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3x Verwarngeld Zeichen 314 M. Zs.


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Folgende Frage, nachdem die SuFu leider nix ergeben hat:

 

 

Vorfall:

Habe auf einem Parkplatz mit Zeichen 314 m. Zs. (Mo.-Fr. 9-18H Rollstuhlsymbol) 3 Tage lang geparkt, ohne das Fahrzeug zu bewegen. An allen 3 Tagen wurde ich aufgeschrieben, macht 3 x 35 Euro.

 

Frage 1: Ist dies so korrekt? (Ich fürchte leider ja)

 

Frage 2: Wie siehts mit der Halterhaftung aus? Der Halter hat den Wagen dort nachweislich nicht abgestellt...

 

 

Vielen Dank im voraus für eure Antworten!

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Hallo,

 

Frage 1: Ist dies so korrekt? (Ich fürchte leider ja)

 

ja, das ist korrekt. Da das Fahrzeug nachts legal dort stand handelt es sich um drei Taten.

 

Frage 2: Wie siehts mit der Halterhaftung aus? Der Halter hat den Wagen dort nachweislich nicht abgestellt...

 

Die Behörden müssen denjenigen finden, der das Fahrzeug dort abstellte. Dabei ist es egal, wer es dort nicht abstellte. Wenn der Halter beschuldigt wird und die Tat bestreitet, müssen die Behörden den Fahrer finden. Sofern sie das nicht können werden sie von dem Halter die Gebühren für ihren Aufwand in Rechnung stellen, auch wenn er nachweisen kann nicht gefahren zu sein.

 

Mit der "Halterhaftung" ist nicht gemeint, das der Halter für die Tat bestraft wird, sondern er muss die Gebühren für das Tätigwerden der Behörden begleichen. Das ist rechtlich ein gewaltiger Unterschied und vom Gesetzgeber abgesegnet.

 

Gruss

 

MrMurphy

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ja, das ist korrekt. Da das Fahrzeug nachts legal dort stand handelt es sich um drei Taten.

Gewagte Theorie. Das Auto wurde ja nur einmal abgestellt, somit für mich erstmal nur eine (fortdauernde) Tat.

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Es liegt hier nur ein Verstoß vor. Für diesen braucht der Halter auch nicht zu haften. Gelingt die Fahrerermittlung nicht, trägt der Halter lediglich die Verfahrenskosten (ca. 20 Euro). Ich würde mich allerdings auch nicht wundern, wenn das Fahrzeug in einem solchen Fall abgeschleppt worden wäre.

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Richtig, es handelt sich um eine Dauerordnungswidrigkeit (BayObLG DAR 1971, 304; OLG Jena, DAR 2006, 162) und zwar auch dann, wenn das Verbot zwischenzeitlich nicht besteht.

Denn es handelt sich um eine Tat im prozessualen Sinne (§ 264 StPO) und wegen dem Grundsatz ne bis in idem (Art. 103 Abs. 3 GG) kann diese nur einmal bestraft werden.

 

Ein zweiter Bußgeldbescheid, der wegen derselben Dauerordnungswidrigkeit erlassen wird, ist von vornherein unwirksam (OLG Oldenburg ZfS 1993, 69; OLG Saarbrücken ZfS 1992, 140; OLG Zweibrücken NJW 1999, 962).

Wird gegen den ersten Bußgeldbescheid kein Einspruch eingelegt, so steht dem zweiten Bußgeldbescheid zusätzlich auch noch das Verfahrenshindernis der Rechtskraft des § 84 Abs. 1 OWiG entgegen (OLG Jena, DAR 2006, 162). Selbiges muss gelten, wenn bereits die erste Verwarnung bezahlt wird (§ 56 Abs. 4 OWiG).

 

Fraglich ist aber, wie es sich auswirkt, wenn der Betroffene zwischenzeitlich von dem Verbot Kenntnis erlangt und die Möglichkeit hat, das Fahrzeug wegzufahren.

Das BayObLG und das OLG Düsseldorf sehen darin zumindest dann einen neuen Tatentschluss und mithin die Möglichkeit zur erneuten Bestrafung eröffnet, wenn der Täter deswegen wirksam verwarnt wurde (BayObLG DAR 71, 304; OLG Düsseldorf VRS 91, 129).

 

Nach dem OLG Jena hingegen ist eine Doppelbestrafung bei Kenntniserlangung der Verwarnung dennoch nicht möglich (DAR 2006, 162). Auch der BGH sieht in der Kenntniserlangung des Verbots bzw. von dessen Ahndung keinen neuen Tatentschluss (NStZ 1992, 594).

