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Fahrtenbuch


Guest SchmidtchenSchleicher

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Guest SchmidtchenSchleicher

Liebe Forengemeinde,

 

die Straßenverkehrsbehörde ist der Auffassung, dass mir ein Fahrtenbuch für ein paar Monate ganz gut stehen würde, dies wurde nun durch das Verwaltungsgericht bestätigt. Ich habe gar keine Erfahrung mit einem Fahrtenbuch.

 

Wer kann mir Hinweise geben oder eine Quelle nennen, worauf ich achten muß, um keine Fehler zu machen. Insbesondere interessiert mich, ob ich für jedes meiner Fahrzeuge ein Fahrtenbuch führen muß. Ab wann muß ich es führen? - Folgetag der Verwaltungsgerichtsentscheidung? Auf den Tag (3) Monate? Sind jeweils die exakten Zeiten anzugeben? Wie genau muß die Streckenführung beschrieben werden? Können die Km gerundet werden usw..

 

Für Hinweise oder Quellennennung danke ich schon mal im voraus.

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Guest Pferdestehler

Üblicherweise für EIN Fahrzeug, das wird dann auch von der Behörde benannt, sollte im entsprechenden Schreiben bereits erwähnt sein. Merke: das gilt ab der Rechtskraft des VG-Urteils, also wahrscheinlich recht zügig. Dann ist auch der Zahlungsbescheid der Behörde (üblicherweise so rund 80 Euro Bearbeitungsgebühr) zu begleichen, die fordern nicht nochmals dazu auf, sondern erwarten dann umgehende Erledigung.

 

Einzutragen ist bei Fahrtantritt:

 

Name des Fahrers, Anschrift ebenfalls - Datum - Uhrzeit.

 

Einzutragen ist nach Beendigung der Fahrt:

 

Datum - Uhrzeit - Unterschrift.

 

Kein Fahrtgrund, keine Fahrstrecke, keine Kilometerzahl, keine Zählerstände. Alles nachzulesen in §31a StVO.

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Guest SchmidtchenSchleicher

Ok, zunächst mal Danke Pferdestehler. Überrascht mich, dass keine Zählerstände gefragt sind. Wie ist es denn, wenn Dritte meine Fahrzeug nutzen? Müssen die gleichen Angaben erfolgen?

 

Verfügt vielleicht auch noch jemand über einen Vordruck?

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Wie ist es denn, wenn Dritte meine Fahrzeug nutzen? Müssen die gleichen Angaben erfolgen?

Ja.

Tragen die Dritten nicht ein und wird das durch Kontrolle festgestellt, bekommst dennoch du das Bußgeld und die Punkte.

 

Verfügt vielleicht auch noch jemand über einen Vordruck?

Fahrtenbücher gibt es im Schreibwarenhandel.

 

Darf man fragen, was die Straßenverkehrsbehörde veranlasst hat, ein Fahrtenbuch aufzuerlegen und für wie lange die Führung angeordnet wurde?

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Darf eine "Fahrt" auch 3 - 5 Wochen dauern? Daher bis zu dem Zeitpunkt an dem ein anderer Fahrer das Fahrzeug verantwortlich übernimmt, der seinerzeit nur am Beginn und Ende seiner Fahrzeugnutzung die fälligen Eintragungen vornimmt.

 

Der prinzipielle Zweck dürfte ja erfüllt sein, jederzeit den verantwortlichen Fahrer aus der Urkunde entnehmen zu können.

 

Gibt es fahrlässige Urkundenunterdrückung ( STGB, STVO ? ) , ein berechtigter Fahrer "verliert" auf dem Weg vom Parkplatz zum Halter das Fahrtenbuch?

 

Während der Fahrt war ja noch alles i.O. nur zurückliegende Zeiten sind dokumentarisch offen.... Pech für den Halter, dumm gelaufen?

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Fahrtenbuch-Auflage nach der Regelung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

 

§ 31a Fahrtenbuch

 

(1) Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeug bestimmen.

 

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

 

vor deren Beginn

 

a)Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,

b)amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,

c)Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

 

Der Fahrzeughalter hat

a)der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder

b)sonst zuständigen Personen das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muß, aufzubewahren.

 

Mir ist noch nie jemand unter gekommen, der 3-5 Wochen lang sein Auto nicht verlässt.

 

Es gibt keine Urkundenunterdrückung. Der Halter des Wagens muss auf Verlangen das Fahrtenbuch vorlegen. Kann er dies nicht, ist ein Bußgeld fällig.

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Da gibt's doch mitterweile so günstige Elektronik Spielerchen auf GPS Basis die als Fahrtenbuch anerkannt sind.

