsrechtmässig" recht Dunklen Kopf bringen könntet ;)

 

Grüße,

Matthias

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Hallo

 

Die 3 Punkte hättest du auch ohne Voreintragung bekommen.

 

Vorwurf: Vorfahrt nicht beachtet und einen Vorfahrtsberechtigten gefährdet ( bzw. hier sogar geschädigt)

50 Euro + Gebühren(25,60 Euro) + 3 Punkte

Da du Voreintragungen hast: Erhöhung des Bussgeldes auf 120 Euro durch die Behörde.

 

Zum Thema Fahrverbot: Wer häufiger Verstösse im Punktebereich produziert dem kann

ein Fahrverbot wegen Beharrlichkeit auferlegt werden.

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Die Voreintragungungen haben aber nichts mit dem aktuellen Vorfahrtnehmen zu tun. Von daher denke ich schon, daß sich ein Einspruch gegen die Festlegung der Bußgeldhöhe lohnen könnte, zumal er nichts weiter kostet. Auch die Drohung mit einem Fahrverbot erscheint mir hier doch recht frei aus der Luft gegriffen zu sein.

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Ich denke auch das die Erhöhung hier angreifbar ist, wobei man natürlich auch nicht einschlägige Verstöße mit einbeziehen kann. Dies sollte man beachten.

 

Wann ist denn der Verstoß aus 2005 rechtskräftig geworden? Da könnte man mit Anwalt eventuell was machen, wobei dazu allerdings keine einheitliche Rechtsprechung vorhanden ist.

Rechtschutzversicherung?

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Hi zusammen,

 

danke für euer feedback.

Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, stehen die 120 Euro Bussgeld schon in einem Zusammenhang mit den Eintragungen aus 2004 bzw. 2005.

 

Das mit der Beharrlichkeit kenn ich- ist auch so mit den Parksündern, wer öfter als dreimal im Jahr erwischt wird, kann auch weitergehend belangt werden.

Was mich beim Öffnen des Briefes fast mehr "verdattert" hat war als das Bussgeld war das mit dem Fahrverbot- ähnlich wie euch kommt mir das ziemlich aus der Luft gegriffen vor, und das war eigentlich auch der Grund, hier mal nachzufragen...

Mit den 3 Punkten kann ich leben- muss ich jetzt wohl auch...

 

Wie läuft das, wenn ich jetzt gegen die Bussgeldhöhe Einspruch einlege? Können dann weitere Kosten auf mich zukommen? Ich fang nicht wegen 70 Euro mehr oder weniger nen Rechtsstreit an, aber überdenken könnten die Jungs in der Behörde das schon nochmal, kommt mir etwas überzogen vor...

 

Grüße,

Matthias

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Mit einen Einspruch entstehen vorerst keine Kosten. Erst wenn es zur Gerichtsverhandlung kommen sollte, kommen 40,00 Euro plus Auslagen (Porto etc.)dazu.

 

Ich würde folgendermßen vorgehen.

 

Einspruch mit obiger Begründung (lange her nicht einschlägig) und sehen was die Behörde macht, denn sie muß die Sache damit noch einmal beurteilen.

Wenn die Sache dann ans Gericht abgegeben wird, kann man immer noch den einspruch zurücknehmen ohne das weitere Kosten entstehen.

 

Es steht noch eine Frage von mir aus.

Wann ist denn der Verstoß aus 2005 rechtskräftig geworden?
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Hallo Gast 225,

 

Der Verstoss war am 28.04.2005, damit war der Verstoss am 28.05.2005 rechtskräftig, da ich keinen Einspruch eingelegt hatte.

Das Vergehen mit der Vorfahrtsmissachtung war am 25.06.2007.

Der Eintrag von 2005 besteht aber noch, wegen eines Vergehens 2004.

Achja, was meinst du eigentlich mit "nichteinschlägigen Vergehen" aus deinen vorhergehendem Posting?

 

Grüße,

Matthias

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Also noch einmal zum Mitschreiben

 

1. Fall 2004 (Geschwindigkeit)

Tattag etc. spielt bei der Betrachtung keine Rolle, sofern noch 2004 rechtskräftig.

