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Was Passiert Wenn?


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Mein Focus hat ja jetzt fast schon 170.000 km auf dem Buckel. Laut DAT ist er noch ca. 2.500-3.000 Euro Wert (glaube aber eher noch weniger).

Das ist ja eigentlich gar nix. Weil wenn bei einer S-Klasse jemand einen Kratzer in eine Tür fährt, dann zahlt er auch den Betrag für die Reparatur.

 

Egal. Was passiert wenn ein Unfall passiert, der Gegner ist zu 100% Schuld, mein Auto Schrott, kein Personenschaden.

Ich gehe davon aus, dass mir dem seine Versicherung den Wert meines Autos zahlt, richtig? Ergo bekomme ich 2.500 Euro.

 

Eigentlich ein Witz. Für 2.500 Euro krieg ich nicht nochmal so ein Auto wie ich es jetzt hab. Bei meinem weiß ich, das fährt noch 5 Jahre - bei einem gebrauchten kann ich das natürlich nicht abschätzen.

Ist das wirklich so?

 

Ich mein, ich jammer dem Auto nicht nach, aber meine Kiste hat ja in dem Sinne keinen Wertverlust mehr. Sprich ich kann solange die fährt mir mein Wunsch-Auto zusammensparen und brauche nichts finanzieren.

 

Knallt mir jemand rein ist es rein rechnerisch so (über den Gesamtzeitraum gesehen) dass ich dann über den Mehraufwand einer evtl. anfallenden Finanzierung meinen Schaden mir selbst nochmal bezahlen muss. Ich mein, ich würde mir jetzt nich nochmal dasselbe Auto kaufen... n paar Pferde mehr sollte es schon haben, nur zahlt mir niemand die Zinsen die durch Finanzierung entstehen...

 

Ja, das wollte ich nur mal loswerden...

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Bei einem Fahrzeug mit einem geringen finanziellen Wert stellt sich bereits bei einem kleinen Unfall schnell ein wirtschaftlicher Totalschaden ein. Bei einem Totalschaden dürfen die Reperaturkosten den Wert des Wagens um einen gewissen Anteil (ich glaube 20%) übersteigen.

 

Liegen die Reperaturkosten darüber, bekommst Du den Zeitwert des Wagens erstattet. Zusätzlich bekommst Du eine Nutzungsausfallentschädigung für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Wagens.

 

Je nachdem wie man sein Auto pflegt, kann ein Totalschaden ein gutes Geschäft sein oder aber auch ein großer Verlust.

 

Ich würde es auch bedauern, wenn mein jetzt über sechs Jahre altes Auto so beschädigt würde, dass sich eine Reperatur nicht mehr lohnt. Das Auto hat genau die Ausstattung und die Farbe, die ich haben wollte. Es wurden über die gesamte Zeit alle Wartungen durchgeführt und gut behandelt. Mir ist momentan kein Mangel an dem Fahrzeug bekannt.

 

Ein Auto, welches den gleichen Wert für mich besitzen würde, könnte ich mit der Auszahlung des Restwertes nicht erstehen.

 

Das Problem lässt sich aber leider nicht zufriedenstellend lösen, weil es jede Menge schwarzer Schafe geben würde, die eine höhere Werterstattung ausnutzen würden.

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Das ist wohl leider das Problem. Finde ich trotzdem äußerst ernüchternd. Kauf dir mal für 2.500 Euro ein anderes Auto. Anders siehts aus, wenn man 15.000 bekommen würde, da kann man sagen, ok, dann nehm ich eine Klasse niedriger bzw. ich leg mir wieder was drauf für einen anderen oder krieg einen günstig gebrauchten.

 

Aber für 2.500 Euro ;)

Ich sehs kommen, dass ich irgendwann eine 35 PS Schüssel hab mit 2 Türen wobei nur die Beifahrerseite funktioniert :o

 

Eigentlich kann es das doch nicht sein. Die Reparaturkosten dürfen 20% übersteigen, aber sonst krieg ich nur den Zeitwert. Die Versicherung beschafft mir ja kein gleichwertiges Auto.