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Richtig, es handelt sich um eine Dauerordnungswidrigkeit

Wer muß den das beweisen, dass das Fahrzeug nicht bewegt wurde ?

Theoretisch könnte das Fahrzeug ja zwischenzeitlich bewegt worden sein

und einfach wieder ähnlich geparkt worden sein.

Es handelt sich ja nicht um Verstöße im halbstunden Raster (OLG Jena) bei

denen der Beklagte das Fahrzeug augenscheinlich nicht bewegt hattte ...

 

 

Gruß,

AnReRa

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Wer muß den das beweisen, dass das Fahrzeug nicht bewegt wurde ?

Es gilt die Unschuldsvermutung, sodass dem Betroffenen nachgewiesen werden muss, und zwar zweifelsfrei, dass er das Fahrzeug bewegt hat.

 

Theoretisch könnte das Fahrzeug ja zwischenzeitlich bewegt worden sein und einfach wieder ähnlich geparkt worden sein.

Unschuldsvermutung -> Nachweis erforderlich.

 

Es handelt sich ja nicht um Verstöße im halbstunden Raster (OLG Jena) bei denen der Beklagte das Fahrzeug augenscheinlich nicht bewegt hattte ...

Um zu sagen, dass das eine Tat im prozessualen Sinne i.S.d. § 264 StPO ist, brauche ich kein OLG Jena.

Das ergibt sich schon aus der Natur der Sache und darüber hinaus aus BGH NStZ 1992, 594. Wenn kein neuer Tatentschluss gefasst wird und das Fahrzeug nicht bewegt wird, dann kann nur eine Tat im prozessualen Sinne vorliegen.

 

Darüber hinaus ist es anerkannt, dass der (unrechtmäßige) Parkvorgang eine Dauer-OWi darstellt, die mit dem Beginn des Einparkvorgangs begonnen und mit Wegfahren des Fahrzeugs vollendet wird und nur einmal bestraft werden darf (Art. 103 III GG).

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Vielen Dank für Eure Antworten!

Den meisten Antworten zufolge wird das schonmal wesentlich günstiger :whistling:

 

Ein paar Nachfragen habe ich aber noch:

 

Frage 1: Auf den "Strafzetteln" ist bereits Kto. Nr. etc. angegeben. Ist es sinnvoll den ersten direkt zu bezahlen und gegen die zwei weiteren dann einfach Einspruch einzulegen, oder besser warten bis die drei Bescheide beim Halter sind und dann erst den ersten zu bezahlen. (Einen der drei Bescheide bin ich gerne bereit zu zahlen, bin schließlich auch froh, dass sie nicht abgeschleppt haben...)

 

Frage 2: Wenn ich es auf die Halterhaftung ankommen lasse (der Halter kann die OWi nicht begangen haben und weiß auch nicht, wer das Fahrzeug dort abgestellt hat), was sind dann die voraussichtlichen Kosten. Im Thread über die Plakette in Berlin war die Rede von € 25,-. Jedoch ist es hier kein Bußgeld- sondern nur ein Verwarngeldverfahren, dafür aber anfangs erstmal 3 verschiedene...

 

Mit dem Weg über die Halterhaftung kann ich mir meiner Meinung nach u.U. einen längeren Prozeß ersparen, falls die Behörde und evtl. das Gericht in erster Instanz den Vorfall doch als 3 OWi sieht...Andererseits möchte ich dem Halter auch möglichst den Papierkram ersparen...

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Du hast folgende Vorgehensmöglichkeiten:

 

Du zahlst einfach ein Verwarnungsgeld (1x 35 €) und berufst dich hinsichtlich der anderen auf die entgegenstehende Rechtskraft (§ 56 Abs. 4 OWiG) und auf den Charakter des Handelns als Dauerordnungswidrigkeit (eine Tat im prozessualen Sinne i.S.d. § 264 StPO).

 

Oder du äußerst dich zu dem ersten Verwarnungsgeldangebot dahingehend, dass du es nicht warst und der Fahrer nicht bekannt ist.

Zu den beiden anderen äußerst du dich, dass eine Tat im prozessualen Sinne vorliegt und somit ein Verwarnungsgeld / Bußgeld nicht erhoben werden darf (z.B. mit OLG Jena, DAR 2006, 162) und du die Verfahrenseinstellung nach dem Grundsatz ne bis in idem (Art. 103 Abs. 3 GG) beantragst (nur hinsichtlich der beiden zeitlich späteren Vorwürfe).

