Krujtzschoff 0 Posted December 12, 2005 Report Share Posted December 12, 2005 Hallo, ich bin am 24.11.05 an einer Kreuzung bei Rot geblitzt worden. Leider weiß ich nicht, wie lange ich schon bei Rot drüber war. Halter des Kfz´s ist mein Vater, der auch den Brief mit dem Vorwurf eines Rotlichtverstoßes bekommen hat. Nun kann mein Vater nicht selbst gefahren sein, da er seinen Führerschein momentan nicht besitzt. Dazu kommt, dass mein Vater und ich an der selben Hausadresse gemeldet sind, nur unterschiedliche Wohnungen besitzen.Muss mein Vater dieses Schreiben ausfüllen oder soll er es lieber lassen, da er nicht gefahren sein kann oder könnte ich sogar mit der Alberto-Methode da herauskommen und wenn Ja, wie genau? Hab die Suche schon benutzt, aber leider nichts ausführliches gefunden. Da mein Vater im Urlaub war, fand ich den Brief erst Heute, liegt aber bestimmt schon seit vergangenem Mittwoch im Briefkasten. MfG Quote Link to post Share on other sites
Rouven1982 0 Posted December 13, 2005 Report Share Posted December 13, 2005 TB-Nr. 137600Sie mißachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage.§ 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 132 BKatBußgeld: 50,00€Kosten des Verfahrens: 25,60€Punkte: 3Fahrverbot: 0 Monate Bei FahranfängernProbezeitverlängerung: JANachschulung: JA O D E R TB-Nr. 137618Sie mißachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Die Rotphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde.§ 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, 25 StVG; 132.2 BKat; § 4 Abs. 1 BKatVBußgeld: 125,00€Kosten des Verfahrens: 25,60€Punkte: 4Fahrverbot: 1 Monat Bei FahranfängernProbezeitverlängerung: JANachschulung: JA Was hindert denn Deinen Vater daran, trotzdem zu behaupten, daß er gefahren ist? Man kann sich doch mal irren....... Ausfüllen MUSS man gar nichts; man MUSS auch nicht unterschreiben, aber ob es besser wäre, ist natürlich eine andere Sache. Du solltest mal schreiben, was Dein Vater bekommen hat.... einen ANHÖRUNGSBOGEN oder einen ZEUGENFRAGEBOGEN? könnte ich sogar mit der Alberto-Methode da herauskommen und wenn Ja, wie genau? Hab die Suche schon benutzt, aber leider nichts ausführliches gefunden.Das kann aber nicht stimmen. Wenn Du alles richtig durchgelesen hast zum Thema Alberto oder ErSaFa, dann mußt Du brauchbare Ergebnisse gefunden haben. Wird schwierig mit Alberto, weil bei genauer Prüfung bemerkt wird, daß Dein Vater keine FE hat und weil Du als Sohn und noch unter gleicher Adresse schnell ins Visier geraten kannst. Aber für die Verjährung wäre es schon mal ein guter Zeitfaktor, daß Dein Vater im Urlaub war und seine Post nicht öffnen konnte. Ich schlage vor, daß Dein Vater OFFIZIELL noch ein paar Tage in den Urlaub fährt und dann auf die Sache zurückkommt, und sich später um den Kram kümmert. Er ist eben momentan sehr im Stress Kommt ja mal vor... Quote Link to post Share on other sites
Krujtzschoff 0 Posted December 13, 2005 Author Report Share Posted December 13, 2005 @Rouven1982 Danke für deine Hilfe! Meine Überlegungen sind bloß, dass ein Kumpel von mir, eigentlich das Fahrzeug am meisten benutzt! Vielleicht gerade an dem Tag nicht! Aber mein Kumpel kann sich ja um einen Tag mal getäuscht haben! Passiert ja sehr oft. Dann müsste bloß mein Kumpel den Ahörungsbogen von meinem Dad ausfüllen und ihn abschicken. So verstehe ich das und so kenne ich das noch von früher. Eigentlich kenne ich nur die Albertho-Methode und finde es sehr gewagt die Behörde auf die Familie loszulassen. Meine Nachbarn haben ihre Augen überall mit drin! Er bekommt dann Post und macht ein Kreuz beim JA! Dann sollte der BuGeBescheid kommen und er den Kalender bemüht haben und danach geht es von vorne los! Die Sache mit dem Urlaub ist keine schlechte Idee allerdings kann man das Verfahren doch damit auch nur zurücksetzen oder nicht? Wenn die Behörde innerhalb von 14Tagen nichts auf dem Tisch haben denke ich mal fangen sie an selber zu suchen! Was reicht der Behörde um einen Urlaub zu beweisen und Wiedereinstellung zu verlangen? Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted December 13, 2005 Report Share Posted December 13, 2005 Aus den Angaben der §§ kannst du zumindest erst mal den Verstoß lokalisieren. 132 BKat oder 132.2 BKat Im Prinzip kann es so laufen muß es aber nicht. Kommt darauf an ob die Behörde den Angaben in dem von deinem Kumpel ausgefüllten AB glauben schenken. Quote Link to post Share on other sites
