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Rotlicht an Schranke als Ampel ?!


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:angry:

Bekannter hat einen Bußgeldbescheid bekommen. Vorwurf: Trotz sich gerade zu senken beginnender Halbschranke die Bahngleise noch überfahren. Anhörung vor Ort (die Beamten warteten auf der anderen Seite der Schranke).

Inhalt des Bußgeldbescheides:

 

125 €

3 Pkte

1 Monat Fahrverbot

 

Angewandte Rechtsvorschriften: § 37 III StVO usw.

In § 37 III sind Lichtzeichen zur Sperrung einzelner Fahrspuren geregelt! :D

 

Ist der § 37 III StVO eventuell die Verschärfung des § 19 II StVO, für den eigentlich 50 € und 3 Punkte vorgesehen sind weil der Mann mit einem Kleinbus unterwegs war? Kann ja wohl nicht sein ! Wohlgemerkt wollte er nicht mehr bremsen als Licht aufleuchtete, da es ansonsten Gefahrenbremsung geworden wäre !

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Guest Guest

Hatte ich ja gesagt. Wurde sofort angehalten und Anhörung ist erfolgt. Mir geht es eigentlich nur um zwei Dinge, nämlich um die falsch angegebenen Regelungen aus der StVO und um die Frage, ob nicht jemand bei der Bußgeldstelle noch auf die Idee kommt, daraus einen § 315 C StGB zu machen wenn er sich jetzt dort meldet und sagt, der Bußgeldbescheid muß geändert werden von § 37 III und § 49 StVO, 24, 25 StVG mit Fahrverbot nach Bußgeldkatalog auf § 19 und § 49 StVO, 24, 25 StVG, Nr. 89 Bußgeldkatalog.

Dann würde sich der gut gemeinte Hinweis noch extrem negativ auswirken, da gerade wegen der Bußunfälle bzw. Unfälle an Bahnübergängen ja momentan viele sofort Strafsache rufen wenn so etwas auf dem Tisch liegt. :angry:

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Es geht aus Deinen Beitraegen nicht hervor, ob er alleine in dem Kleinbus sass oder noch Mitfahrer dabei hatte. Vielleicht war ja letzteres der fall und deshalb wurden hier nochmal verschaerfte Sanktionen drauf gelegt.

 

Uebrigens, es ist schon recht wagemutig, da noch ueber den Bahnuebergang zu rauschen, da kann man - schlimmer noch als wenn man dauernd mit offenem Fenster faehrt - ganz schoen Zug bekommen.... :angry:

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Guest Guest

Hatte noch 6 Leute drin. Gerauscht ist er nicht, kann man bei dem Spitzenzustand des Übergangs auch nicht. Die Bahn schafft ja Bewegung :angry: ! Aber wer kennt das nicht: Mit 40 an den Übergang, kurz davor leuchtet es, die Schranke wackelt kurz und ruckt dann an. Dann kommt die Entscheidung: Gas oder Anker ! Ein jeder erinnere sich und beantworte sich die Frage selbst !

Der § 19 StVO und damit Nr. 89 oder 90 (sind die einzigen für Bahnübergänge) Bußgeldkatalog sehen keine Verschärfung vor

Dann gibts als nächstes nur noch 315 c oder den Eingriff in den Bahnverkehr im Strafrecht !

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Anstatt sich über die berechtigte Strafe zu ärgern, sollte sich dein Bekannter lieber Gedanken darüber machen, in was für eine Gefahr er seine Mitfahrer gebracht hat.

 

40km/h sind natürlich viel zu schnell, um einen Bahnübergang zu überqueren. Warum werden die wohl mit den Baken in 240, 160 und 80m Entfernung angezeigt? Außerdem noch das sehr auffällige Andreaskreuz? Doch wohl nur, weil das Gefahrenpunkte ersten Ranges sind. Außerdem habe ich noch nie gelesen, daß ein Auto gegen einen Zug gewonnnen hat.

 

Und wenn dein Bekannter etwas mehr aufgepaßt hätte, wäre ihm aufgefallen, daß das Rotlicht schon mehrere Sekunden angeht, bevor die Schranken anfangen, sich zu senken.

 

Schranke wackelt kurz und ruckt dann an

 

Wenn das Rotlicht angeht, bewegt sich die Schranke überhaupt noch nicht, weil die Motoren noch keinen Strom bekommen.

 

Wenn er also rüber ist und die Schranken sich schon gesenkt haben, hat er auf jeden Fall das Rotlicht mißachtet.

 

Damit ist die Strafe mehr als berechtigt. Aber Jammern gehört bei den Rasern heutzutage offensichtlich zum Handwerk.

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Guest Guest

Danke für die sehr "sachliche" Antwort auf die sachliche Frage MrMurphy. Wo die Stelle mit dem Jammern ist weiß ich zwar nicht, ebenso wenig wo geschrieben steht das 40 über einen Bahnübergang zu schnell sind (ich empfehle der Lektüre des § 19 I Satz 2 StVO).

