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Da macht eben einer mal ein Gutachten, welches dann immer wieder herangezogen wird.

Das wird kaum funktionieren, da Einzelfallentscheidungen. Ich hab noch nie erlebt, daß bereits vorherige Gutachten in durchaus vergleichbaren Fällen herangezogen wurden. Allenfalls dann, wenn es um Grundsatzfragen ging bzw. geht. Dürfte hier aber wohl kaum der Fall sein.

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Laut WDR 2 vom 12.08.2011, 10.40 Uhr, ist der Blitzer am Bielefelder Berg der A2 wieder aktiv.

 

Exakt. Stand heut morgen auch in der Zeitung.

 

Da reiben sich schon die Sachverständigen die Hände. (...) Wohl bekomms!

 

http://www.smilies.4-user.de/include/Bananen/smilie_ban_008.gif

 

Jauuu, der war gut, @janeeissklaa!

Herrlich !

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Dürfte hier aber wohl kaum der Fall sein.

Meinst du nicht, daß die RA, die in die Spur geschickt werden, meist gleich oder zumindest ähnlich argumentieren? Da würde doch ein allumfassendes Gutachten ausreichen? :D

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Klar werden die Anwälte gleich oder ähnlich argumentieren, sich vielleicht auch auf bereits eingeholte Gutachten berufen. Nur habe ich es bislang noch nicht erlebt, dass ein Gutachten dergestalt umfassend erfolgte, daß es auch in einem anderen Fall zu gebrauchen war. Grundsatzfragen mal ausgeklammert. Gutachten beziehen sich in der Regel im Wesentlichen immer auf den konkreten Einzelfall, für den sie angefordert werden.

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Dürfte hier aber wohl kaum der Fall sein.

Meinst du nicht, daß die RA, die in die Spur geschickt werden, meist gleich oder zumindest ähnlich argumentieren? Da würde doch ein allumfassendes Gutachten ausreichen? :D

 

Theoretisch würde es das. Zumindest für eine Vielzahl von Fällen, wo nur die Standardeinwendungen vorgebracht werden. Praktisch tut es das aber nicht, weil für jeden Fall eben ein sich auf den konkreten Verstoß beziehendes Gutachten eingeholt werden muss.

 

Das dürfte insofern sofort einleuchten, als dass zwar die technischen Gegebenheiten der Anlage in jedem Fall gleich, andere Parameter, vor allem die Messung an sich, aber immer fallspezifisch sind und somit unter gar keinen Umständen im Rahmen eines allgemein gültigen Standardgutachtens abgehandelt werden können.

 

Der Richter weist den Betroffenen bzw. seinen Anwalt zwar i.d.R. darauf hin, das schon zig bis Hunderte von vergleichbaren Gutachten eingeholt worden sind, die alle zum gleichen Ergebnis geführt haben, wenn der aber trotzdem darauf besteht, dass ein Gutachten eingeholt wird, wird der Richter eins in Auftrag geben.

 

Und gerade das freut die Sachverständigen, da ein bestehendes Gutachten immer nur wieder leicht abgewandelt werden muss.

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