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Verjährung In Österreich?


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Hi Leute!

 

Bin vor über einem Jahr in Österreich geblitzt worden. Habe dann die Schreiben einfach ignoriert. Irgendwann kam dann mal ein Schreiben von irgendeinem Amtsgericht in der Oberpfalz, was ich eigentlich auch ignoriert habe. In dem Schreiben stand ja auch nur, dass sie die Post weiterleiten, aber nicht das Geld eintreiben. Habe auch irgendwo gelesen, das die Ösi´s da nix machen können.

Doch Anfang dieser Woche hatte ich nun ein Brief vom örtlichen Finanzamt im Kasten mit der Drohung das Geld binnen 4 Wochen zu zahlen sonst kommt der Gerichtsvollzieher.

Können die das machen??

 

Ist das Ganze eh nicht nach einem halben Jahr im Ausland gegessen? Welche Möglichkeiten habe ich jetzt? Einspruch einlegen??

 

Bin euch über eure Antworten/ Vorschläge dankbar!!!!

 

 

Gruß David :huh::lol:

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Da unterliegst du einem Irrtum: Österreichische Bußen werden in D (und umgekehrt) aufgrund eines OWi-Rechtshilfeabkommens vollstreckt, wenn man nichts gegen sie unternimmt. Also solltest du zahlen, sonst kommt tatsächlich der Gerichtsvollzieher.

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Normalerweise ist es dazu jetzt zu spät.Man könnte aber versuchen, über die Einlassung, keine Post erhalten zu haben, eine Art Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erreichen. Dazu müßte man aber auch Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheiden widersprechen.

Ich denke, das läßt sich höchstens noch mit einem Anwalt bewerkstelligen.

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  • 4 weeks later...

Also mit Verjährung ist da nichts zu machen, da spätestens bei der Weiterleitung der Post über das Amtsgericht können die österr. Behörden nachvollziehen, dass du die Post erhalten hast.

 

In deinem handelt es sicher um eine Anoymverfügung, die auch in D vollstreckt werden kann. Der Fäll läge anders, falls es eine Lenkererhebung der österr. Behörden gewesen wäre.

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Ich vermute mal, dass es sich bei dem vom Amtsgericht übermittelten Schreiben um den österreichischen Bußgeldbescheid handelte. Es wäre interessant zu erfahren, ob dieses Schreiben förmlich, d. h. mit Postzustellungsurkunde übersandt wurde. Wenn nicht kann man gegenüber dem beitreibenden Finanzamt den Zugang des Bußgeldbescheids bestreiten, mit der Folge, dass das Vollstreckungsverfahren abgebrochen wird und man faktisch nicht zur Zahlung gezwungen werden kann.

 

Die Folge davon ist, dass die Vollstreckung unzulässig wird, weil der "Titel" für die Vollstreckung fehlt. Denn auch nach österreichischem Recht ist meines Wissens nämlich zur Vollstreckung zunächst ein rechtskräftiger Bescheid erforderlich.

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