walter 0 Posted September 13, 2007 Report Share Posted September 13, 2007 Hallo,ich sollte am 07 März 2007 in Österreich zu schnell (+21km/h) gefahren gewesen. Im Juni 2007 kommt den Einschreibebrief Strafferfügung aus Österreich. Wir waren aber in Urlaub und die Botschaft konnte/n nicht abholen. Vor 2 Wochen (am 28.08.07) wurde durch die Regierung der Oberpfalz Regensburg die Strafverfügung mit Post (Förmliche Zustellung) zugeschickt. Das Kuvert hat jemand aus meiner Familie aus dem Postfach geholt. Also, ich habe wieder nichts unterschrieben. Die Verfolgungsverjährung beträgt in Österreich für Verkehrssachen 6 Monate und ist also abgelaufen. Meine Fragen: 1. Wird den Fall aus Verfolgungsverjährung gelöscht oder? 2. Wenn nicht, was werden die Behörden weiter tun? 3. Soll ich zahlen obwohl ich unschuldig bin? Oder soll ich meinen Sohn anzeigen? Finde unmoralisch! In Österreich mit dem Zweitwagen war mein Sohn, er arbeitet dort. 4.Was passiert wenn ich doch Einspruch einlege? GrußAlex Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted September 13, 2007 Report Share Posted September 13, 2007 4.Was passiert wenn ich doch Einspruch einlege?Kannst Du noch Einspruch einlegen? Dafür gibt es Fristen die zu beachten sind. MfG. hartmut [MOD]Werde es in das Forum Auslandsverstöße verschieben[/MOD] Quote Link to post Share on other sites
walter 0 Posted September 13, 2007 Author Report Share Posted September 13, 2007 Dafür gibt es Fristen die zu beachten sind. welche Fristen? Wie lang?ich werde noch nichts machen.ich tu so als ob ich nichts weis. Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted September 13, 2007 Report Share Posted September 13, 2007 ich tu so als ob ich nichts weis. Wie die Fristen im Ö sind kann ich nicht sagen, aber in D hättest Du jetzt einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid an der Backe, egal ob Du oder deine Schwiegermutter gefahren ist. Da kannst Du nur noch zahlen, und wenn ein Fahrverbot dabei wäre, diese Zeit als Fußgänger verbringen. Auch wenn Du nachweisen würdest, es war deine Schwiegermutter. Bei solchen Dingen funktioniert die Vogel Strauß Methode eben nicht. Da Du jetzt für die Ö Behörden als Fahrer fest stehst, können sie hier in D auch das Bußgeld eintreiben. Halterhaftung ist es nicht. Schau auf den Schrieb wie lange die Frist ist, ist sie abgelaufen, persönliches Pech. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
AutobahnDriver 0 Posted September 13, 2007 Report Share Posted September 13, 2007 ich werde noch nichts machen.ich tu so als ob ich nichts weis. blink.gif Das ist gefährlich. Reagieren muß man schon, zumindest dann, wenn man im Schrieb persönlich als Täter auftaucht. Denn widerspricht man nicht, so "wird" man eben zum Täter. Und dank Vollstreckungsabkommen hilft dann D, das Geld fürs Bergvolk einzutreiben. Legt man ggf. Einspruch ein, so ist man nur dann Täter, wenn die Ösis das nachweisen (schwer bei Heckfotos). Solange man nicht der Täter ist, treibt D keine A-Strafen ein (z.B. diese Halter-Ersatzstrafe für Nichterteilung der Auskunft). Ein rechtzeitiger eingeschriebener Brief an die Ösis kann diesen Anfängen wehren. Nachzuschauen in den anderen A-Threads. Quote Link to post Share on other sites
walter 0 Posted September 13, 2007 Author Report Share Posted September 13, 2007 Laut Schreiben aus Ö. ist es 2 Wochen.Sie haben das Einschreibebrief noch im Juni zugestellt, aber ich war nicht da und D.Post hat das Schreib zurück geschickt.Ich habe aber erst im September über die Sachen erfahren, als das Schreib aus Regensburg nachbestellt war.Kann ich immer noch Einspruch einlege? Ist es jetzt nicht zu spät? Quote Link to post Share on other sites