Nochmal: Hier jammert niemand, sondern es geht darum das niemand, bestimmt du auch nicht, einen Bußgeldbescheid akzeptieren muß in dem die falschen Rechtsgrundlagen angegeben sind. Oder wer würde wegen einem Geschwindigkeitsverstoß (§ 3 StVO i.V.m. § 49 StVO usw) einen Bußgeldbescheid annehmen, in dem zwar der richtige Sachverhalt, aber stattdessen bei den Rechtsgrundlagen ein Parkverstoß angegen ist? :angry:

Hier geht es nur darum, das § 37 nie passen kann und letztlich um die Frage was passiert wenn man eben nur das der Bußgeldstelle mitteilt !

Oder als krasseres Beispiel: wer nimmt ein Strafurteil an wenn ihm Diebstahl vorgeworfen wird, er den auch zugibt, wenn er dann wegen Körperverletzung verurteilt wird.

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@Guest

 

Der §37 StVO ist vollkommen richtig angegeben. Es sollte aber nicht §37 (3) sondern (2) sein. Dein Freund kann dagegen gern Einspruch einlegen, aber er wird dann einen BuGeBe mit dem richtigen §§ bekommen (ein Schreibfehler kann jedem passieren). Solch ein Fehler führt nicht zur Einstellung des Verfahres.

 

BKatV. 132.2 Als Fahrzeugführer bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens 125€ + 4Pkt. + 1 Mon. Fahrverbot

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Guest Guest

Das ist ja das Problem. Nach einem Kommentar zur StVO handelt es sich bei dem Licht am Andreaskreuz nicht um ein Wechsellichtzeichen !

Danach ist § 37 in keinem Fall anwendbar !

Ist richtig irre, da die Definition der verschiedenen Wechsellichtzeichen auch tatsächlich nicht auf die Rotlichter beim Bahnübergang paßt. Begründet wird ja auch nicht wegen "eingeschaltetem Rotlicht der Anlage" sondern Verstoß wegen sich senkender Schranken (im Sachverhalt).

Und dann paßt wieder nur § 19 und damit BKat. 89 !

Ich dachte ja auch es ist ein Schreibfehler, aber § 37 II bezieht sich ausschließlich (!!!!!) auf Wechsellichtzeichen Rot-Gelb-Grün (oder umgekehrt) und auf Gelb-Rot (Absatz II Nr. 3) !!!! :angry:

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Doch, es ist ein Wechsellichtzeichen. Wenn ich heut zu hause bin, such ich es raus.

 

§19 StVO

 

(6) Vor Bahnübergängen ohne Vorrang der Schienenfahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu warten, wenn ein Bahnbediensteter mit einer weiß-rot-weißen Fahne oder einer roten Leuchte Halt gebietet. Werden gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben, gilt § 37 Abs. 2 Nr. 1 entsprechend.

 

Das würde ich jetzt mal analog auch auf Bahnübergänge beziehen, wo Schienenfahrzeuge Vorrang haben.

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...Dann gibts als nächstes nur noch 315 c oder den Eingriff in den Bahnverkehr im Strafrecht !

 

Also für § 315c StGB muß noch eine KONKRETE Gefahr für Leib oder Leben bestanden haben oder fremde Sachen von bedeutenden Wert gefährdet werden.

 

In wie weit dies vorliegt kannst nur du beantworten. Wenn der Zug schon in Sicht war, könnte man das unter Umständen schon annehmen.

 

Wie andere schon sagten, fangen die roten Lichter am Andreaskreuz schon mehrere Sekunden bevor sich die Schranken senken, zu blinken an. Bei uns so etwa 10 - 15 Sekunden.

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Guest Taxifreund

Also einen Rat welcher Paragraph am nahesten für dein Bahnübergang-Rotlichtverstoß ist, kann ich dir nicht sagen.

 

Aber wer kennt das nicht: Mit 40 an den Übergang, kurz davor leuchtet es, die Schranke wackelt kurz und ruckt dann an. Dann kommt die Entscheidung: Gas oder Anker !

 

Als ich meinen Com Führerschein (Klasse D) gemacht habe, hat mich mein Fahrlehrer 7 mal hintereinander

über dem selben Bahnübergang (Licht und Schranke) fahren lassen, als ich im gesagt habe daß es langsam langweilig würde, hat er mir gesagt das ich ein verdammt großes Vertrauen gegenüber der Bahngeselschaft hätte und einfach so mit einem bis zu 74 Personen besetzten Bus über den Bahnübergang passiere !!!

 

Also bei Personenbeförderung gilt immer mit angemessener Geschwindigkeit herantasten vergewissern das sich kein Zug nähert (auch bei Licht und Schranke) dann erst rüberfahren.

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Wenn die Schranke mal defekt ist, wird der Bahnübergang wohl im Regelfall dauerhaft durch das Rotlicht gesperrt, bis die Reparatur erfolgt ist, oder der Verkehr anderweitig geregelt wird. Was aber bei einem Stromausfall passiert, von dem der Zugverkehr nicht betroffenen ist? Da kann man nur hoffen, daß entweder jeder schaut, ob etwas kommt, oder der Zug vor dem Bahnübergang angehalten werden kann.

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Wenn eine Schrankenanlage defekt ist, wird das auf dem zuständigen Stellwerk angezeigt. Der BÜ darf dann bis zu seiner Reparatur von Schienenfahrzeugen nur noch im Schrittempo und unter Abgabe von Warnsignalen passiert werden. Aber auch dieser Sicherungsmechanismus kann natürlich theoretisch mal versagen.

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