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Parken Auf Parkplätze Für E-autos Als "normalo"


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Nein, Biber, ich kennen die Stelle nicht.

 

Eine Privilegierung bestimmter Verkehrsteilnehmer beim Parken ist nur dann erlaubt, wenn das so in der StVO ausdrücklich gestattet wurde.

 

In Rahmen der Einführung der neuen ZZ für die Ladestationen der Elektrofahrzeuge hat die Konferenz der Verkehrsminister klargestellt, dass z. Zt. eine generelle Parkprivilegierung für diese Antriebsart nicht möglich ist, da es derzeit an einer ausreichenden Rechtsgrundlage im Straßenverkehrsgesetz fehlt.

Erst recht für dieses ZZ.

Die BAST hat ZZ gelistet die "erlaubt" sind, aber die StVO ist noch nicht angepasst, und das ZZ im Beispielbild ist nicht dabei.

 

pdf zu dem Thema und ein Auszug daraus:

Regelung in NRW
  • Haltverbot gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 6 StVO (Verkehrsbeschränkung zur Erprobung geplanter verkehrsregelnder Maßnahmen) in Kombination mit einer Ausnahmegenehmigung für Elektrofahrzeuge nach § 46 Abs. 2 StVO -> Vorliegen einer konkreten Gefahr (Lärm und Abgas?) -> Zweifel nur in Bezug auf geeignete Maßnahme
  • auf drei Jahre beschränkt
  • Die Ladestationen sind unabhängig von der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung straßenrechtliche Sondernutzung.

Problem der Beschilderung

  • Systematik der StVO: keine Privilegierung nach Antriebsarten
  • Definition und Überwachung des Begriffs "während der Ladezeit" oder "zum Aufladen" höchst problematisch
  • weder entsprechende Parkregelungen (sinngemäß "P nur Elektrofahrzeuge") noch Stationierungsverbote (Zeichen 283/286 "Elektrofahrzeuge frei") in der StVO
  • negative Beschilderung durch Anordnung des Zeichens 283/286 (Halteverbot) -> bedarf eines zwingenden Grund der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gem. § 45 Abs. 9 StVO
  • positive Beschilderung mit Zeichen 314 (Parken) und Zusatzzeichen -> nur bei durch die StVO zugelassenen Privilegierungen
  • bundeseinheitliche Regelung erforderlich!

Das Parkverbot auf dem Bild gilt außerdem nur für die Fahrbahn, und Zarzal schreibt ausdrücklich von einem eingezeichneten Parkplatz, welcher wegen seiner Markierung nicht zur Fahrbahn gehört.

 

Die Frage ist jetzt wie sich ein Richter da rausredet, und deshalb ist eine Einstellung seitens der BG-Behörde wahrscheinlich.

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Und das da :whistling:

http://www.bast.de/cln_030/nn_82230/SharedDocs/Bilder/Abteilung-V/verkehrszeichen/1050-33,property=default.gif

1050-33 (vorläufige Nummer)

 

Unter einem http://www.dvr.de/bilder/vz/kt/314-50.gif soll das irgendwann genau so wirken wie dieses ZZ http://www.dvr.de/bilder/vz/kt/1044-10.gif

 

Aber halt noch nicht jetzt. :schreck:

 

Was ist wohl wenn das ElektroFZ voll geladen ist und das da http://www.bast.de/cln_030/nn_82230/SharedDocs/Bilder/Abteilung-V/verkehrszeichen/1050-32,property=default.gif hängt? :heul:

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auf dem von mir fotografierten Schild steht auch 'während des Ladens' frei. Ich mach mal demnächsts Fotos von der Gesamt Situation Diese beiden Plätze waren bis vor kurzem wie der Rest der ganzen Straße Parkscheibenpflichtig (2h). Nun muss also das O-Amt prüfen, ob der Ladevorgang abgeschlossen ist und wen ja, ein Ticket schreiben. Sind die geschult, das zu beurteilen?

 

Wird nicht lange dauern bis sich Leute nen Kabel und nen Stecker besorgen und das einfach blind in die Säule stopfen. Hauptsache Parkplatz in heiß begehter Top Position.

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Was ist wohl wenn das ElektroFZ voll geladen ist und das da http://www.bast.de/cln_030/nn_82230/SharedDocs/Bilder/Abteilung-V/verkehrszeichen/1050-32,property=default.gif hängt? :whistling:

 

Sieht man das nicht an der Ladesäule ob die Ladezeit abgelaufen ist?

 

Falls abgelaufen --> Ticket

 

Bezüglich der Überprüfung ob es sich um ein Efzg. handelt soll ja eine Plakette ähnlich der Feinstaubplakette eingeführt werden. Mit der kann man dann auch bestimmte Strecken befahren die einem sonst verboten wären. Ich kann mir dann gut vorstellen das dann auf einen breiten Gehweg gefahren werden darf, um dann dort zu parken/laden. Beispielsweise ein VZ250 mit einem 1026-61 Efzg frei.

