Jump to content

Manipulation Von Radarfallen


Guest Gast_Kai

Recommended Posts

Guest Gast_Kai

Wie wird die Manipulation von Radarfallen bestraft?

 

Stationär: Abkleben der Blitzanlage(Linse), Schnee vor die Linse,

Mobil: Pappe an den hinteren Scheibenwischer klemmen, Kabel durchtrennen

beide: Warnschilder

 

etc.?

 

F*** the :lol:

 

Euer Kai

Link to post
Share on other sites
Guest lichterloh

Warnschilder sind wohl nicht wirklich schlimm.

 

Schnee vor der Linse? *merk* :lol:

 

Abkleben? Langsam wirds haarig. Solangs nicht dauerhafter Betonkleber ist...

 

Kabel durchtrennen, anzünden und solche Späße allerdings -> Sachbeschädigung -> Straftat. Pöse.

Link to post
Share on other sites

Alles was sich rückstandsfrei in 1 Minute wieder entfernen lässt, erfüllt sicherlich nicht den Tatbestand der Sachbeschädigung.

Eine Strafe für den Ausfall von Bußgeldern gibt es allerdings nicht.

Warnen per Schild führt in der Regel maximal zu einem Platzverweis.

Link to post
Share on other sites
Abkleben? Langsam wirds haarig. Solangs nicht dauerhafter Betonkleber ist...

Auch das kann man schon als Sachbeschädigung werten. Denn der Film, so denn eine Messung ausgelöst wird, gilt durch das Bekleben die nicht zu verwertenden Bilder betreffend als beschädigt.

Link to post
Share on other sites
Müsste dann aber auch für den Schneeball gelten. Oder den mit Tesa befestigten Marmeladenglasdeckel. Oder das Stück Karton. Etc. pp.
Das ist eine Straftat nach § 316b StGB

 

§ 316b StGB

Störung öffentlicher Betriebe

 

(1) Wer den Betrieb

 

1. von Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,

 

2. einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienenden Anlage oder eines für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Unternehmens oder

 

3. einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage

 

dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Der Versuch ist strafbar.

 

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern, insbesondere mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft, beeinträchtigt.

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites

Join the conversation

You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.

Guest
Reply to this topic...

×   Pasted as rich text.   Paste as plain text instead

  Only 75 emoji are allowed.

×   Your link has been automatically embedded.   Display as a link instead

×   Your previous content has been restored.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.

×
×
  • Create New...