Goldbrand 2 Posted August 8, 2010 Report Share Posted August 8, 2010 Nehmen wir mal an eine Person hat einen Fahrrad vs. Fahrrad-Unfall mit Personenschaden und die Polizei wird zur Unfallaufnahme hinzugezogen. Die Beamten sehen vort Ort allerdings von einer Verwarnung/Strafe ab. Per Post erhält die Person später einen Brief über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung (über die Eröffnung jenes Verfahrens wurde die Person nicht informiert). In dem Schreiben wird der Person mitgeteilt, dass die Sache zur Verfolgung an die Verwaltungsbehörde (§ 43 OWiG) abgegeben wird. Welche Verwaltungsbehörde ist denn damit gemeint? Hat der Betroffene gar keine Möglichkeit sich zur Sache zu äußern?Mit welcher Strafe hat der Betroffene besten- und schlimmstenfalls zu rechnen? Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted August 8, 2010 Report Share Posted August 8, 2010 In wie weit haben die Polizisten am Tattag von einer Bestrafung abgesehen? Haben sie einfach nichts gemacht, oder haben sie mdl. verwarnt und kein Verwarngeld ausgesprochen. Unter Umständen kommt jetzt noch sie verursachten einen VU, wobei ich jetzt nicht weiß wieviel dies für Radfahrer kosten wird (Vorfahrtsunfall?). Quote Link to post Share on other sites
Goldbrand 2 Posted August 8, 2010 Author Report Share Posted August 8, 2010 Die Person erhielt einen Zettel mit den Angaben des aufnehmenden Polizeibeamten und den Daten der geschädigten Person.Der Zettel enthält zudem folgende Felder:[x] Unfall polizeilich aufgenommen[ ] Verwarnung gegen Fahrer Der Unfall entstand beim Überholen eines anderen Radfahrers. Soweit ich weiß wurde keine mündliche Verwarnung ausgeprochen, da die Schuld am Unfall von beiden Unfallparteien bestritten wurde. Quote Link to post Share on other sites
hawethie 278 Posted August 9, 2010 Report Share Posted August 9, 2010 Welche Verwaltungsbehörde ist denn damit gemeint? Hat der Betroffene gar keine Möglichkeit sich zur Sache zu äußern?Mit welcher Strafe hat der Betroffene besten- und schlimmstenfalls zu rechnen?Hallo,Behörde ist die örtlich zuständige Bußgeld"behörde".Äußerung zu Sache: entweder verwarnt die Behörde den Radfahrer, dann kann man sich auf die Verwarnung äußern (und einen BG riskieren), oder es geibt direkt einen Bußgeldbescheid - dann bleibt das Einspruchsverfahren - oder: die Behörde stellt auch das OWi-Verfahren ein - dann braucht man sich nicht zu äußern.Strafe: was ist denn vorgefallen?? Quote Link to post Share on other sites
rth 515 Posted August 9, 2010 Report Share Posted August 9, 2010 ... Fahrrad-Unfall mit Personenschaden... Ich habe gehört bei Unfällen mit Personenschaden wird wegen Körperverletzung ermittelt. Da gibt es in der Regel kein Bussgeld vor Ort. Stimmt das??? Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted August 9, 2010 Report Share Posted August 9, 2010 Ich habe gehört bei Unfällen mit Personenschaden wird wegen Körperverletzung ermittelt. Da gibt es in der Regel kein Bussgeld vor Ort. Stimmt das???Es erfolgt eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung, was eine Straftat ist. Meist wird die nicht weiterverfolgt, mangels öffentlichen Interesse. Die Sache geht dann an die Bußgeldstelle. Die entscheidet weiter. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
Goldbrand 2 Posted August 17, 2010 Author Report Share Posted August 17, 2010 Die Bußgeldstelle hält den Tatbestand mit der Kennzahl 101118 für gegeben:"Sie schädigten durch außer Acht lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt +) Andere.§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 1.4 BKat" 10 Euro Verwarngeld. Quote Link to post Share on other sites
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