Krujtzschoff 0 Posted December 31, 2005 Author Report Share Posted December 31, 2005 Stand der Dinge(31.12.2005) Es ist jetzt ein Anhörungsbogen zu meinem Kumpel geschickt worden! 1. Frage sollte er den Bogen beantworten oder lieber auf den BuGeBescheid warten. 2. Wie kann man einen Urlaub glaubhaft darstellen? 3. Lohnt es sich den Urlaub schon beim Anhörungsbogen zu bemühen? Vielen Dank und einen guten Rutsch! Quote Link to post Share on other sites
Officer 0 Posted December 31, 2005 Report Share Posted December 31, 2005 Was hindert denn Deinen Vater daran, trotzdem zu behaupten, daß er gefahren ist?Evtl. die Straftat, die er damit begehen würde ? § 145d StGB Quote Link to post Share on other sites
arenk 0 Posted December 31, 2005 Report Share Posted December 31, 2005 Gilt der von dir erwähnte Paragraph auch, wenn man sich selbst beschuldigt? Bin mir da nicht so sicher!!! Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted December 31, 2005 Report Share Posted December 31, 2005 Was hindert denn Deinen Vater daran, trotzdem zu behaupten, daß er gefahren ist?Evtl. die Straftat, die er damit begehen würde ? § 145d StGB Welche Straftat hat er denn vorgetäuscht. OWi fallen nicht unter § 145d StGB. Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted December 31, 2005 Report Share Posted December 31, 2005 Gilt der von dir erwähnte Paragraph auch, wenn man sich selbst beschuldigt? Bin mir da nicht so sicher!!! Doch, beim Vortäuschen einer Straftat gemäß § 145d StGB ist auch die Selbstbezichtigung strafbar. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted December 31, 2005 Report Share Posted December 31, 2005 Was hindert denn Deinen Vater daran, trotzdem zu behaupten, daß er gefahren ist?Evtl. die Straftat, die er damit begehen würde ? § 145d StGB Welche Straftat hat er denn vorgetäuscht. OWi fallen nicht unter § 145d StGB. Für den Vater käme hier § 21 StVG in Betracht. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted January 1, 2006 Report Share Posted January 1, 2006 Gilt der von dir erwähnte Paragraph auch, wenn man sich selbst beschuldigt? Bin mir da nicht so sicher!!!Doch, beim Vortäuschen einer Straftat gemäß § 145d StGB ist auch die Selbstbezichtigung strafbar. GrußGoose Habe überlesen, daß der Vater keinen FS derzeit hat. Quote Link to post Share on other sites
Krujtzschoff 0 Posted April 16, 2006 Author Report Share Posted April 16, 2006 Aktueller Stand der Dinge! Mein Kumpel hat jetzt vom Richter ein Schreiben erhalten, in dem angefragt wird was angesichts der Photos mit dem Einspruch gegen Bußgeldbescheid angestrebt wird. Sollte man das Schreiben jetzt einfach mit "Einstellung des Verfahrens" beantworten oder auch erläutern, dass man auf den Bilder nicht erkennbar/identifizierbar ist? Weil um die Uhrzeit hatte er das Fahrzeug gar nicht mehr wie er ja später leider erst gemerkt hat! Vielen Dank! Quote Link to post Share on other sites
Bill 10 Posted April 16, 2006 Report Share Posted April 16, 2006 Falls gehen DICH SELBST noch nicht ermittelt wurde (du noch keinen AB erhalten hast) ist für dich die Sache verjährt. Dein Kumpel kann daher einfach sagen, dass er nicht gefahren ist, sondern du, was ja auch stimmt und auf dem Foto zu sehen sein müsste. Du bestätigst das dann, dass du derjenige auf dem Foto bist und die Sache ist gelaufen. Denn DIR können sie eh nichts mehr, denn die Verjährungsfrist ist abgelaufen. Quote Link to post Share on other sites
Recommended Posts
Join the conversation
You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.