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Nehmen wir an, ich hätte einen gut gepflegten Käfer, Baujahr 1960. Wie wird dann der Wiederbeschaffungswert festgelegt?

 

Auto der Kompaktklasse

Keine Klimaanlage, ABS, ESP, elektrische Fensterheber, Servo-Lenkung

2 Türen

34 PS

Alter > 10 Jahre

 

Wiederbeschaffungs = 500 Euro ? :o;)

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Nehmen wir an, ich hätte einen gut gepflegten Käfer, Baujahr 1960. Wie wird dann der Wiederbeschaffungswert festgelegt?

 

Auto der Kompaktklasse

Keine Klimaanlage, ABS, ESP, elektrische Fensterheber, Servo-Lenkung

2 Türen

34 PS

Alter > 10 Jahre

 

Wiederbeschaffungs = 500 Euro ? :P;)

Ein Käfer mit ABS, ESP, Servo Lenkung und elektr. Fensterheber? :o

 

Stark!

 

 

:D aber ich denke du wolltest vor jedes Wort ein "kein" setzen.

 

 

Ist aber eine Interessante Frage.

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Nehmen wir an, ich hätte einen gut gepflegten Käfer, Baujahr 1960. Wie wird dann der Wiederbeschaffungswert festgelegt?

 

Auto der Kompaktklasse

Keine Klimaanlage, ABS, ESP, elektrische Fensterheber, Servo-Lenkung

2 Türen

34 PS

Alter > 10 Jahre

 

Wiederbeschaffungs = 500 Euro ? :o;)

Wenn du kein Wertgutachten hast könnte dir das passieren.Ein Ex-Kollege hatte das Vergnügen mal mit einen frisch restauriertem K70.Ihm ist einer ins Heck gefahren und beim darauf folgenden Abflug war die Kiste nur noch ein Blechhaufen.Bekommen hat er für das Auto nicht mal 1000DM,laut schätzungen einiger anderer K70 Fahrer wäre er aber ein mehrfaches Wert gewesen,nur konnte er es nicht beweisen.Ein Verwandter lässt seinen Drittwagen regelmässig schätzen.Bei einer Kiste Bj 83? würde er sonst auch nicht viel bekommen,laut Gutachten war die Kiste schon vor knapp 10 Jahren ca 30000DM Wert und somit fast beim doppelten Preis der für die Kiste üblich war.Seiner war nämlich noch in einem Topzustand den der Gutachter eigentlich nur von Sammlerautos kannte und nicht von tatsächlich gefahrenen.

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Wenn man ganz viel Glück, aber nur dann, bekommt man vom Zeitwert sogar noch den Restwert abgezogen, denn ein z.b. intaktes Heck hat ja auch einen Wert. ;)

Muss die Versicherung dann den Wagen zu dem Restwert kaufen? Sie würde damit ja keinen Verlust machen.

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@sladaloose

 

Ich habe genau dasselbe Problem. Meine Kiste ist knapp 10 Jahre alt und hat aktuell 333.333 km aufm Tacho. :o Restwert nahe null. Allerdings kann ich die Kiste problemlos noch 1,5 Jahre bis zum nächsten TÜV fahren, ohne dass ich groß Geld reinstecken müsste, denn die Verschleißteile, die bei der Laufleistung in der Regel ihren Geist aufgeben, sind alle schon gewechselt (Kupplung, Anlasser, Lichtmaschine, Feder/Dämpfer, Bremsen).

Elekronik, die kaputt gehen könnte, ist ja nicht vorhanden.

Letztes Jahr war ich einmal in der Werkstatt - für TÜV und neue Reifen.

Wenn mir einer die Kiste kaputt fährt, bekomme ich niemals nie adäquaten Ersatz für den Zeitwert. ;)

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Allerdings kann ich die Kiste problemlos noch 1,5 Jahre bis zum nächsten TÜV fahren, ohne dass ich groß Geld reinstecken müsste,

Ich würde mich unwohl fühlen in einem Fahrzeug, das den TÜV nur durch größere Investionen schaffen würde. Der TÜV stellt für mich das absolute Sicherheits-Minimun dar.

