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82 km/h zu schnell! AHB erhalten was tun! HILFE !


Guest marpet_02

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Guest marpet_02

Hallo an alle!

 

uiuiui....da hab ich leider voll in die ...... gegriffen!

 

Wurde am 01.02 auf der Autobahn A1 Emstek Rtg Osnabrück geblitzt!

Nach abzug der Toleranz gemessene Geschw. 162 km/h bei :cop01: !! = 82 km/h zu schnell !!!

 

Habe eben den Anhörungsbogen erhalten und bin mir nicht sicher was ich da jetzt machen kann/muss!

 

Ich gebe den Verstoss ja zu, klar, ist ja auch ein Foto bei! Allerdings will ich das auch nicht einfach so hinnehmen, das heisst, das ich denke, das wegen Sonntag und 22.30 Uhr man da nicht normal bestrafen kann, oder? Aber was muss ich ankreuzen?

Wird der Verstoss zugegeben: ja oder nein?

 

Da es ja Sonntag abend um 22.30 Uhr war und die Autobahn ja komplett leer war, kann ich da versuchen, auf "keine erhöhte Verkehrsgefährdung" zu hoffen? So das ich event. doch keine 3 Monate den Lappen weghabe?

 

Was muss ich denn dann am Besten in den AHB reinschreiben?

 

Ich verstehe auch nicht, warum da :D war, da weder eine ein/ausfahrt noch sonst was ist! Einziger Grund für ;) = Geldmacherei!!!! <---aber dagegen kann ich ja nix machen!

 

Will nur versuchen, ob ich vielleicht das Fahrverbot was drücken kann!

 

Bitte schreibt jetzt nicht "such mal nach Alberto und so", hab ich schon, finde aber leider nichts wirklich richtiges, oder habt Ihr nen link zu einem Beitrag wo das genau steht?

 

Bitte helft mir! Ich weiß wirklich nich was ich da schreiben muss!

Ich weiss, das es hier echte Experten gibt, ich hoffe, das mir jemand hilft!

 

Schonaml danke im vorraus!

 

 

der tierisch verzweifele Mario :P

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Ich schätze es war mal wieder die A1 Ri. Süden bei Vechta.

 

Dort sind die :D aufgrund des schlechten Zustandes der rechten Fahrbahn, und die :cop01: stehen da zu gern.

 

Auf die Uhrzeit brauchst Du einen Widerspruch nicht abzustellen, da ein Tempolimit ein Tempolimt ist, mildernde Umstände gibt es da IMHO nur sehr selten. Bei 82 drüber wird meist auch nicht von fahrlässiger, sondern vorsätzlicher Übertretung ausgegangen.

 

Deine einzige Chance ist also nicht zuzugeben und einen ErSaFa zu suchen -was ich persönlcih bei einer solchen Übertretungshöhe für riskant halten würde- oder 3 Mon. zu aufen/Bahn zu fahren.

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Guest marpet_02

hmmm.....denke mir auch das es echt übel aussieht, aber kann ich denn nicht versuchen, das ich vielleicht Glück habe und die Beamtin die meinen Fall bearbeitet ist mal ausnahmsweise gnädig *einfachmalhofft* :lol:

 

Was sollte ich denn jetzt ankreuzen und genau angeben?

 

Danke und Grüße

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Guest Anonymus

Viel Glück dabei, aber im Normalfall, sind die so auf ihren Job fixiert, das die selbst wenn se dich Persöhnlich kennen kaum Ausnahmen machen, da se sich selbst sagen, wenn ich gerade bei ihm eine Ausnahme mache, dann muss ich das auch bei den anderen machen, und kann dann meinen Job eigentlich auch gleich aufgeben, und da ist sich wahrscheinlich jeder selbst der Nächste.

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Guest marpet_02

muss ja jetzt den Bogen bald wegschicken, 1 Woche ist ja fast vorbei!

 

Weiss aber immernoch nich nich ob ich jetzt "ja" oder "nein" ankreuzen soll, da ich es zwar zugebe, aber auch gerne dabeischreiben möchte, das die linke Spur vollkommen i.O. ist und das Sonntags um 22.30 Uhr keine erhöhte Verkehrsgefährdung vorlag!

 

Bitte um eure Hilfe!!!

 

 

Gruss

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@ marpet_02

 

Weiss aber immernoch nich nich ob ich jetzt "ja" oder "nein" ankreuzen soll, da ich es zwar zugebe, aber auch gerne dabeischreiben möchte, das die linke Spur vollkommen i.O. ist und das Sonntags um 22.30 Uhr keine erhöhte Verkehrsgefährdung vorlag!
Du kannst reinschreiben: Kein Fahrverbot bei freier Straße und dich dabei auf das Lingener Urteil stützen.