Verdi 0 Posted September 13, 2007 Report Share Posted September 13, 2007 Rechtsmittel: Frist ab Zustellung der Strafverfügung, dürfte am 11.09. (29 + 14) abgelaufen sein. Nächstes mal früher melden! Hättest eventuell einen Zustellmangel einwenden können. Probieren kannst du´s, wird aber wahrscheinlich zurückgewiesen. Quote Link to post Share on other sites
Verdi 0 Posted September 13, 2007 Report Share Posted September 13, 2007 Leute, lest bitte die Rechtsmittelbelehrung! Es ist immer das Gleiche. Der Anwalt darfs dann ausbügeln. Quote Link to post Share on other sites
walter 0 Posted September 14, 2007 Author Report Share Posted September 14, 2007 Ich war aber von 27.08.07 bis 07.09.07 nicht zu Hause, konnte erst am 7 September den Brief lesen. Kann auch meine Abwesenheit beweisen… wenn es hilft? Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted September 14, 2007 Report Share Posted September 14, 2007 Du kannst es versuchen, aber da musst Du SOFORT dort anrufen. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
walter 0 Posted September 14, 2007 Author Report Share Posted September 14, 2007 Ok! Danke!Wollte gerade anrufen, ist niemand da. Versuche später noch mall, oder schreibe E-Mail. Ich verstehe aber nicht ganz, was bringt mir nun den Anruf?Soll ich wohl nicht es lieber schriftlich mit Einschreibebrief machen? Quote Link to post Share on other sites
Verdi 0 Posted September 14, 2007 Report Share Posted September 14, 2007 Anrufen bringt nichts. Fax oder E-Mail oder Einschreiben und das noch heute! Antrag auf Wiedereinsetzung + Einspruch + Begründung. Wie Alf sagen würde: Presto rapido! Quote Link to post Share on other sites
walter 0 Posted September 14, 2007 Author Report Share Posted September 14, 2007 Bitte, was ist Antrag auf Wiedereinsetzung?Wie soll er ausschauen, förmlich usw.? Quote Link to post Share on other sites
dagegen 14 Posted September 14, 2007 Report Share Posted September 14, 2007 http://de.wikipedia.org/wiki/Wiedereinsetz...n_vorigen_Stand Telefon, E-Mail ist Quatsch und hat keine Beweiskraft. Per Einschreiben mit Rückschein schicken! Quote Link to post Share on other sites
walter 0 Posted September 16, 2007 Author Report Share Posted September 16, 2007 Gut!Soll ich wirklich nun mit Begründung Einspruch einlegen, und damit eben meinen Sohn verrate?Na toll! Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted September 16, 2007 Report Share Posted September 16, 2007 Soll ich wirklich nun mit Begründung Einspruch einlegen,Begründen warum Du keinen Einspruch einlegen konntest. Urlaub MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
Verdi 0 Posted September 17, 2007 Report Share Posted September 17, 2007 E-mail-Verkehr ist gesetzlich geregelt und vorgesehen - steht auch in der Rechtsmittelbelehrung. Quote Link to post Share on other sites
walter 0 Posted September 17, 2007 Author Report Share Posted September 17, 2007 Sorry,No copito! Bin kein Rechtsanwalt... Quote Link to post Share on other sites
Verdi 0 Posted September 17, 2007 Report Share Posted September 17, 2007 Schon ok. Jetzt wird es etwas zu spät sein. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung mit Begründung, warum du die Frist nicht einhalten konntest (Urlaub) und Einspruch (du mußt die Handlung, die du versäumt hast, gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung nachholen) wird JETZTvermutlich zu spät sein. Den Antrag muß man SOFORT nach Wegfall des Hindernisses bzw nach Kenntnis des Schreibens stellen. Quote Link to post Share on other sites
