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Cedric

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  1. Dann bekommst du entweder einen Kostenbescheid über 18,12 Euro (das sind die Auslagen, die musst du als Halter auf jeden Fall zahlen, da führt kein Weg dran vorbei, §25 StVG) Auch am Kostenbescheid kommt derjenige vorbei, der weder gehalten noch geparkt hat! Halten und Parken, d. h. der objektive Tatbestand der OWi muß nämlich auch hierbei von der Verwaltungsbehörde/Staatsanwaltschaft bei Bestreiten durch den Betroffenen nachgewiesen werden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 25a StVG: ...bei einem Halt- oder Parkverstoß....
  2. Rechtlich fällt aber nur der Datenabgleich bzw. die Datenanforderung unter das Datenschutzgesetz. Das "Hausieren in der Nachbarschaft" ist jedoch kein Datenabgleich im Sinne der Datenschutzgesetze.
  3. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die Einholung des bei der Paßbehörde hinterlegten Fotos eines Familienangehörigen des Halters ohne weitere Anhaltspunkte in solchen Fällen äußerst bedenklich und rechtlich problematisch. Im Zeitpunkt der Anforderung des Fotos besteht nicht einmal ein Anfangsverdacht im rechtlichen Sinne gegen den Familienangehörigen, noch ist ein OWi-Verfahren gegen ihn in diesem Zeitpunkt eingeleitet. Die Anforderung des Fotos erfolgt daher quasi ins Blaue hinein und ist datenschutzrechtlich meiner Auffassung nach unzulässig. Der veranlassende Beamte verstößt u. U. geg
  4. Ich vermute mal, dass es sich bei dem vom Amtsgericht übermittelten Schreiben um den österreichischen Bußgeldbescheid handelte. Es wäre interessant zu erfahren, ob dieses Schreiben förmlich, d. h. mit Postzustellungsurkunde übersandt wurde. Wenn nicht kann man gegenüber dem beitreibenden Finanzamt den Zugang des Bußgeldbescheids bestreiten, mit der Folge, dass das Vollstreckungsverfahren abgebrochen wird und man faktisch nicht zur Zahlung gezwungen werden kann. Die Folge davon ist, dass die Vollstreckung unzulässig wird, weil der "Titel" für die Vollstreckung fehlt. Denn auch nach österreich
  5. Es soll Leute geben, die im Anwohnerparkbereich wegen technischen Defekts liegengeblieben sind und gerade auf der kurzen Suche nach einem hilfsbereiten Autofahrer waren... und dennoch zunächst verwarnt wurden, das Verfahren aber später eingestellt wurde.
  6. Das würde ich so lieber sein lassen, weil hier immer eine Straftat (falsche Verdächtigung) vorliegt. Ich habe mich allerdings schon gefragt, ob nachfolgender Sachverhalt strafrechtlich relevant wäre, insbesondere im Hinblick auf eine falsche Verdächtigung: Halter und gleichzeitig Täter gibt eine eindeutig nicht existierende Person als Fahrer an, die in Frankreich leben soll. Hat man bspw. Freunde in Frankreich, so könnte man auf deren Briefkasten zusätzlich einen frei erfundenen Namen anbringen lassen und diesen Namen mit erfundenem Geburtsdatum samt Adresse der deutschen Behörde angeben. So
  7. Ich hätte gern folgenden Sachverhalt mit Euch diskutiert: Der Betroffene wird am 04.04. wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h geblitzt. Am 14.04. übersendet die Behörde einen Anhörungsbogen. Am letzten Tag der Verjährungsfrist, d. h. am 14.07. erlässt die Behörde einen Bußgeldbescheid. Am 19.07. wird laut Postzustellungsurkunde der Brief dem Betroffenen durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt, weil der Postbote den Betroffenen zu Hause nicht persönlich angetroffen hatte. Der Briefträger dokumentiert die Zustellung der Sendung in der Postzustellungsurkunde u
  8. @ Western Taipan Wenn Du mich zitierst, dann bitte ohne den zweiten Absatz, der nicht von mir stammt (vgl. Originalnachricht). In der Sache: 1. Zunächst beziehen sich meine Ausführungen nur auf sog. Kennzeichenanzeigen, d. h. Situationen, in denen der Betroffene nach Verstoß nicht sofort von der Polizei vor Ort zur Rede gestellt wird (also im allgemeinen Starenkästen o. ä.). Wird der Täter sofort angehalten und kann seine Adresse in Frankreich ermittelt werden, erhält er natürlich letztlich auch einen Bußgeldbescheid und bei Nichtzahlung eine Mahnung. 2. Bei einem weiteren Verstoß des in