 

Siehe hier:

 

AG Lingen/Ems

1996-05-03

7 Owi 35 Js 25809/95

Rechtsbereich/Normen: StVG

Einstellung in die Datenbank: 1997-01-09

Bearbeitet von: ---

 

Kein Fahrverbot bei freier Straße

 

Der Richter kann bei einer erheblichen Tempoüberschreitung von einem Fahrverbot absehen, wenn auf der Straße kaum Verkehr herrscht

 

Dies läßt sich damit begründen, daß bei leerer Fahrbahn der Gefährdungsgrad so niedrig ist, daß ein Fahrverbot nicht gerechtfertigt erscheint.

http://www.ratgeberrecht.de/urteile/leitsa...tz/rl00387.html

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Guest marpet_02

@koral:

 

vielen Dank für den Tip! Denke das werde ich aufjedenfall mit einbeziehen, wobei ich um ein Fahrverbot ja nich rumkommen werde, aber vielleicht ist die Strafe ja dann nich ganz so hoch!

 

Hast Du einen Link, wo ich das komplette Urteil finden kann?

 

Danke und Gruss

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Guest Gast_Harry

Hallo,

 

hat da nicht jemand geschrieben, das Tempolimit sei wegen des schlechten Fahrbahnzustandes?

 

Dann kannst Du Dir die Argumentation mit dem Urteil wahrscheinlich sparen.

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@ marpet_02

 

Hast Du einen Link, wo ich das komplette Urteil finden kann?
Einen Link nicht, aber Sheriff Michael hatte es im Forum mal veröffentlicht.

 

Hier meine Kopie:

 

Gericht: AG LINGEN

Datum: 3. Mai 1996

Az: 7 OWi 35 Js 25809/95 (164/95)

NK: StVO § 3, StVG § 25, BKatV § 1 Abs 1 Anl 1 Nr 5.3.3

 

Titelzeile

 

(Verkehrsordnungswidrigkeit: Regelfahrverbot für Geschwindigkeitsüberschreitung bei geringem Verkehrsaufkommen)

 

Orientierungssatz

 

Überschreitet der Betroffene um 5.25 Uhr mit seinem Pkw auf einer Innerortsstraße, auf der nur ein geringes Verkehrsaufkommen vorhanden ist, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h, unterschreitet sich der Gefährdungsgrad so deutlich von anderen Tageszeiten, daß von einem Regelfall, der die Verhängung eines Fahrverbotes fordert, nicht auszugehen ist.

 

Fundstelle

ZfSch 1996, 397 (red. Leitsatz und Gründe)

 

Tenor

 

Der Betroffene wird wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach §§ 24 StVG, 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 I Nr. 3 StVO zu einer Geldbuße in Höhe von 200 DM verurteilt.

 

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

 

Der Betroffene befuhr am 01.04.1995 um 5.25 Uhr in L die Rh Straße in Fahrtrichtung stadtauswärts mit einem Pkw VW, amtl.Kennz. ... Zu dieser Zeit war auf der Rh Straße nur ein geringes Verkehrsaufkommen vorhanden. Der Betroffene überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um mindestens 32 km/h.

 

Der Betroffene handelte zumindest fahrlässig.

Der Betroffene hat erklärt, es sei richtig, daß er zur fraglichen Zeit auf der Rheiner Straße mit dem Pkw gefahren sei. Es könne jedoch nicht sein, daß er mit einer derartigen Geschwindigkeit gefahren sei. Er wolle nicht ausschließen, daß er etwas zu schnell gefahren sei, jedoch keinesfalls so, wie es ihm vorgeworfen werde.

 

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht überzeugt, daß die festgestellte Geschwindigkeit zutreffend ist.

Zwar haben die Fahrzeugmitinsassen im Pkw des Betroffenen übereinstimmend bekundet, daß nach ihrem Dafürhalten eine derartige Geschwindigkeit nicht gefahren worden sei. Dabei handelte es sich aber um eine rein gefühlsmäßige Einschätzung. Nach der Aussage des Zeugen ... und dem eingeholten Gutachten hat das Gericht keinen Zweifel, daß die festgestellte Geschwindigkeit zutreffend ist. Insoweit hat der Zeuge ... bestätigt, daß er eine Messung mit einem Lasergerät LTI 20.20 durchgeführt habe. Dabei handelt es sich um ein zulässiges Meßverfahren. Das Gerät war ordnungsgemäß zugelassen. Der Zeuge war in die Bedienung eingewiesen und hat die Messung nach seinen Angaben auch entsprechend der Bedienungsanleitung durchgeführt. Darüber hinaus war zur fraglichen Zeit, abgesehen von dem Fahrzeug des Betroffenen, kein weiteres Fahrzeug auf der Rh Straße vorhanden, das zu einer Fehlmessung hätte führen können. Der Zeuge ... hat insoweit auch bestätigt, daß er die Messung so vorgenommen habe, daß er sich bemüht habe, das Kennzeichen anzumessen.

