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Bußgeldbescheid


Guest fred

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Hi !

 

irgendjemand an den ich mich natürlich nicht mehr erinnern kann hat mit meinem Wagen falsch geparkt.

Nachdem ich den Anhörungsbogen ignoriert habe, kam natürlich der Bußgeldbescheid. Gegen diesen werde ich natürlich Einsprich einlegen, da ich die OWI ja nicht begangen habe.

Im dem Bescheid steht außerdem:

 

"Außerdem haben Sie die Kosten des Verfahrens zu tragen"

(§§ 105, 107 OWiG i.V.m. §§ 464 Abs 1, 465 STPO) also die berühmte "Halterhaftung" doch meiner Meinung nach gilt dies doch nur wenn ich verurteilt werde. Bei einer Einstellung des Verfahrens oder Freispruch dürfte das nicht gelten.

 

§ 476 STPO

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

 

Wo ist also die Rechtsgrundlage für die immer viel zitierte "Halterhaftung" im ruhenden Verkehr ?

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Die ergibt sich aus § 25a StVG

 

§ 25a StVG [Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs]

 

(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.

 

(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen.

 

(3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs.2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; für die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft gelten auch §50 Abs.2 und § 52 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.

 

Gruß

Goose

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Wunderschöner Paragraph, lieber Goose!

Trotzdem... da steht: Kann der Fahrer nicht ermittelt werden - oder aber würde dessen Ermittlung unnötig hohe Kosten usw... verursachen - dann halterhaftung!

 

So weit so gut!

 

Wenn die aber - ohne weiteres einen Bußgeldbescheid an den Halter schicken - dann haben sie ja den vermeintlichen Fahrer ermittelt!!

Denn - die Anschuldigung geht ja an eine Person!!

 

Und - wenn dieser schweigt, so ist keineswegs gesagt, daß er nicht der Fahrer gewesen sein muß!

 

Jetzt kommt ein ganz anderes Problem: Der Staat muß ihm die tat nachweisen! Das kann er nicht - also Einstellung zu Lasten der Staatskasse!

 

Jetz6t kann man aber nicht mehr argumentieren, man habe den fahrer nicht ermitteln können oder der Aufwand wäre zu groß gewesen.

 

Im gegenteil - man hat bereits den Aufwand betrieben - leider ohne Beweiskraft! ja - Dumm gelaufen!

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ich sehe das ähnlich.

 

Wenn die Behörde einen Bußgeldbescheid gegen mich erläßt hat Sie den Fahrer ja quasi ermittelt.

"Ihnen wird ........ als Führer/in und Halter/in des PKW ........."

Ich werde hier ja konkret beschuldigt. Wenn die Behörde dann die Tat nicht nachweisen kann und VON SICH AUS beschließt das Verfahren einzustellen ist das ja nicht mein Problem. Ich habe ja an Niemanden einen BUGEBE verschickt. Falls ein gerichtliches Verfahren gegen mich eröffnet wird uns es mit Einstellung oder Freispruch endet gehe ich ja aus kostenfrei aus.

Leider wird man mit dieser Argumentation vor keinem Gericht durchkommen, da ja dann Falschparken quasi umsonst wäre.

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@Alberto:

 

Sorry wenn ich so "dumm" frage, aber kann ich vor Gericht einfach so schweigen?

 

Habe ich als Beschuldigter oder Zeuge nicht die Pflicht, zur Aufklärung beizutragen? Also ich dachte bisher wirklich, dass man dem Herrn Richter immer antworten muss...

 

Gruß

Sascha

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@ Alberto

 

Das ich vor Gericht keine aussage mache ist mir schon klar.

Die "Argumentation" bezieht sich auf die Halterhaftung. Ich meine damit dass es keinen sinn machen würde gegen die 18 Eur von der Bußgeldstelle zu klagen nachdem Sie das Verfahren gegen mich eingestellt haben.

Dies ist ja auch meisten der Fall.

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Als Betroffener / Beschuldigter steht es dir zu jedem Zeitpunkt frei, dich zur Sache zu äußern oder zu schweigen. Auch eine Lüge darf bei dir nicht bestraft werden, solange diese nicht selber eine Straftat beinhaltet (jedoch steht es dem Richter frei, z.B. bei einem Geständnis das Strafmaß zu mildern)

 

Als Zeuge darfst du zu Bereichen schweigen, die dich selber oder einen Verwandten einer OWi / Straftat belasten können. Weiterhin mußt du nicht aussagen, wenn du mit dem Beschuldigten / Betroffenen in gerader Linie verwandt, verschwägert oder verlobt bist.

In allen anderen Fällen bist du zur Aussage verpflichtet.

 

In keinem Fall darfst du als Zeuge die Unwahrheit sagen.

 

Gruß

Goose

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@slappy

 

Habe ich als Beschuldigter oder Zeuge nicht die Pflicht, zur Aufklärung beizutragen?

 

Als Beschuldigter wirst Du vom hohen Gericht gefragt, ob Du Dich zur Sache aeussern moechtest. Verneinst Du dieses, brauchst Du Dich auch nicht zu aeussern.

 

Als Zeuge sieht das etwas anders aus, da musst Du aussagen, es sei denn Du kannst Dich auf das Aussageverweigerungsrecht berufen.

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Hallo

 

Der Richter hat das Recht der freien Beweiswürdigung. Er kann dein Schweigen natürlich auch so werten, dass du dich nur nicht selbst belasten willst und die Behörde keine Gründe hat etwas falsches zu behaupten. Aus meiner Erfahrung heraus kommt es auch immer auf den Richter an.

Also Vorsicht vor Gericht! :D Nicht immer ist es das Allheilmittel, vorallem wenn man einen Richter Gnadenlos gerät.

 

MfG ein Forengast

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Was habt ihr nur für eine Angst vor der Staatsmacht!

 

Goose hat es richtig geschrieben! Und - er ist Polizist!

 

Keine Aussage....... und der Staat muß dir die Tat bzw. die Täterschaft beweisen. Gottseidank leben wir in diesem Rechtsstaat.

 

Und, wenn anschließend die Halterhaftung kommt - würde ich Einspruch einlegen dagegen.

Begründung: Man hatte ja einen Täter bereits ermittel!

 

Und, wenn dann der Einspruch verworfen wird, - so what? Dann kostet es eben 18 Eiuro Lehrgeld - aber ihr wißt, wie die argumentiert haben und wo man sie beim nächsten mal packen kann. So habe ich es auch mühsam gelernt. Und ich lerne immer noch dazu!

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Guest Gast_MrMurphy

Das das Gericht die Aussageverweigerung eines Beschuldigten nicht gegen ihn auslegen darf, ist richtig. Die meisten Richter halten sich auch daran und begründen ihre Urteile entsprechend mit anderen Indizien und Beweisen.

 

Allerdings wird von den Beschuldigten oft übersehen, das sich das nur auf eine komplette Aussageverweigerung bezieht. Wenn ein Beschuldigter sich zu Fragen, die er meint, für sich positiv beantworten zu können, äußert und auf andere Fragen, die er negativ beantwortgen müßte, schweigt, kann ihm das Schweigen durchaus rechtlich zulässig negativ ausgelegt werden. Und das wird es meist auch.

 

Wenn man die Aussage verweigern will, darf man also gar nichts zur Sache aussagen. Auch auf die Gefahr hin, das Entlastendes dann unter den Tisch fällt.

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