 

2. Fall 2005 (Geschwindigkeit)

Tattag

Rechtskraft (2 Wochen nach Zustellung des BGB)

 

Wenn die Sache wie von dir angegeben am 28.05.2005 rechtskräftig geworden ist, so darf die Sache im Fall 3-25.06.2007-NICHT mehr herangezogen werden, da die Punkte nach zwei Jahren zu löschen sind (ab Rechtskraft).

Eine längere Speicherung kommt nur bei Straftaten in Betracht.

 

Die Punkte liegen zwar noch in der Überliegefrist, sind aber nicht verwertbar.

 

 

nichteinschlägigen Vergehen
Die passen halt nicht zusammen-einmal Geschwindigkeit und jetzt Vorfahrt (halt Juristendeutsch :30: ), wobei hier Vergehen synonym benutzt wurde.

 

Fazit:

Prüfe noch einmal die Rechtskraft von Fall 2005, denn ein Monat ist schon recht knapp zwischen Tattag und Rechtskraft.

 

Der Eintrag von 2005 besteht aber noch, wegen eines Vergehens 2004.

 

Das kapiere ich nicht, so daß du mir das noch erklären müßtest. Anders herum würde es passen-2004 steht noch in den Akten wegen dem Verstoß 2005

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Hallo,

 

Durch den neuerlichen Verstoss sind die beiden Punkte- der von 2004 und der von 2005 nun fünf Jahre im Verkehrsregister eingetragen.
Nein so lange nun auch nicht. Das gilt - wie Gast225 schon schrieb - nur für Punkte aus Straftaten ohne Alkohol/Drogenbezug.

Der Punkt aus 2005 hemmt zwar den Punkteverfall aus 2004, aber nur bis 2 Jahre nach Rechtskraft des Punktes aus 2005.

Wenn der 28.05.2005 als Datum der Rechtskraft stimmt, wäre also am 29.05.2007 der Punktestand auf 0 gewesen.

 

Fordere doch einfach mal Deine Punktekarte vom KBA an. Vielleicht hast Du ja noch irgendwas da stehen, was Du "verdrängt" hast.

Der Verstoss war am 28.04.2005, damit war der Verstoss am 28.05.2005 rechtskräftig, da ich keinen Einspruch eingelegt hatte.

Rechtskraft ist i.A. der Zeitpunkt an dem Du gezahlt hast + ein paar Tage.

Versuche, auch das mal nachzuvollziehen. Nicht das der Punkt - weil ein Mitarbeiter der Behörde geschlafen hat - erst Monate

später eingetragen wurde.

Aber 4 Wochen ist verdammt knapp für AB,BGB und Zahlungseingang.

Sofortkasse gibt es doch bei Punkteverstößen eigentlich nicht, oder ?

 

Ausnahme ist natürlich die Probezeit. Aber da Du dazu nichts geschrieben hast, gehe ich mal davon aus, dass Du die rum hast

(Paßt aber auch nicht zu 2x 1Punkt ohne weitere Folgen, da beide Verstöße probezeit relevant gewesen wären)

 

Gruß,

AnReRa

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Hi Leute,

 

tut mir leid, dass ich jetzt ein paar Tage nicht geschrieben hab, aber an meinem PC hatte sich die Festplatte verabschiedet. Jetzt ist allerdings für Ersatz gesorgt.

 

Ich versuch mal, die noch offenen Punkte zu klären.

Aktuell habe ich vor, einen Einspruch einzulegen.

 

@Gast225:

In Sachen "Rechtskräftigkeit bin ich jetzt nicht mehr ganz so sicher. So wie ich das dem aktuellen Schreiben entnehme, wird der Bescheid Ablauf der Einspruchsfrist von 14 Tagen nach Bescheidzustellung rechtskräftig.

Der Punkt ist: Das Datum des Vergehens war der 28.04.2005, der Bescheid kommt dann i.d.R. 4- 6 Wochen später- und damit wird die Frist bis zum 25.06. noch knapper, so das die Punkte also durchaus noch drinstehen können, und so auch die "Warnung" zu erklären wäre.