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@nudel

Das Auto ist technisch in Ordnung.

Das Einzige was den TÜV beim letzten mal gestört hat war der Rost, der zur Zeit noch unproblematisch wäre aber beim nächsten TÜV-Termin vom geringen zum erheblichen Mangel würde. Aber schau mer mal, meine Kadetten sahen rostmäßig wesentlich schlimmer aus und haben trotzdem die Plakette bekommen. Ich denk mal, dass die TÜVler bei einem so alten Auto immer was finden wollen, und weil sonst halt alles ok war, wurde halt der eigentlich ziemlich geringe Rostbefall als geringer Mangel reingeschrieben.

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Was ist das denn für eine Kiste, die im zarten Alter von neun Jahren schon Probleme mit Rost hat? ;) Ich dachte, das wäre heute kein Thema mehr. Sogar mein Golf II, Baujahr 1987, hatte mit knapp elf Jahren keine sichtbaren Roststellen, die der TÜV bemängelte.

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Zum WBW

 

Man nimmt dein Auto wie es vor dem Unfall war, also Austattung, Laufleistung, Allgemeinzustand etc..

 

Dann begibt man sich auf die Suche bzw. idR der Gutachter und dieser sagt ein Auto mit solcher Ausstattung, Laufleistung, Allgemeinzustand etc. würde derzeit auif dem freien Markt/Händler so und soviel kosten.

 

Dies ist der WBE.

 

Der Restwert wird selbstverständlich von der Versicherung abgezogen. Allerdings muß sie auch welche Anbieten die den Wagen zu diesen Preis abnehmen. Da kann man auch Fristen setzten.

Für den Verunfallten ist es aber egal, da ja im Ergebnis das selbe herauskommt, nur das eben den Restwert nicht die Versicherung zahlt, sondern ein Dritter.

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Wenn jemand so einen Geringwertwagen z.B. beim überholen touchiert, dieser ausbricht, der Fahrer die Kontrolle verliert von der Straße fliegt und sich mehrmals überschlägt und somit ein Totalschaden ist, am Unfallverursacher jedoch nur 2-3 kleine Kratzer sind, dann hat dieser doch überhaupt keine Probleme. Er zahlt seinen Schaden selbst, den des anderen selbst, hat zusammen vielleicht 500 Euro, hat Menschenleben gefährdet und steigt dann nicht mal in den Prozenten. Vielleicht kommt er ein paar Pünktchen in Flensburg dafür... :koch:

 

Steht alles in keinem Verhältnis - ist wohl so.

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Uiuiui, da ist aber viel Halbwissen unterwegs....

 

1. Nach der sog. 130%-Regelung kann das Fahrzeug repariert werden, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert (WBW) um weniger als 30% überschreiten. Die Reparatur muß

a) sach- und fachgerecht (d. h. idR nach den Vorgaben im Gutachten) und

b) nachweislich (d. h. idR mit Rechnung oder detailliertem Reparaturnachweis des Gutachters) erfolgen.

 

2. WBW und Zeitwert (ZW) sind 2 Paar Schuhe. Der WBW orientiert sich am örtlichen seriösen Fachhandel. Der WBW gibt an, wieviel ich beim seriösen Fachhandel ohne großartiges Feilschen für ein vergleichbares Fahrzeug bezahlen muß.

 

3. Der Restwert (RW) ist der Wert, den das verunfallte Fahrzeug NACH den Ufall noch darstellt. Er wird ebenfalls im örtlichen seriösen Fachhandel (idR seriöser Gebrauchtwagenhandel) ermittelt. Der Markt muß "frei zugänglich" sein, die Ermittlung des RW in sog. "Restwertbörsen" mit Zugangsbeschränkungen (aölso das, was die Versicherungen gerne zur Grundlage machen) ist damit nicht zulässig.