 

Nach den Ausführungen des Sachverständigen ... bestehen unter diesen Voraussetzungen keinerlei Bedenken gegen die Richtigkeit der Messung. Selbst wenn man davon ausgeht, daß eine Stufenprofil-Fehlmessung an der nicht fahrzeuginternen Stufe Unterkante vorderes Kennzeichen/darunter liegende Fahrbahn erfolgt sein könnte, wäre immer noch von einer Geschwindigkeit von 82 km/h auszugehen.

Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene auch erkennen können und müssen, daß er zu schnell fuhr angesichts der hier festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung.

 

Zur Ahndung der Tat erschien dem Gericht hier die Verhängung einer Geldbuße von 200 DM ausreichend.

Zwar handelt es sich vorliegend bei der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung nach der Bußgeldkatalogverordnung um einen Fall, bei dem im Regelfall die Verhängung eines Fahrverbotes vorgesehen ist. Zur Überzeugung des Gerichtes handelt es sich vorliegend aber nicht um einen derartigen Regelfall. Zwar fuhr der Betroffene innerorts. Auch handelt es sich bei der Rh Straße im Normalfall sicherlich um eine Straße, die die strikte Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gebietet. Vorliegend ist das Fahrzeug jedoch morgens um 5.25 Uhr gemessen worden. Zu dieser Zeit ist die Rh Straße nur sehr wenig befahren, wie auch der Zeuge ... bestätigt hat. Der Gefährdungsgrad unterscheidet sich damit deutlich von anderen Tageszeiten. Von einem Regelfall im Sinne der Bußgeldkatalogverordnung, der eine Verhängung des Fahrverbotes hier forderten, ist daher nicht auszugehen. Hier kommt hinzu, daß der Betroffene bisher auch Voreintragungen nicht aufweist. Darüber hinaus würde hier die Verhängung eines Fahrverbotes zu erheblichen Schwierigkeiten für den Betroffenen führen. Dieser ist bei ... für Computerschulung tätig. Dies hat für ihn zur Bedeutung, daß er auch die Akquisition betreibt. Er muß nach seiner glaubhaften Bekundung dafür praktisch täglich verschiedene Firmen innerhalb L als auch in der Umgebung anfahren. Urlaub steht ihm für dieses Jahr nur noch 1 Woche zur Verfügung. Insoweit kam es allerdings auf eine weitere Überprüfung nicht an, da das Gericht hier bereits davon ausgeht, daß ein Regelfall nicht vorliegt.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 465 StPO.

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Guest Eileen

@ Landy

 

Dankeschön.

Na, dann geht es ja noch.

ist blöd gelaufen. fahre schon seit 1 jahr

immer auf der gleichen autobahn und da war immer

von 22-6h lärmschutz!

dieses kleine schild mit der uhrzeit haben die

weggemacht und das wusste ich nicht, habs auch

nicht gesehen. tja, jetzt weiss ich das da nur 80 erlaubt ist...

 

die nachschulung kann ich in jeder fahrschule machen?

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Guest Eileen

@ Landy

 

Ich bins noch mal, mit einer frage.

ich habe morgen 1 jahr meiner probezeit hinter mir.

die probezeit verlängert sich dann, da ich zu schnell war,

um 2 jahre, dann liegen noch mal 3 vor mir, oder sind

es dann automatisch wieder 4 jahre?

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1. es gibt bekanntermaßen keine Gleichheit im Unrecht => jeder Fall wird für sich behandelt.

2. in dem Zitat stand

Überschreitet der Betroffene um 5.25 Uhr mit seinem Pkw auf einer Innerortsstraße, auf der nur ein geringes Verkehrsaufkommen vorhanden ist, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h
Hier sind es aber über 80 km/h!!! Daher meine Meinung: hier ist "Dein" AG-Urteil nicht einen Cent wert. Aber ich lasse mich gern überzeugen bzw. überraschen und hoffe daher, daß wir auch etwas über den Ausgang dieses Verfahrens erfahren.