Die speichern alles automatisch, besonders praktisch wenn immer der gleiche Fährt.

Mein altes Autoradio (Becker Online pro) hatte diese Funktion sogar intus. Hab' ich zum Glück nie gebraucht :nolimit:

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Es mag sein, daß sie als Fahrtenbuch für das Finanzamt anerkannt werden. Da man auf einem elektronischen Fahrtenbuch schlecht unmittelbar nach Beendigung der Fahrt unterschreiben kann entspricht ein solches jedoch nicht den Anforderungen des § 31a StVZO.

 

Gruß

Goose

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... keine Fahrstrecke, keine Kilometerzahl, keine Zählerstände...

:B):

Was hat dann ein Fahrtenbuch für einen Sinn? Da kann man ja nichts eintragen oder einfach irgendwas sporadisch eintragen.

"Guten Abend, allgemeine Verkehrskontrolle, steigen Sie bitte aus, Führerschein und Fahrzeugpapiere bräuchte ich dann"

"Ja gerne"

Papiere werden an Kollegen übergeben, Kollege geht zum Streifenwagen, kommt wieder:

"Wir haben gesehen für dieses Fahrzeug besteht eine Fahrtenbuchauflage, können wir das mal sehen?"

"Ähh... ja"

"Oh, da ist ja "nichts eingetragen" (oder "irgendwas eingetragen"), hm, das kostet den Halter dann 80€ und einen Punkt im VZR"

"Ähh..."

"Schönen Abend noch"

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Ein Arbeitskollege war vor Jahren mit einer Fahrtenbuchauflage konfrontriert. Er hat 365 Blätter ausgedruckt, auf denen für jeden Tag die erforderlichen Angaben draufstanden ("0 - 24 h" + sein Name). Das Konvolut hatte er in einem Aktenordner im Kofferraum.

 

Wenn doch mal jemand anderes fährt, kann man ja für den Tag den Zettel austauschen.

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Guest Pferdestehler

Wurde dieser Zettelberg von der Behörde tatsächlich überprüft und für gut befunden? Halte ich eher für unwahrscheinlich, da die gesetzlichen Vorschriften nicht umgesetzt wurden (siehe "vor Fahrtantritt" und "nach Beendigung").

 

 

@goldmember

 

Das Risiko beim Fahrtenbuch besteht tatsächlich nur in der Fahrzeugkontrolle, also wenn man im Fahrbetrieb angehalten wird UND die anhaltenden Beamten überhaupt wissen, dass eine Fahrtenbuchauflage besteht. Die Führerscheinstelle weiß davon nämlich nichts, selbst wenn sie dort nachfragen sollten. Es ist also eher selten, dass man wegen einem nicht ausgefüllten Fahrtenbuch belangt werden wird. Zahnlose Aktion, die dem Unwissenden viel Angst einjagen kann, dem Wissenden eher nicht.

Womit man rechnen muss, sind unangemeldete Kontrollen. Bei mir schneite damals am 27.12. gegen 10:00 die Polizei in's Haus zur Fahrtenbuchkontrolle. Natürlich :B): war ich nicht zu Hause. Die kamen zwei Wochen später wieder, nachdem ich mit ihnen telefonisch einen ordentlichen Termin abgesprochen hatte. So gehört sich das. Natürlich standen dann auch ein paar fiktive Eintragungen im Fahrtenbuch, alle waren glücklich, nettes Gespräch, bye bye.

Es wäre aber auch nichts geschehen, wenn gar nichts drin gestanden hätte und das Auto irgendwo in der Garage gestanden hätte. Es dürfen nur keine Spuren eines Fahrbetriebes erkennbar sein, sonst bist Du dran. Also Fahrspuren im Schnee beispielsweise wären schlecht. Solange kein Fahrbetrieb des Autos nachweisbar ist, kann das Fahrtenbuch leer bleiben.

Ich selbst bin aber eher bestrebt, einen "normalen" Eindruck zu hinterlassen, befürchte schon mal stichpunktartige Kontrollen, bei denen ich das Auto nutzen könnte und man mich beobachtete. In der Großstadt hat die Polizei wahrscheinlich andere Sorgen, als gerade mich zu observieren, aber man weiß ja nie. Zudem sollte niemand auf die Idee kommen, vielleicht doch ein anderes Fahrzeug auszusuchen für das Fahrtenbuch, wenn man es bereits auf einem besonders bequemen liegen hat. Ich hatte nämlich durch Getrickse das Fahrtenbuch auf einen bereits mehrere Jahre in der Werkstatt befindlichen aber angemeldeten Oldtimer gedrückt. Da habe ich mir dann zur (abgesprochenen) Kontrolle einfach ein paar Fahrten an sonnigen Tagen ausgedacht und in das Fahrtenbuch geschrieben. Und dann darunter: "ab xx.xx.xxxx befindet sich das Fahrzeug in der Restauration, daher kein weiterer Fahrbetrieb mehr". Alle waren happy. Ich auch, da mit allen Alltags- und Spaßfahrzeugen vollkommen unbehelligt und sicher unterwegs. Kam nie mehr eine Nachkontrolle. ;)

