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janeeissklaa

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  1. was http://www.technodoctor.de/blitzenundpusten.htm#es3.0 zu dem Punkt sagt, ist Quatsch. Es wird bei solch einem Verfahren (das auch mit Provida als geeichte Stoppuhr durchgeführt werden kann) die Durchschnittsgeschwindigkeit ermittelt und vorgeworfen. Ob das Fahrzeug während des Zurücklegens der Messstrecke gebremst, beschleunigt oder konstant gefahren wird, ist ohne jegliche Bedeutung. Deiner Meinung nach vielleicht. Die Lachnummer ist zulässig.
  2. Fakt ist, dass es auf der BAB 40 in Essen keine Verbindung zwischen der Verkehrsbeeinflussungsanlage und der Geschwindigkeitsmessanlage gibt (Quelle: Ordnungsamt der Stadt Essen). Ich habe bei der Fahrt dort so wie Du auch schon eine Geschwindigkeit von 100 km/h auf der Anzeige der VBA gesehen. Insofern kann die Anlage nur so eingestellt sein, dass erst bei Geschwindigkeiten von mehr als 100 km/h ein Foto ausgelöst wird. Die Auslösung des Blitzes bei Deiner Vorbeifahrt lässt sich eigentlich nur dadurch erklären, dass nicht Dein Pkw, sondern vielmehr ein anderes Fahrzeug gemessen worden ist. Zu
  3. Ich gehe mal nach Deiner Beschreibung davon aus, dass bei dem geschilderten Vorfall keine Baustelle mehr vorhanden war. In diesem Fall ist der von der Verkehrsbeeinflussungsanlage tatsächlich angezeigte Wert ziemlich wurscht. Es wird dort immer auf Basis des Maximalwerts der Anzeige der VBA (vermutlich 100 km/h) vorgeworfen. So wird bei den Anlagen vorgegangen, wo keine Verbindung von VBA und Messgerät besteht. Wenn also beispielsweise von der VBA 60 angezeigt wird und man überfährt die Drucksensoren mit 110 lt. Tacho, passiert gar nichts. Das wurde vor längerer Zeit schon einmal in einem ande
  4. Bei PoliScanSpeed ist bekannt, dass die Unterscheidung zwischen Pkw und Lkw nicht hundertprozentig funktioniert. Das ist insofern unproblematisch, als dass es sich bei diesem Parameter nicht um eine Eichgröße handelt und die Unterscheidung zwischen Pkw und Lkw zudem vollkommen unabhängig von der eigentlichen Messung ist. Aus diesem Grund wird Du die Messung also nicht anfechten können. Natürlich nur unter der Voraussetzung, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung zum Zeitpunkt der Messung nicht nur für Lkw bestanden hatte. Das kann ich mir allerdings beim besten Willen nicht vorstellen, da Du anso
  5. Es wäre sinnvoll, das Foto einmal einzustellen. Dann wüsste man, mit welchem Gerät gemessen worden ist und könnte auch eine vernünftige, fallbezogene Antwort geben.
  6. Bei 1 s wird sich sicherlich niemand was dabei denken, da z.B. beim Riegel FG 21-P schon die maximale Messdauer in dieser Größenordnung liegt. Bei 2 s oder mehr (die wohl für den komplexen Vorgang Geräusch erkennen, abbremsen und Gerät ausschaltener die Untergrenze darstellen) kann man aber schon Pech haben, dass man gerade einen der Messbeamten aus der Gruppe "kaum einer" erwischt hat. Wenn der ein heranrasendes Fahrzeugs gemessen hat und dabei im Gegensatz zu allen anderen Messungen zuvor zunächst kein Messwert zustande gekommen ist, der Raser dann bremst und anschließend eine Geschwindigkei
  7. Bring über den Anwalt in Erfahrung, wann die neue Software aufgespielt worden ist. Wenn das Gerät erst nach der Aufspielung der Software geeicht worden ist und Du schon mit der neuen Software, aber noch vor der nachfolgenden Eichung gemessen worden bist, hast Du Glück gehabt. Das Messgerät war dann nämlich zum Zeitpunkt Deiner Messung nicht gültig geeicht, da sich der alte, gültige Eichschein noch auf die Vorgängerversion der Software bezog.
  8. ...sonst gäbe es ja keinen Grund zur Freude...
  9. Na sicher...kann man kaufen...und bei dem immer mehr um sich greifenden PSS wirds nach dem jetzigen Stand der Technik vermutlich sogar helfen. Dumm ists nur, wenn man auf einen Polizeibeamten mit Kenne trifft, der das Ausbleiben von Messwerten unter besten Messbedinungen bei der Messung mit einer Laserpistole richtig deutet, nachschaut und den ALG9-Sensor findet (was ja nicht allzu schwierig ist). Dann zieht er das schöne Gerät nämlich u.U. ein. Oder er ist bei uneinsichtigem Raser Freiheitsliebenden noch fieser: stellt das Auto sicher und lässt einen Sachverständigen ein Gutachten erstellen.
  10. Meinst du nicht, daß die RA, die in die Spur geschickt werden, meist gleich oder zumindest ähnlich argumentieren? Da würde doch ein allumfassendes Gutachten ausreichen? Theoretisch würde es das. Zumindest für eine Vielzahl von Fällen, wo nur die Standardeinwendungen vorgebracht werden. Praktisch tut es das aber nicht, weil für jeden Fall eben ein sich auf den konkreten Verstoß beziehendes Gutachten eingeholt werden muss. Das dürfte insofern sofort einleuchten, als dass zwar die technischen Gegebenheiten der Anlage in jedem Fall gleich, andere Parameter, vor allem die Messung an sich, a
  11. Vielleicht wir es sich für Dich als wirklich als tol erweisen, dass es die Tolleranz gibt. Vor allem weil Du so fair bist, Deinem Tacho immer Vorsprung zu geben....
  12. Da reiben sich schon die Sachverständigen die Hände. Es gibt endlich wieder massenhaft sinnfreie Einsprüche, mit deren Widerlegung dick Kasse zu machen ist. Wohl bekomms!
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