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Hallo an Alle,

 

ich wäre euch dankbar, wenn ihr mir mit folgender Situation helfen könntet:

 

Ich habe heute einen Bußgeldbescheid für meinen Papa bekommen, der noch im Urlaub ist.

 

Er ist wohl außerhalb einer geschlossenen Ortschaft statt 80 km/h mit 109 km/h gefahren (Also 29 km/h zu viel).

 

Die Widrigkeit ist vom 17.04.2010.

Der Bescheid wurde am 30.06.2010 erstellt.

 

Allerdings habe ich den Bescheid erst am heutigen 21.07.2010 per Post bekommen. Das Datum ist auf dem Umschlag noch extra versehen worden vom Postboten. Also nach 3 Monaten.

 

Kann in diesem Fall auf Verjährung zurückgegriffen werden oder sollte ich lieber zahlen (118,50€) ?

 

 

Vielen Dank!

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Üblicherweise wurde dein Vater irgendwann nach dem Verstoß angehört, in der Regel geschiet dies schriftlich durch die Zusendung eines Anhörungsbogens.

 

Wurde die Anhörung angeordnet, so beginnt ab diesem Datum die Verjährungsfrist von 3 Monaten neu.

 

War das nicht der Fall, so ist mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

Unabhängig davon wurde der BGB fristgerecht erstellt.

Wann der Bußgeldbescheid erstellt wurde ist in diesem Fall unerheblich, siehe:

 

§ 33 Ordnungswidrigkeitengesetz

 

Die Verjährung wird unterbrochen durch

 

- den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,

 

http://dejure.org/gesetze/OWiG/33.html

 

Also unterbricht in diesem Fall erst die Zustellung die Verjährung. Diese geschah aber erst über 3 Monate nach dem Verstoß...

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  • 3 weeks later...
Die Verjährung für Ordnungswidrigkeiten beträgt inzwischen 6 Monate (nicht 3 Monate)!

Siehe Ordnungswidrigkeitengesetz §31 Verfolgungsverjährung (www.dejure.org/gesetze/OWiG/31.html)

Ups :nick: § 26 Abs. 3 StVG sagt was anderes. :blink:

 

§ 26

Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung

 

(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

http://dejure.org/gesetze/StVG/26.html

 

MfG.

 

hartmut

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Ja - was denn nun? :blink::B): Verjaehrungsfrist fuer OWI im Strassenverkehr 3 Monate oder 6 Monate? :nick:

§ 31 Ordnungswidrigkeitengesetz

Verfolgungsverjährung

 

(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,

 

4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.

http://dejure.org/gesetze/OWiG/31.html

 

§ 26 Straßenverkehrsgesetz

Verjährung

 

(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 [Verkehrsordnungswidrigkeit] drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

http://dejure.org/gesetze/StVG/26.html

 

Wie man deutlich sieht bestimmt für Verkehrsordnungswidrigkeiten das Gesetz etwas anderes:

Es gelten daher 3 Monate Verjährungsfrist.

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