Und was das mit den Vergehen aus 2005 und 2004 betrifft, hast du recht: Es ist tatsächlich umgekehrt, das 2004er Vergehen ist wegen eines Vergehens ein Jahr später noch relevant, und wird damit also auch noch in den Akten stehen...

 

@anrera:

Probezeit usw. habe ich nicht mehr, und auch sonst keine Vergehen mehr- bin da nochmal ausführlichst in mich gegangen :licht:.

Die beiden Punkte aus 2004 und 2005 waren je für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21-24 km/h- also auch nicht aus Straftaten oder Alkoholdelikte...

 

Wenn ich das jetzt aus euren Ausführungen richtig zammklamüsere ist folgendes die Situation:

- Die Punkte von 2004 und 2005 sind offensichtlich noch "gültig" (geh ich jetzt mal davon aus)

-> "Warnung" im Bussgeldbescheid

-> "Aufstockung" des Bussgelds

 

- Eine Anfechtung ist a) auf Grund des langen Zeitraums und b) auf grund der versch. Tatbestände durchaus sinnvoll- oder?

 

Danke übrigens für eure Zeit, eure Auskünfte und die sehr aufschlussreiche Beratung!

 

Matthias

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- Eine Anfechtung ist a) auf Grund des langen Zeitraums und b) auf grund der versch. Tatbestände durchaus sinnvoll- oder?

Zumindest den Einspruch würde ich schreiben und so begründen. Das kostet ja auch erst einmal nichts. Wenn sie sich nicht darauf einlassen, zieht man ihn halt zurück, um nicht noch die Gerichtskosten tragen zu müssen, da der Richter wohl nicht anders entscheiden wird bzw. das Risiko der Kostentragung zu hoch ist.

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Hi,

 

da bin ich- schon wieder

Aaaaalso:

Wie gesagt will ich ja gegen den Bescheid Einspruch einlegen, was auch online geht. Deswegen treib ich mich gerade hier rum: https://www.polizei.bayern.de/cgi-bp/mailer...ssgeld_pva_x.pl.

Was mich stutzig macht, ist die Passage mit dem Amtsgericht:

Mit einer Entscheidung des Amtsgerichtes durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung bin ich

einverstanden nicht einverstanden

. Ich hätte da jetzt gefühlsmässig mal "nicht einverstanden" angekreuzt- so wie ich das verstanden habe, solls aber gar nicht bis zum Amtsgericht kommen, oder?

Vielleicht kann mir jemand nochmal nen letzten Tipp geben, damit ich das die Tage auf den Weg bringen kann...

 

Grüße,

Matthias

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Ob es bis zum AG geht ist deine Sache. Die Entscheidung kann dir niemand abnehmen.

 

Bei einer Entscheidung ohne mdl. Verhandlung wird nach Aktenlage entschieden. Es findet somit keine Verhandlung statt und du mußt dort nicht erscheinen, was im Prinzip aber blöd ist, da man dann ja nicht richtig sein Anliegen vorbringen kann.

 

Also wenn schon dann nicht einverstanden.

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  • 3 weeks later...
Die Voreintragungungen haben aber nichts mit dem aktuellen Vorfahrtnehmen zu tun. Von daher denke ich schon, daß sich ein Einspruch gegen die Festlegung der Bußgeldhöhe lohnen könnte, zumal er nichts weiter kostet. Auch die Drohung mit einem Fahrverbot erscheint mir hier doch recht frei aus der Luft gegriffen zu sein.

Wie kommst du auf die Idee? Ob und wie die Behörde Voreintragungen verwendet ist in ihr ermessen gestellt. Üblicherweise kommt es nich auf die Art des Verstoßes, sondern nur auf die Anzahl der Punkte an.

Die "Drohung" ist ein Hinweis darauf, wie die Behörde bei beharrlichen Verstößen verfährt. Da kann wenigstens keiner sagen, er habe es nicht gewusst.

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