Akeeef2k6 0 Posted July 21, 2010 Report Share Posted July 21, 2010 Hallo an Alle, ich wäre euch dankbar, wenn ihr mir mit folgender Situation helfen könntet: Ich habe heute einen Bußgeldbescheid für meinen Papa bekommen, der noch im Urlaub ist. Er ist wohl außerhalb einer geschlossenen Ortschaft statt 80 km/h mit 109 km/h gefahren (Also 29 km/h zu viel). Die Widrigkeit ist vom 17.04.2010. Der Bescheid wurde am 30.06.2010 erstellt. Allerdings habe ich den Bescheid erst am heutigen 21.07.2010 per Post bekommen. Das Datum ist auf dem Umschlag noch extra versehen worden vom Postboten. Also nach 3 Monaten. Kann in diesem Fall auf Verjährung zurückgegriffen werden oder sollte ich lieber zahlen (118,50€) ? Vielen Dank! Quote Link to post Share on other sites
hydrou 0 Posted July 21, 2010 Report Share Posted July 21, 2010 Da er wohl vorher auch einen Anhörungsbogen bekommen hatte, wurden dadurch die 3 Monate neu gestartet. Unabhängig davon wurde der BGB fristgerecht erstellt. Quote Link to post Share on other sites
MrMijagi 26 Posted July 21, 2010 Report Share Posted July 21, 2010 Üblicherweise wurde dein Vater irgendwann nach dem Verstoß angehört, in der Regel geschiet dies schriftlich durch die Zusendung eines Anhörungsbogens. Wurde die Anhörung angeordnet, so beginnt ab diesem Datum die Verjährungsfrist von 3 Monaten neu. War das nicht der Fall, so ist mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten. Unabhängig davon wurde der BGB fristgerecht erstellt.Wann der Bußgeldbescheid erstellt wurde ist in diesem Fall unerheblich, siehe: § 33 Ordnungswidrigkeitengesetz Die Verjährung wird unterbrochen durch - den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung, http://dejure.org/gesetze/OWiG/33.html Also unterbricht in diesem Fall erst die Zustellung die Verjährung. Diese geschah aber erst über 3 Monate nach dem Verstoß... Quote Link to post Share on other sites
Kulturbeauftragter 0 Posted August 10, 2010 Report Share Posted August 10, 2010 Also unterbricht in diesem Fall erst die Zustellung die Verjährung. Diese geschah aber erst über 3 Monate nach dem Verstoß...Die Verjährung für Ordnungswidrigkeiten beträgt inzwischen 6 Monate (nicht 3 Monate)!Siehe Ordnungswidrigkeitengesetz §31 Verfolgungsverjährung (www.dejure.org/gesetze/OWiG/31.html) Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted August 10, 2010 Report Share Posted August 10, 2010 Die Verjährung für Ordnungswidrigkeiten beträgt inzwischen 6 Monate (nicht 3 Monate)!Siehe Ordnungswidrigkeitengesetz §31 Verfolgungsverjährung (www.dejure.org/gesetze/OWiG/31.html)Ups § 26 Abs. 3 StVG sagt was anderes. § 26Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung (3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.http://dejure.org/gesetze/StVG/26.html MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted August 10, 2010 Report Share Posted August 10, 2010 Irgendwie habt ihr Beide recht. , wobei die sechs Monate des § 31 OWiG schon länger gelten. Quote Link to post Share on other sites
HarryB 732 Posted August 11, 2010 Report Share Posted August 11, 2010 Ja - was denn nun? Verjaehrungsfrist fuer OWI im Strassenverkehr 3 Monate oder 6 Monate? Quote Link to post Share on other sites
MrMijagi 26 Posted August 11, 2010 Report Share Posted August 11, 2010 Ja - was denn nun? Verjaehrungsfrist fuer OWI im Strassenverkehr 3 Monate oder 6 Monate? § 31 OrdnungswidrigkeitengesetzVerfolgungsverjährung (2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, 4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.http://dejure.org/gesetze/OWiG/31.html § 26 StraßenverkehrsgesetzVerjährung (3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 [Verkehrsordnungswidrigkeit] drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.http://dejure.org/gesetze/StVG/26.html Wie man deutlich sieht bestimmt für Verkehrsordnungswidrigkeiten das Gesetz etwas anderes:Es gelten daher 3 Monate Verjährungsfrist. Quote Link to post Share on other sites
HarryB 732 Posted August 11, 2010 Report Share Posted August 11, 2010 Na - damit ist doch alles geklaert...... Merci! Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted August 11, 2010 Report Share Posted August 11, 2010 Jaein, es gibt auch VerkehrsOWi die nicht unter § 24 StVG unterfallen. Quote Link to post Share on other sites
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