BOEDT 0 Posted October 4, 2008 Report Share Posted October 4, 2008 Seit längerer Zeit gilt die 0,0 Promille Grenze ja auch bis 21.Was mich schon länger interessiert, worauf ich allerdings keine eindeutige Antwort gefunden habe:Was passiert wenn man unter 21 ist, jedoch schon aus der Probezeit raus ist und mit Alkohol am Steuer erwischt wird?Muss man dann trotzdem zur Nachschulung und erhält eine zusätzliche Probezeit von 2 Jahren, obwohl die Probezeit eigentlich schon rum ist? Danke schonmal Quote Link to post Share on other sites
calectra 11 Posted October 4, 2008 Report Share Posted October 4, 2008 Servus, nein wenn du aus der Probezeit raus bist, ist die Alkoholfahrt auch nicht mehr Probezeit relevant. Du bekommst deine 2 Punkte und bezahlst das Bußgeld. Das wars mehr gibts nicht. Steht alles in der FAQ.Wobei ich das auch nicht ganz verstehe: o und das Fahren unter dem Einfluss von Alkohol, wobei hier aufgrund Messungenauigkeiten und endogenen Alkohols bis 0,2 Promille zulässig sind. Heisst das, dass auch wenn die 0,0 Promille gelten, man trotzdem bis 0,2 Promille haben darf? MfG Quote Link to post Share on other sites
Radium 1 Posted October 4, 2008 Report Share Posted October 4, 2008 Genau genommen handelt es sich hierbei nicht um eine 0,0-‰-Grenze. Es ist zum einen untersagt, im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, zum anderen ist es untersagt, die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks anzutreten. Das ist übrigens die gleiche Regelung wie für Busfahrer sowie für Gefahrguttransporte. Der Begriff „unter der Wirkung“ ist dabei wie folgt definiert: „Unter der Wirkung“ solcher Getränke steht ein Betroffener, wenn der aufgenommene Alkohol zu einer Veränderung physischer oder psychischer Funktionen führen kann und in einer nicht nur völlig unerheblichen Konzentration (im Spurenbereich) im Körper vorhanden ist. Auf die Feststellung einer konkreten alkoholbedingten Beeinträchtigung der für das Führen von Kraftfahrzeugen relevanten Leistungsfähigkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an. Der Führer eines Kraftfahrzeuges trägt die Verantwortung, ob bei Antritt der Fahrt dieser Wirkzustand (noch) gegeben ist. Wird eine Atem- oder Blutprobe vom Betroffenen genommen, ist von einer „Wirkung“ im Sinne dieser Vorschrift nach derzeitigem wissenschaftlichem Erkenntnisstand erst ab einem Wert von 0,2 Promille Alkohol im Blut oder 0,1 mg/l Alkohol in der Atemluft auszugehen, um Messwertunsicherheiten und endogenen Alkohol auszuschließen. In den genannten Werten sind die erforderlichen Sicherheitszuschläge enthalten. Quote Link to post Share on other sites
calectra 11 Posted October 4, 2008 Report Share Posted October 4, 2008 Servus, danke schonmal für die ausführliche Erklärung. Aber zur Klarstellung würde mich jetzt noch der genaue Wert interessieren ab dem mit Sanktionen zu rechen ist. In der FAQ steht bis 0,2 Promille gehen. Du schreibst ab 0,2 Promille ist von einer Wirkung auszugehen. Bei einer Kontrolle in der exakt 0,2 Promille erreicht werden, wird man bestraft? MfG Quote Link to post Share on other sites
Radium 1 Posted October 4, 2008 Report Share Posted October 4, 2008 Aber zur Klarstellung würde mich jetzt noch der genaue Wert interessieren ab dem mit Sanktionen zu rechen ist. In der FAQ steht bis 0,2 Promille gehen. Du schreibst ab 0,2 Promille ist von einer Wirkung auszugehen. Bei einer Kontrolle in der exakt 0,2 Promille erreicht werden, wird man bestraft?Du bist aber pingelig! Zunächst einmal möchte ich mich für die fehlende Quellenangabe entschuldigen. Die genannte Definition stammt aus der Begründung zur entsprechenden Änderung des Straßenverkehrsgesetzes von 2007. Hiernach wäre bereits ab 0,2 ‰ Alkohol im Blut von einer Wirkung auszugehen. Somit wäre der Tatbestand erfüllt. Quote Link to post Share on other sites
m3_ 439 Posted October 4, 2008 Report Share Posted October 4, 2008 Somit wäre der Tatbestand erfüllt.@radium: solch einen Fall suchen wir immer noch, also der niedrigste Wert, mit dem ein "Fahranfänger" wirklich verknackt wurde. Quote Link to post Share on other sites
Radium 1 Posted October 4, 2008 Report Share Posted October 4, 2008 solch einen Fall suchen wir immer noch, also der niedrigste Wert, mit dem ein "Fahranfänger" wirklich verknackt wurde.„(…) Einsatzbeamte der Polizei Bad Münder kontrollierten am frühen Sonntagmorgen, 9.12.2007, gegen 6 Uhr, einen jungen Kraftfahrer. Der Grund: Auf der Fahrt zur Arbeit wich der Fahranfänger auf der Kreisstraße 71 bei Flegessen einem Fuchs aus und rutschte in den Straßengraben. Sachschaden entstand dabei nicht. Bei der Kontrolle stellte sich jedoch heraus, dass der 19-Jährige unter dem Einfluß alkoholischer Getränke stand. Eine Messung ergab einen Atemalkoholwert von 0,2 Promille. Die Polizei ermittelt nun wegen einer Ordnungswidrigkeit, denn es gilt seit August 2007 das sogenannte Null-Promille-Grenze für Fahranfänger: (…)“http://www.presseportal.de/polizeipresse/p...mont_holzminden Die Meldung ist zwar unglücklich formuliert, aber vermutlich ist das richtige gemeint. (In Promille werden gewöhnlich die Konzentrationen im Blut ausgedrückt, die Konzentrationen in der Atemluft dagegen in mg/l.) Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted October 4, 2008 Report Share Posted October 4, 2008 Das heißt allerdings noch lange nicht, das er dafür auch zur Rechenschaft gezogen wurden ist. Quote Link to post Share on other sites
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