 

Ich sehe es allerdings so, das das Zusatzzeichen in Verbindung mit einem Haltverbot sich auf den Parkplatz auswirkt und nicht nur auf die Fahrbahn. Also ähnlich wie 1052-37 oder 1052-39 sich auf den Seitenstreifen auswirkt.

 

Wird schon noch irgendwann mal was vor Gericht landen. Dann wissen wir mehr.

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... Ich sehe es allerdings so, das das Zusatzzeichen in Verbindung mit einem Haltverbot sich auf den Parkplatz auswirkt und nicht nur auf die Fahrbahn. ...
Du kannst es gerne so sehen, wenn du willst, aber ich halt mich an die StVO.

 

Im Abschnitt 8 (Halt- und Parkverbote) der Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1 StVO), den Vorschriftzeichen steht folgendes beim Zeichen 283:

Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht halten.
und zu Zeichen 286:
Fahrzeugführer dürfen nicht länger als 3 Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
und das ZZ http://www.gesetze-im-internet.de/normengrafiken/bgbl1_2009/j2631-1_0970.jpg wird dazu auch gleich erklärt:
Das Zusatzzeichen verbietet Fahrzeugführern das Halten auch auf dem Seitenstreifen.
bzw
Mit dem Zusatzzeichen dürfen Fahrzeugführer auch auf dem Seitenstreifen nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
Kannst du gerne bei Juris.de nachlesen: klick mich ich bin ein Link

 

Klar ist, daß beim http://www.dvr.de/bilder/vz/kt/1052-39.gif nur der Seitenstreifen gemeint ist, und nicht die Fahrbahn.

Was aber recht doof ist, da man bein 286er die erste Reihe behindert, wenn man auf der Fahrbahn stehen bleibt. :whistling:

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Und ich orientiere mich nach dem Verkehrsblatt Nr. 5 vom 15.03.2011 S. 199. Ich will doch zumindest mal hoffen das da so steht was ich im Googlecache gefunden habe :whistling:

 

Straßenverkehrsrechtlich kann zudem eine Anordnung des Zeichens 286 (eingeschränktes Haltverbot) mit einem Zusatzzeichen erfolgen, um Elektrofahrzeuge von diesem Verkehrsverbot auszunehmen. Die im Verordnungstext zu Zeichen 286 explizit genannten Zusatzzeichen für Ausnahmen von dem Haltverbot für Bewohner und Menschen mit Behinderungen sowie die Beschränkung auf den Seitenstreifen sind ebenfalls nicht abschließend; vgl. § 41 Abs. 2 Satz 4 StVO, der im Gegensatz zu dessen Satz 5 keine Auflistung zu den dort geregelten besonderen Zusatzzeichen im Wege des Klammerzusatzes enthält.

 

Um mithin bei der Beschilderung von Parkplätzen für Elektrofahrzeuge zum Zwecke des Aufladens/Parkens vereinheitlichte Vorgaben zu geben, werden nach Anhörung der für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden die nachfolgenden Zusatzzeichen, die in Verbindung mit den Zeichen 314 , 315 und 286 angeordnet werden können, bekannt gemacht.

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Und wo steht da jetzt, das die Zeichen 283/286 mit ZZ, ohne die entsprechenden Zeichen wie 1052-37 oder 1052-39, sich auf die Fahrbahn und automatisch auch auf den Seitenstreifen beziehen? :whistling:

 

Grundsätzlich sollte man als VT darauf vertrauen können, daß alle VZ (und auch ZZ sind VZ) nach allen Regeln der "Kunst" richtig angeordnet und aufgestellt sind.

 

Grundsätzlich habe ich auch nichts dagegen bestimmten Verkehrsarten Vorrechte einzuräumen (das wird ja schon länger gemacht: Fußgängerzonen/Fahradstraßen/Blauschilder/VZ 250-260 und ff usw...).

 

Grundsätzlich habe ich auch nichts dagegen, daß der Elektromobilität ein gewisser Raum zu Verfügung gestellt wird (und auch das wird schon länger gemacht: U-Bahn/S-Bahn/Tram).

 

Allerdings muß zuerst eine einheitliche Regelung (Gesetz) geschaffen werden und einheitliche Schilder genehmigt werden.

 

Wenn ich mir das Beispielbild von Zarzal anschaue fällt auf, daß hier niemand halten darf, mit Ausnahme von Elektorfahrzeugen beim Laden.

Selbst auf einem Behindertenparkplatz darf man zumindest mal halten.

 

Dann fällt auf, daß das ZZ ein Fantasieblech ist.

Man hat sich auf andere ZZ geeinigt, aber Rechtssicher sind auch diese noch nicht.

 

Des weiteren schreibt er, daß die Aufstellfläche mittels Markierung von der Fahrbahn abgetrennt ist, also ein Seiten- bzw Parkstreifen ist.

Deshalb wirkt die eh schon dilettantische Kombination nur auf der Fahrbahn.