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Das Risiko beim Fahrtenbuch besteht tatsächlich nur in der Fahrzeugkontrolle, also wenn man im Fahrbetrieb angehalten wird UND die anhaltenden Beamten überhaupt wissen, dass eine Fahrtenbuchauflage besteht. Die Führerscheinstelle weiß davon nämlich nichts, selbst wenn sie dort nachfragen sollten. Es ist also eher selten, dass man wegen einem nicht ausgefüllten Fahrtenbuch belangt werden wird. Zahnlose Aktion, die dem Unwissenden viel Angst einjagen kann, dem Wissenden eher nicht.

Zusätzlicher Effekt eines Fahrtenbuchs, gerade für Personen die häufiger geblitzt werden, ist aber halt auch, dass, falls man eben geblitzt wird, der Fahrer leicht feststellbar ist und solche Sachen wie Ersatz-Fahrer eben auf jeden Fall einen Punkt kosten würden, falls das Buch zufällig nicht auffindbar ist bzw. ganz ausfallen, wenn man z.B. das Auto des Vaters fährt und ihm keine Punkte "aufdrücken" möchte.

Außerdem kann ich mir vorstellen, dass, falls trotz Fahrtenbuch der Fahrer nicht vor der Verjährung belangt werden kann auch eine weitere Fahrtenbuchauflage an die bestehende angehängt wird. Das wird dann ja schon irgendwann ungemütlich.

 

Womit man rechnen muss, sind unangemeldete Kontrollen. Bei mir schneite damals am 27.12. gegen 10:00 die Polizei in's Haus zur Fahrtenbuchkontrolle. Natürlich :B): war ich nicht zu Hause.

Ob man selbst zu Hause ist oder nicht ist ja gar nicht so wichtig, entscheidender ist ja ob das Auto zu Hause ist. Und in meine Garage muss ich bestimmt niemand reinschauen lassen.

 

Da fällt mir auf:

Steht eigentlich irgendwo, dass das Fahrtenbuch im Auto oder im Haus sein muss, wenn das Auto in der Einfahrt steht?

So lange das Auto nicht bewegt wird, kann man das Fahrtenbuch doch auch beim Kumpel, dem man das mal zeigen wollte, weil er sich damit auskennt vergessen haben, oder?

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Guest Pferdestehler
Zusätzlicher Effekt eines Fahrtenbuchs, gerade für Personen die häufiger geblitzt werden, ist aber halt auch, dass, falls man eben geblitzt wird, der Fahrer leicht feststellbar ist und solche Sachen wie Ersatz-Fahrer eben auf jeden Fall einen Punkt kosten würden, falls das Buch zufällig nicht auffindbar ist bzw. ganz ausfallen, wenn man z.B. das Auto des Vaters fährt und ihm keine Punkte "aufdrücken" möchte.

Zumindest die Punkteübernahme wäre aber möglich, indem man den Übernehmer einfach nachträglich eintragen würde. Aber risikoreich wegen Fotoabgleich.

Ob man selbst zu Hause ist oder nicht ist ja gar nicht so wichtig, entscheidender ist ja ob das Auto zu Hause ist. Und in meine Garage muss ich bestimmt niemand reinschauen lassen.

Die Aussage meiner Frau damals war so in etwa "mein Mann ist arbeiten und das Auto steht in der Werkstatt". Die Polizei hinterließ eine Kontakttelefonnummer mit der Bitte, bis Mitte Januar wegen Terminabsprache anzurufen. Kulant.

 

Da fällt mir auf:

Steht eigentlich irgendwo, dass das Fahrtenbuch im Auto oder im Haus sein muss, wenn das Auto in der Einfahrt steht?

So lange das Auto nicht bewegt wird, kann man das Fahrtenbuch doch auch beim Kumpel, dem man das mal zeigen wollte, weil er sich damit auskennt vergessen haben, oder?

