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"Bitte lesen!"-Button (unter radarforum.de Logo)

 

Hinweis: Gem. Rechtsberatungsgesetz (RBerG) dürfen Rechtsberatungen nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist (z.B. Rechtsanwälte). Bitte vermeiden Sie daher den Eintrag konkreter Rechtsfälle oder deren konkrete Beantwortung. Vielen Dank!

 

Naja, bei "konkret" scheiterts ja irgendwie, denn niemand gibt (hoffentlich) genauere Details über das Vergehen zu dem er Fragen hat. Von daher waren ja alle bisherigen Eintragungen im radarforum.de "unkonkret" und daher darf eine "Rechtsberatung" durchgeführt werden. Sehe ich das richtig?

 

Ab wann gilt ein Eintrag (Rechtsfall) als konkret?

 

 

...und wem haben wir diesen Eintrag überhaupt zu verdanken?

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Guest Pferdestehler

:nolimit:

 

Deiner Unaufmerksamkeit? Stand bis zur aktuellen Forenversion unter jedem Eingabefeld für Antworten, d.h. Du müßtest das bei JEDEM POSTING, welches Du hier im Forum vor 12/2006 abgegeben hast, bereits gelesen haben.

 

Muß man jetzt wegen einer Selbstverständlichkeit gleich wieder einen Aufriß machen? Halte Dich einfach dran. Mehr will ja keiner.

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Bleib ruhig, Pferdestehler!

 

Ich habe bereits hier Antworten auf meine Fragen lesen können. Dort finde ich eine bessere Erklärung als diese: "Muß man jetzt wegen einer Selbstverständlichkeit gleich wieder einen Aufriß machen? Halte Dich einfach dran. Mehr will ja keiner." :nolimit:

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Im Übrigen stimmt der Spruch so auch nicht ganz. Nur die geschäftsmäßige Rechtsberatung ist laut Gesetz untersagt. Geschäftsmäßig ist es nur dann, wenn man es wiederholt und oft macht oder gar Geld dafür verlangt.

 

Der eine oder andere Rechtstipp von wechselnden Nutzern an andere Nutzer ist sicherlich nicht geschäftsmäßig, zumal ein konkreter Rechtsfall hier nur selten juristisch bis ins letzte Detail ausgearbeitet wird.

 

Sinn des Gesetzes ist es nämlich nicht, die Juristerei als Geheimwissenschaft zu etablieren, sondern den Laien vor dem schädlichen Rat von Unqualifizierten zu schützen (Böse Zungen behaupten: ... und den Anwälten ihr Einkommen zu sichern :nolimit:). Juristisches Allgemeinwissen darf ruhig sorglos verbreitet werden.

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Guest Chris11
...und wem haben wir diesen Eintrag überhaupt zu verdanken?

 

Vermutlich Adolf Hitler.

 

Das Gesetz ist ein Relikt aus der Nazizeit um den Berufsstand der Juristen zu "schützen".

 

Mit freundlichem Gruß

Christian

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Jaein

 

Es sollten die bösen anderen Rassen davon abgehalten werden, Rechtsberatungen durchzuführen. Ihnen war der Weg über Studium etc. ja verbaut.

 

In Berlin arbeitet man ja seit Jahren, wenn nicht sogar Jahrzehnten an einer Änderung des Gesetzes. Und bald sollte es auch veröffentlicht werden und dann geltendes Recht sein.

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Guest Chris11
Jaein

 

Es sollten die bösen anderen Rassen davon abgehalten werden, Rechtsberatungen durchzuführen. Ihnen war der Weg über Studium etc. ja verbaut.

 

In Berlin arbeitet man ja seit Jahren, wenn nicht sogar Jahrzehnten an einer Änderung des Gesetzes. Und bald sollte es auch veröffentlicht werden und dann geltendes Recht sein.

 

62 Jahre sind schon rum, nicht das die Politik jetzt noch reaktionsschnell wird. Oder sitzen etwa zu viele Juristen im Bundetag???

 

Mit freundlichem Gruß

Christian

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Guest lichterloh

Immer wieder aufs Neue :D

Leute es ist doch ganz einfach:

 

 

Du solltest ihn anzeigen, denn du bist rechtlich gesehen unschuldig. Er wird zu xxx verurteilt werden
So NICHT da konkrete (!) Rechtsberatung.

 

In einem solchen Falls sollte man den anderen anzeigen. Eine Strafe von xxx wäre dabei möglich.
Besser, da keine (!) konkrete (!) Rechtsberatung.
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Oder noch besser, ab und an mal den gesunden Menschenverstand einschalten......

Der gesunde Menschenverstand hat mit den meisten Rechtsfragen leider überhaupt nichts zu tun. :D

 

Kein wunder wenn die teilweise von 18xx sind...

 

So long

 

Noc

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Ich finde es immer wieder lustig was alles geregelt ist

 

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 961: Da es sich bei Bienen grundsätzlich um wilde Tiere (also Tiere, die niemandem gehören und frei leben, § 960 BGB) handelt, wird ein Schwarm (Königin und zugehörige Arbeitsbienen) herrenlos, das heißt, zur Aneignung durch Dritte frei, sobald er aus dem Stock auszieht. Denn anders als andere Nutztiere legen die Bienen die nach § 960 Abs. 3 BGB maßgebende Gewohnheit, an einen bestimmten Ort zurückzukehren, plötzlich aber regelmäßig ab. Verfolgt der bisherige Eigentümer den Schwarm unverzüglich, kann er weiter das Eigentum an dem Schwarm beanspruchen, es sei denn, er gibt die Verfolgung auf.

 

§ 962: Solange er den Schwarm verfolgt, darf der Eigentümer auch fremde Grundstücke betreten. Findet der Schwarm einen neuen leeren Stock, darf der Eigentümer diesen öffnen, um die Bienen einzufangen und auch Waben herausbrechen. Richtet er dabei Schäden an, so hat er diese zu ersetzen.

 

§ 963: Vereinigen sich Schwärme, so gehört der Gesamtschwarm den Eigentümern, die ihre jeweiligen Schwärme verfolgt haben, zu gleichen Teilen.

 

§ 964: Zieht ein Schwarm in einen bereits besetzten Stock, so gehört er dem Eigentümer des Volks, welches bisher darin wohnte. Der Eigentümer des einziehenden Schwarms verliert seine Rechte.

§ 2 Milchverordnung

 

Im Sinne dieser Verordnung ist

 

1. Milch

das durch ein- oder mehrmaliges tägliches Melken gewonnene unveränderte Eutersekret von zur Milchgewinnung

gehaltenen Kühen

 

Wer hätte das gedacht. :D:D

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