 

Vorsicht: Erst gegen den Bußgeldbescheid, nicht bereits gegen das VG-Angebot, kann zulässigerweise Einspruch erhoben werden. Du kannst aber bereits im Verwarnungsverfahren die Einstellung des Verfahrens beantragen.

 

Dann darf gegen den Halter rechtsfehlerfrei nur ein Kostentragungsbescheid nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG erlassen werden, weil vorliegend nur eine Tat in prozessualen Sinne Gegenstand des Bußgeldverfahrens ist und somit gegen den Fahrer auch nur ein Bußgeldbescheid hätte erlassen werden dürfen, ggf. nachfolgende Bußgeldbescheide wären unwirksam (OLG Jena a.a.O.). Somit kann auch nur ein Kostentragungsbescheid rechtsfehlerfrei erlassen werden.

 

Die Kosten im Rahmen der Halterhaftung betragen pauschal 18,50 €. Dies errechnet sich aus 15 € Verfahrenskosten (§ 107 Abs. 2 OWiG) und 3,50 € für die Zustellung (§ 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG).

 

Die Wahrscheinlichkeit eines Verfahrens ist in beiden Fällen gleich hoch. Denn wenn die zuständige Behörde bereits den Erlass von drei Bußgeldbescheiden (fälschlicherweise) für richtig halten würde, würde sie auch den Erlass von drei Kostentragungsbescheiden für richtig halten. Der Rechtsbehelf hiergegen ist zwar ein anderer, aber eine gerichtliche Entscheidung gäbe es dann in beiden Fällen.

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Schon wieder so eine typische Kolbenfeder.

 

Ob dort zukünftig abgeschleppt wird, kannst du gar nicht wissen. In der Regel wird derjenige, der den Parkverstoß beanstandet, gar nicht mitbekommen, dass zwei seiner Beanstandungen von der Verwaltungsbehörde eingestellt werden. Das Abschleppen wird aber nicht von dem Mitarbeiter angeordnet, der das Verfahren einstellt, sondern von dem Kontrollmitarbeiter vor Ort.

 

Außerdem ist es eine Frechheit, dass du mit solch unterschwelligen Bemerkungen User davon abhalten willst, in zulässiger Weise ihre Rechte auszuüben, noch dazu, wenn der Fehler eindeutig auf Seite der Behörde liegt.

 

 

Übrigens kann auf (amtlich gekennzeichneten) Behindertenparkplätzen von mir aus gerne abgeschleppt werden! Sofern diese nicht in Übermaß vorhanden sind und reihenweise leer stehen, begrüße ich das sogar. Aber nicht in der unterschwelligen Weise, um dem TE völlig zu Unrecht (denn er erhält ja die korrekte Strafe) ein schlechtes Gewissen einzureden.

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Und zukünftig wird dort SOFORT oder unverzüglich abgeschleppt werden, bei Behindertenparkplätzen sowieso immer zulässig.

 

In kleinen Ortschaften und Gemeinden wissen die Mitarbeiter der Ordnungsbehörden halt nicht immer, wie es richtig geht. Deshalb stecken sie aus Unwissenheit halt einen Strafzettel hinter den Scheibenwischer. Ein Zustand, der wie meine, geändert werden muss :whistling: .

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Außerdem ist es eine Frechheit, dass du mit solch unterschwelligen Bemerkungen User davon abhalten willst, in zulässiger Weise ihre Rechte auszuüben, noch dazu, wenn der Fehler eindeutig auf Seite der Behörde liegt.

 

 

Sein Recht auszuüben auf einem Behindertenparkplatz zu stehen? Lächerlich!

 

Er mag sich um das 2. oder 3. Ticket streiten oder Einspruch erheben, was solls..., der Wagen gehörte da nicht hin, basta!

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Sein Recht auszuüben auf einem Behindertenparkplatz zu stehen? Lächerlich!

Lächerlich sind bisweilen deine Kommentare hier! Hör auf Tatsachen zu verdrehen.

Die Strafe für den Behindertenparkplatz bekommt er. 35 €, so wie es der BKat sagt. Oder eben 18,50 € weil das System versagt. Das ist aber nicht sein Fehler, er nutzt nur die vorhandenen (und dem System auch bekannten!!) Lücken.

 

Rechtlich gesehen sind die Strafzettel 2 und 3 unberechtigt und darauf zu beharren bedeutet, in zulässiger Weise seine Rechte auszuüben.

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