Man muss es vorzeigen können, wenn man als Halter danach gefragt wird. Wenn das Auto in der Werkstatt stehen sollte, wird da sicher niemand etwas monieren können. Wenn man aber behauptet, Auto sei zwar da, aber das Fahrtenbuch woanders, dann wird man wohl ein Problem bekommen. Aber das ist nur meine Vermutung. Goose oder Bluey fragen, wie die das handhaben würden. :B):

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Da fällt mir auf:

Steht eigentlich irgendwo, dass das Fahrtenbuch im Auto oder im Haus sein muss, wenn das Auto in der Einfahrt steht?

So lange das Auto nicht bewegt wird, kann man das Fahrtenbuch doch auch beim Kumpel, dem man das mal zeigen wollte, weil er sich damit auskennt vergessen haben, oder?

Man muss es vorzeigen können, wenn man als Halter danach gefragt wird. Wenn das Auto in der Werkstatt stehen sollte, wird da sicher niemand etwas monieren können. Wenn man aber behauptet, Auto sei zwar da, aber das Fahrtenbuch woanders, dann wird man wohl ein Problem bekommen. Aber das ist nur meine Vermutung. Goose oder Bluey fragen, wie die das handhaben würden. :B):

Wie du ja oben selbst schon zitierst:

 

Der Fahrzeughalter hat

a) der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder

b) sonst zuständigen Personen das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muß, aufzubewahren.

 

Die Polizei ist sicher nicht die anordnende Stelle und ob die Polizisten von dieser bestimmt wurden oder sonst zuständig sind müssten sie nach meinem Verständnis nachweisen, zudem muss das Fahrtenbuch scheinbar nur an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort ausgehändigt werden, bin ich also gerade woanders muss ich gar nicht vorzeigen.

 

Daraus ergibt sich eigentlich auch, dass es bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle (denn das ist ja wohl kaum der festgelegte Ort) gar nicht vorgezeigt werden muss.

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Wurde dieser Zettelberg von der Behörde tatsächlich überprüft und für gut befunden? Halte ich eher für unwahrscheinlich, da die gesetzlichen Vorschriften nicht umgesetzt wurden (siehe "vor Fahrtantritt" und "nach Beendigung").

 

Nach seiner Aussage ja. Er hatte darüber berichtet, nachdem die Auflage nicht mehr bestand.

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Es ist also eher selten, dass man wegen einem nicht ausgefüllten Fahrtenbuch belangt werden wird.

Also wenn ich das richtig verstanden habe, gibt es die Fahrtenbuchauflage nur dann, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden konnte bzw. der Halter die Mitwirkungspflicht nicht erfüllt.

 

Folgende Situation: Ein Österreicher wird in D geblitzt (Halter=Fahrer). Wochen später kommt der Bußgeldbescheid bzw. Anhörungsbogen. Der Halter antwortet, dass er nicht mehr weiß, wer zu dieser Zeit gefahren ist. Da kein EMA-Abgleich möglich, ist die einzige Konsequenz eine Fahrtenbuchauflage (was den Ösi aber wenig kratzt). Geldstrafe und ev. Fahrverbot bleiben aus.

 

Sehe ich das so richtig? :B):

 

Bei Halter=Fahrer könnte noch der Fall eintreten, dass die deutsche Behörde bei der nächsten österreichischen Polizeidienststelle ansucht um einen persönlichen Bildervergleich. Aber ansonsten....

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Voraussetzung ist mindestens, dass der Halter bei der Ermittlung des Fahrers nicht mitwirkt.
Auf die Mitwirkungsbereitschaft des Halters kommt es nicht zwingend an. Ein Fahrtenbuch kann auferlegt werden, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann.

 

Gruß

Goose

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Der Fahrzeughalter hat

a) der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder

b) sonst zuständigen Personen das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muß, aufzubewahren.

 

Die Polizei ist sicher nicht die anordnende Stelle und ob die Polizisten von dieser bestimmt wurden oder sonst zuständig sind müssten sie nach meinem Verständnis nachweisen, zudem muss das Fahrtenbuch scheinbar nur an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort ausgehändigt werden, bin ich also gerade woanders muss ich gar nicht vorzeigen.

 

Daraus ergibt sich eigentlich auch, dass es bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle (denn das ist ja wohl kaum der festgelegte Ort) gar nicht vorgezeigt werden muss.

Kann mir jemand mal sagen, ob ich da einem Denkfehler unterliege?

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Liebe Forengemeinde,

 

die Straßenverkehrsbehörde ist der Auffassung, dass mir ein Fahrtenbuch für ein paar Monate ganz gut stehen würde, dies wurde nun durch das Verwaltungsgericht bestätigt.

 

Symphatische Straßenverkehrsbehörde! :B):

 

dete

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