walter 0 Posted September 17, 2007 Author Report Share Posted September 17, 2007 Den Antrag muß man SOFORT nach Wegfall des Hindernisses bzw nach Kenntnis des Schreibens stellen.Danke Verdi!Werde machen. Da den Antrag – wie sieht er aus?Gibt’s welche Vorlage?GrußWalter Quote Link to post Share on other sites
Verdi 0 Posted September 17, 2007 Report Share Posted September 17, 2007 Gibt´s meines Wissens nach nicht. Die Anträge sind formfrei. Einfach so: Betreff: GZ........ (Geschäfts- bzw Aktenzahl), Antrag auf Wiedereinsetzung, Einspruch S.g. .......! Im Verfahren zu o GZ stelle ich den Antrag auf Wiedereinsetzung, weil.......... Gleichzeitig erhebe ich Einspruch gegen die Strafverfügung vom...... und beantrage Akteneinsicht. Quote Link to post Share on other sites
walter 0 Posted September 17, 2007 Author Report Share Posted September 17, 2007 Vielen Dank!Ich hoffe ich bekomme auch bald eine Antwort Quote Link to post Share on other sites
walter 0 Posted October 1, 2007 Author Report Share Posted October 1, 2007 Rechtsmittel: Frist ab Zustellung der Strafverfügung, dürfte am 11.09. (29 + 14) abgelaufen sein. Nächstes mal früher melden! Hättest eventuell einen Zustellmangel einwenden können. Probieren kannst du´s, wird aber wahrscheinlich zurückgewiesen. Danke Verdi! jetzt ist es soweit.Die Ö haben tatsächlich mein Einspruch zurückgewiesen. Grund: ich hab den in am 16.09 gefaxt. Also zu spät.Die Zustellung ja, war am 28.08., aber ich war doch nicht zu Hause, unterwegs in Ö nämlich, und hab über diese Zustellung erst am 07.09 erfahren. Kann ich aus diesem Grund noch mal Einspruch einlegen? Walter. Quote Link to post Share on other sites
Verdi 0 Posted October 1, 2007 Report Share Posted October 1, 2007 Ich befürchte eher nein. Du hättest am besten gleich am 7. reagiert. Wie gesagt, gleich nach Wegfall des Hindernisses bzw des Grundes der Unkenntnis des Schreibens. -> Zahlen, vergessen, nächstes mal besser machen! Quote Link to post Share on other sites
Verdi 0 Posted October 1, 2007 Report Share Posted October 1, 2007 Rechtlich ist es so: Ein Schreiben gilt mit der Hinterlegung bzw Niederlegung (wie es bei euch glaube ich heißt) bei der Post oder einem sonstigen Zusteller, als zugestellt. Ab da läuft die Rechtsmittelfrist. Kommt man innerhalb dieser Frist aus dem Urlaub, kann man noch und muß man rechtzeitig das Rechtsmittel einlegen. Kommt man erst nach Ablauf der Frist, muß man sofort Wiedereinsetzung beantragen und das versäumte Rechtsmittel nachholen. Du hättest also am 7.9. noch 5 Tage (ab 28.8) Zeit gehabt, um das Rechtsmittel einzulegen. Quote Link to post Share on other sites
walter 0 Posted October 2, 2007 Author Report Share Posted October 2, 2007 Im Schreib aus Ö. steht das ich noch zwei Wochen habe.Ich werde gerne mir doch was anfallen lassen. Quote Link to post Share on other sites
Verdi 0 Posted October 2, 2007 Report Share Posted October 2, 2007 Wie gesagt, sehe ich wenig rechtliche Möglichkeiten. Quote Link to post Share on other sites
walter 0 Posted October 4, 2007 Author Report Share Posted October 4, 2007 Wie gesagt, sehe ich wenig rechtliche Möglichkeiten. Wenig ist auch etwas, oder?Welche Möglichkeiten sind das? Kann mir jemand verraten?Z.B. ich habe zweite Wohnung und komme zur Hauptwohnung einmall in 2-3 Wochen.Eigentlich drum habe ich nicht rechtzeitig Einspruch einlegen können. Quote Link to post Share on other sites
Verdi 0 Posted October 4, 2007 Report Share Posted October 4, 2007 Nun, "wenig" sollte in dem Fall schonend für "keine" sein. Aber probier es mit dieser Argumentation. Sag aber, warum du in Deiner Zweitwohnung öfter bist und seltener in deiner Hauptwohnung. Mehr als abweisen kann die Behörde nicht. Quote Link to post Share on other sites
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