 

4. Beim Totalschaden wird der RW vom WBW abgezogen; die Differenz ist der von der Versicherung auszugleichende Schaden. Beide Werte werden vom Gutachter festgelegt. Legt die Versicherung vom Gutachten abweichende Werte vor, trifft man sich vor Gericht. Der Geschädigte darf sich auf die Werte des Gutachters verlassen, insbesondere beim RW. Also darf er sein Fahrzeug zum RW laut Gutachten veräußern. Ist der RW im Gutachten nachweislich fehlerhaft ermittelt, kann der Gutachter in Regreß genommen werden. Legt die Versicherung VOR dem Verkauf des Wagens ein höheres Restwertangebot vor, mußm dieses u. U. angenommen werden.

 

5. Bei alten, aber gepflegten Fahrzeugen ist die Wahl eines kompetenten Gutachters immens wichtig. Nur jemand, der wirklich weiß, was er tut, kann seine Zahlen vor Gericht ausreichend begründen. Ein Wertgutachten erübrigt sich in den meisten Fällen, solange das Fahrzeu noch vorhanden ist und nicht z. B. vollständig ausgebrannt ist, kann ein fähiger Gutachter durchaus den Zustand des Fahrzeuges vor dem Unfall feststellen.

 

6. Gutachter oder Sachverständiger darf sich - ungeachtet seiner tatsächlichen Ausbildung - jeder nennen. Es ist keine geschützte Berufsbezeichnung. Der überwiegende Teil der sog. Sachverständigen sind ehemals arbeitslose ICH-AG Gründer, denen von dubiosen Schulungsunternehmen Zertifikate im Wochenend-Schnellkurs verkauft wurden. Derartige Zertifikate gibt's auch bei E*ay für ein paar Euro. Qualifizierte Gutachter sind schwer zu finden; ein abgeschlossenes _Fahrzeugtechnik_ Studium ist ein gutes Indiz, "irgendein" Diplom-Abschluß ist ein eher schlechtes Zeichen, aber besser wie nix.

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Naja Nr. 3 ist aber umstritten.

 

Bei Nr. 4 sollte das höhere Restwertangebot angenommen werden, allerdings unter Setzung einer Frist. Sollte es nicht angenommen werden, verliert man unter Umständen einen Teil seines Anspruches wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht.

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Naja Nr. 3 ist aber umstritten.
Nicht wirklich, die Rechtsprechung ist da schon ziemlich einheitlich. Hintergrund ist, daß die Versicherung Dich nicht "enteignen" darf, indem sie Dir vorschreibt, an wen Du das Auto verkaufst. Genau das passiert aber, wenn sie Dich an die Restwertbörse verweist, zu der Du als "Normalmensch" keinen Zugang hast. De Fakto wärst Du gezwungen, an den von der Versicherung benannten Aufkäufer zu verkaufen, weil Du auf einem allgemein zugänglichen Markt derartige Restwerte nicht erzielen kannst. Grund dafür sind Rahmenverträge, die die Aufkäufer in den Restwertbörsen zu erfüllen haben, wenn sie da mitspielen wollen. Da gibt's auch ein BGH-Urteil dazu, müßte ich mal raussuchen.

 

Bei Nr. 4 sollte das höhere Restwertangebot angenommen werden, allerdings unter Setzung einer Frist. Sollte es nicht angenommen werden, verliert man unter Umständen einen Teil seines Anspruches wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht.

 

Das Angebot der Versicherung muß nur angenommen werden, wenn

 

1. das Angebot auf einem frei zugänglichen Markt ermittelt wurde

2. das Angebot vor dem Verkauf des Autos vorliegt

3. es sich um ein konkretes Angebot handelt. Die Anweisung "nicht verkaufen, wir bieten mehr" ist nicht bindend.

 

Im Klartext: Verkauft man unmittelbar nach Erhalt des Gutachtens zum darin angegebenen Restwert, ist man immer auf der sicheren Seite. Ist der Restwert im Gutachten falsch, muß die Versicherung dennoch mit diesem Restwert abrechnen, sie kann sich den Fehlbetrag jedoch beim Gutachter zurückholen. Der Geschädigte hat damit nichts zu tun, der darf sich auf die Zahlen im Gutachten verlassen.

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