 

Hier stellt die verantwortliche Behörde Schilder auf, ohne Rechtssicherheit durch die StVO.

VwV-StVO und Verkehrsblatt sind da nicht das Richtige, da das der gewöhnliche VT die nicht einsehen kann/sich über diese Kanäle nicht Informieren kann -> Unwissenheit kann dann doch vor Strafe schützen.

 

Der Gesetzgeber und die Behörden verlangen, sich haargenau an die StVO zu halten (z.B. +- 1km/h bei Geschwindigkeitsüberschreitungen) und ich verlange im Gegenzug, daß sich der Gesetzgeber und die Behörden auch haargenau daran halten.

 

Will man jetzt bereits hier eine halbwegs rechtssichere Regelung schaffen sollte das so aussehen:

http://www.dvr.de/bilder/vz/kt/314-50.gif

http://www.bast.de/cln_030/nn_82230/SharedDocs/Bilder/Abteilung-V/verkehrszeichen/1050-32,property=default.gif

Allerdings muß das ZZ und die Regelung noch in der StVO verankert werden.

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Und wo steht da jetzt, das die Zeichen 283/286 mit ZZ, ohne die entsprechenden Zeichen wie 1052-37 oder 1052-39, sich auf die Fahrbahn und automatisch auch auf den Seitenstreifen beziehen? :whistling:

 

Da steht:

 

Um mithin bei der Beschilderung von Parkplätzen für Elektrofahrzeuge zum Zwecke des Aufladens/Parkens vereinheitlichte Vorgaben zu geben, werden nach Anhörung der für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden die nachfolgenden Zusatzzeichen, die in Verbindung mit den Zeichen 314 , 315 und 286 angeordnet werden können

 

Parkplätze können sich auf der Fahrbahn, dem Seitenstreifen und auch auf Parkplätzen befinden.

 

Das die Beschilderung in Berlin und NRW anders aussieht liegt daran das es dort Modellversuche* gegeben hat bzw. noch gibt. Aber ich gehe davon aus das die obere Landesbehörde diese Beschilderung für diese Modellversuche genehmigt hat.

 

Ein blaues P Schild mit Zusatzzeichen halte ich auch für den richtigeren Weg. Angeordnet wurde das Haltverbotszeichen vermutlich weil dem normalen VT es respekteinflösender erscheint, als ein blaues P Schild mit einem komischen Zusatzzeichen das eh keiner kennt.

 

Ich habe allerdings keine Ahnung was die Behörde beim Modellversuch angeordnet bzw. genehmigt hat.

 

* dafür habe ich mal nur diese Quelle: http://www.territorioscuola.com/wikipedia/...tschland/Archiv ganz runter scrollen.

 

Die in der StVO aufgeführten Zusatzzeichen sind nicht abschließend. Beispielsweise gibt es in Bayern folgende Zusatzzeichen die angeordnet werden können:

PDF Man beachte die verschiedenen "frei" Zeichen. :schreck:

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Und wo steht da jetzt, das die Zeichen 283/286 mit ZZ, ohne die entsprechenden Zeichen wie 1052-37 oder 1052-39, sich auf die Fahrbahn und automatisch auch auf den Seitenstreifen beziehen? :whistling:
Da steht:

Um mithin bei der Beschilderung von Parkplätzen für Elektrofahrzeuge zum Zwecke des Aufladens/Parkens vereinheitlichte Vorgaben zu geben, werden nach Anhörung der für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden die nachfolgenden Zusatzzeichen, die in Verbindung mit den Zeichen 314 , 315 und 286 angeordnet werden können ...

Tut mir leid, da steht immer noch nicht, daß ein 286 gleichzeitig auf der Fahrbahn und auf dem Seitenstreifen gilt.

Aber in der StVO steht, daß es grundsätzlich auf der Farhbahn gilt.

 

In deinem Text ist es aufgelistet, weil Parkplätze auch auf der Fahrbahn sein können: §12 Abs 4 StVO:

Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.

 

Dein Link zu Territoriscola ist kein "Nachweis", keine "Fußnote" im herkömmlichen Sinn, dort fragt jemand, warum die Schilder noch nicht eingefügt wurden.

 

Allerdings seh ich den Hinweis über den "Modellversuch" eindeutig. Das zeigt die fehlende Rechtsgrundlage.

Modellversuche macht man immer bevor es Gesetz wird.

 

Und ja, ich weis, daß verschiedene ZZ amtlich sind ohne in der StVO zu sein, und das nicht nur in Bayern.

Bei Elektrofahrzeugen ist es aber noch nicht Gesetz.

 

Schön, daß wir zumindest bei der Schilderwahl (314 statt 2869 einig sind.

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Territoriscola habe ich angeführt um darzulegen das es ein Modellversuch war.

 

Wie auch immer. Mehr Argumente kann ich nicht darlegen. Ich würde es nicht riskieren dort zu parken. Möge jeder selbst entscheiden ob er dort parken möchte oder nicht.

 

:whistling:

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