  9. @Oliver Es wird voraussichtlich nichts passieren. Ich habe mehrere französische Bekannte, die bereits mit Rotlichtverstößen in Deutschland geblitzt wurden. Sie wurden niemals von der deutschen Behörde angeschrieben. Ähnlich wird es auch bei Deiner Firma sein. Das liegt einfach daran, dass die frz. Behörden zwar grundsätzlich eine Halterauskunft erteilen, jedoch nach Erfahrung der deutschen Behörden viel zu spät (Frz. Behörden sind sich bei der Bearbeitung von Anfragen der deutschen Behörden der kurzen Verjährung in D nicht bewußt). Deshalb unterlassen die dt. Behörden regelmäßig die weitere
  10. Ich arbeite nicht für das Ordnungsamt. Dennoch muß man unterscheiden zwischen Abschleppen und Verwarnen. Das Abschleppen ist bei dem von Dir geschilderten Sachverhalt ohne Weiteres zulässig und verhältnismäßig, auch wenn das Ganze auf einem technischen Defekt beruht. Du bist natürlich auch berechtigt, zunächst zu Verwarnen. Solltest Du jedoch am Verfahren auch nach unwiderlegbarer Einlassung des Betroffenen festhalten, sehe ich dies anders. Verwarnt wird nur unzulässiges Parken oder Halten. Liegenbleiben wird nur dann zum unzulässigen Halten, wenn die Panne nicht unverzüglich behoben wird
  11. @Remus Das Ordnungswidrigkeitenrecht funktioniert wie das Strafrecht. Ein Verfahren wird eingeleitet, wenn ein Anfangsverdacht besteht, d. h. wenn Tatsachen festgestellt werden, die den Schluß erlauben, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Bsp.: Von der Politesse wird ein im Parkverbot abgestelltes Auto vorgefunden. Dies sind Umstände, die vermuten lassen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist (=Anfangsverdacht, also Verfahren wird eingeleitet). Möglich ist aber auch, dass es hier tatsächlich gar keine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist. So kann es auch sein, dass da
  12. @Junker In diesem Fall geht es leider nicht um die Nichtzahlung nach Verwarnungsgeldangebot, sondern um die Nichtzahlung nach Erhalt eines Bußgeldbescheids und der dann ggf. anfallenden Mahngebühr. Danke trotzdem. Gruß Cedric
  13. 1. Der Knöllchenschreiber schreibt jeden auf, d. h. leitet ein Verfahren ein, bei dem ein Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit vorliegt. Anfangsverdacht heißt jedoch nicht, dass durch seine Feststellungen vor Ort die Tat bereits nachgewiesen ist bzw. feststeht. 2. Rechtlich ist das Abhandenkommen eines Parkscheins wie oben beschrieben ein Tatbestandsirrtum, den den Vorsatz ausschließt. Denn der Verkehrsteilnehmer hat den Parkschein gelöst und am Fahrzeug angebracht. Während der ganzen Zeit geht er demnach davon aus, mit Parkschein - also ordnungsgemäß - zu parken. Die fahrlässige Tatbege
  14. Bei begründetem Verdacht bleibt nur noch eine Strafanzeige gegen den Richter wegen Rechtsbeugung. Das Verfahren und der damit verbundene "Unmuß" wird ihn vielleicht auch dann auf den Pfad der Tugend zurückbringen, wenn das Verfahren eingestellt wird.
  15. Um klarzustellen: 1. Allein der Umstand, dass es sich bei gewissen Vorträgen um sehr wirkungsvolle Ausreden handeln könnte, berechtigt den Richter noch nicht, den Vortrag des Betroffenen als unglaubwürdig abzutun. Er muß durch konkrete Tatsachen (bspw. Widersprüche in der eigenen Aussage, Zeugenaussagen) begründen können, warum der Betroffene unglaubwürdig ist. 2. Dass die Vorlage eines Parkscheins oder eines Abschnitts in der Verhandlung nicht geeignet ist, den eindeutigen Nachweis zu führen, dass damals tatsächlich ein Parkschein gelöst wurde, ist unbestritten. 3. Darauf kommt es jedoc
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