 

BTW: ich könnte mir durchaus vorstellen, daß das zu erwartende FV von 3 Monaten u.U. reduziert wird. Daß es gänzlich aufgehoben wird halte ich für fast ausgeschlossen.

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Guest Guest
Hier sind es aber über 80 km/h!!! Daher meine Meinung: hier ist "Dein" AG-Urteil nicht einen Cent wert. Aber ich lasse mich gern überzeugen bzw. überraschen und hoffe daher, daß wir auch etwas über den Ausgang dieses Verfahrens erfahren.

 

BTW: ich könnte mir durchaus vorstellen, daß das zu erwartende FV von 3 Monaten u.U. reduziert wird. Daß es gänzlich aufgehoben wird halte ich für fast ausgeschlossen.

@bluey

 

stimme ich Dir voll und ganz zu! Mir geht es nicht darum, das Fahrverbot KOMPLETT aufzuheben! Das ist völlig unrealistisch! :vogelzeig:

Allerdings hoffe ich, das Sie mir vielleicht ein wenig nachgeben und es auf vielleicht 2 Monate festsetzen!!!!!

Das wäre für mich schon ein Gewinn! :geil:

 

Werde natürlich auf jeden Fall hier posten was die dazu schreiben!

 

 

Gruss

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  • 4 weeks later...
Guest marpet_02

Jetzt ist's amtlich!!!!

 

Habe heute den Bussgeldbescheid erhalten! :lol:

 

Also auf dem Bgb steht folgendes:

 

Geldbuße: 375,00 Euro

Fahrverbot: 3 Monate :lol:

Kosten des Verfahrens: Gebühr: 18,75 Euro

Auslagen: 5,60 Euro :vogelzeig:

 

Jetzt 2 wichtige Fragen:

 

1.) Was ist mit den Punkten? Gibts da keine? Wurden die vergessen?

2.) Warum Auslagen? Denke es kommen (lt. Bg-Rechner) nur 18,00 Euro dazu!

 

Will kein Pfennigfuchser sein, aber da die ja keine mildere Strafe festgesetzt hatten, obwohl ich so einen netten Brief beigefügt hatte, müssen die auch nich mehr bekommen, als wirklich vorgeschrieben!

 

(Habe nur AHB und Bgb bekommen, kein weiterer Schriftverkehr!!)

 

Vielen Dank für eure Hilfe!

 

Gruss

Mario

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Guest marpet_02

Na das ist ja mal wieder typisch Deutschland!

 

Die Behörden müssen nur die Hälfte im Brief schreiben, wenn ich aber nur die Hälfte meiner Angaben erwähne, gibts direkt was auf den Deckel! Das ist doch ein riesen grosser Witz! :vogelzeig::lol:

 

Das heisst also jetzt, das ih einfach so Punkte in Flensburg bekomme, ohne das ich Bescheid bekomme?

Na super, man Stelle sich vor, ich würde nich hier in dem Forum rumgeistert und nachlesen!

Dann wüsste ich wahrscheinlich erst bei dem nächsten "Vergehen", wenn die Punkte mitzählen, das ich welche habe! *lach* tolles Deutschland *lach* :lol:

 

 

Kann mir noch jemand was zu den Auslagen sagen?`

 

2.) Warum Auslagen? Denke es kommen (lt. Bg-Rechner) nur 18,00 Euro dazu!

 

Danke und Gruss

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Die 18 Euro sind der Mindestsatz. Wenn tatsächlich höhere Auslagen entstanden sind kann die Behörde diese auch geltend machen (z.B. wenn Zeugen vorgelanden wurden und diese ihre Auslagen eingefordert haben)

 

Gruß

Goose

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also da kann ich nur sagen, dass du gelbußentechnisch glimpflich davongekommen bist.... ich würde letztes jahr mit 52 km/h außerhalb von ortschaften auf einer bundesstraße geblitzt und rechnete mit 150 € + bearbeitung und auslagen. steht jedenfalls so im bußgeldkatalog... tja, die bußgeldstelle war der meinung, dass ich das natürlich vorsätzlich gemacht hatte (war nach einem überholmanöver) und prompt hat der spaß mal insgesamt 332 € gekostet..... 4 punkte und ein monat inklusive.... versteht mich jetzt nicht falsch, mist gebaut und dazu stehen ist ja echt ok, aber die verdopplung war echt aua....

kann mir vielleicht jemand erklären, nach welchen gesichtspunkten vorsätzliches handeln definiert wird ?

 

bin aber mal richtig gespannt, was bei dir am ende rauskommt....!

 

gruss

vse

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