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kirk

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  1. Ganau! Bei diesen Urteilen geht es um die Inanspruchnahme des KFZ-Halters als Zustandstörer bzw. Eigentümer einer Sache, von der eine Störung ausgeht. In dem hier diskutierten Fall geht es aber um die Geltendmachung einer Art Vertragsstrafe. Diese kann m.E. nur (wenn überhaupt) vom Vertragspartner eingefordert werden, also, dem jenigen, der das Fz. dort geparkt hat. (... und auch nicht von demjenigen, der das Fz. dort ggf. nur abholt!)
  2. Laut lawblog.mcneubert.de gibt es zu derartigen Fragestellungen der "Halterhaftung" noch keinerlei gerichtliche Entscheidungen. Ich vermute ebenfalls, dass die Abzo..... äh... Parkplatzbetreiber um ihre schlechten Chancen wissen und daher den Gang zum Gericht scheuen.
  3. Falsch, hier handelt es sich zwar in der Tat um ein Privatverfahren (bzw. um eine zivilrechtliche Angelegenheit), da kann nicht einfach der Halter belangt (und bestraft schonmal gar nicht) werden. Hier muss der Fahrer (sprich Vertragspartner) feststehen. Ich würde hier auch nicht zahlen. Abgesehen davon, dass ich der Anspruchsteller in der Regel den Fahrer (=Vertragspartner) nicht benennen kann, würden mir bei einigem Nachdenken noch sicherlich ei paar andere Gründe einfallen, die gegen den Zahlungsanspruch iHv 30 EUR sprechen. Siehe auch hier.
  4. In der ADAC-Motorwelt steht aber auch viel, wenn der Tag lang ist....
  5. Richtig. Ein Anliegen ist das, was ein Anlieger hat. bzw. Ein Anlieger ist, wer ein Anliegen hat. Nee im Ernst: Ein Anliegen, dass berechtigt in eine Anliegerstraße zu fahren kann z.B. sein ich besuche meine Tante Frieda, die in der Straße wohnt ich wollte meinen Kumpel Anton beim THW besuchen, aber ich habe gesehen, dass er nicht da ist, da sein Auto nicht vor der Tür steht und so bin ich einfach durchgefahren ich will zum Zigarettenautomaten/Bankautomaten/Supermarkt der in der Straße steht ich schaue mir ein Grundstück/Haus in der Straße an, welches zum Verkauf steht / stehen bzw. v
  6. Gar nicht! - Und das schon allein aus praktischen Erwägungen, um nicht für den Papierkorb zu arbeiten: Wie ich schon sagte würden vermutlich 99% der Verfahren ohnehin eingestellt werden, weil kein Verstoß vorliegt bzw. nachgewiesen werden kann. Einen Verstoß gegen "Anlieger frei" kann m.E. allenfalls bei unmittelbarem Antreffen des Fahrers und unter Berücksichtigung der aktuellen Situation sinnvoll verfolgt werden. ... und selbst dann wird der Fz-Führer vielfach unwiderlegbar ein Anliegen behaupten (es sei denn, er verplappert sich oder nutzt die Straße offensichtlich so, dass erkennbar ist
  7. Sicher, dass alle diese Praxis kennen....? Ich bin mir da, wie bei so vielen Verkehrsregeln nicht so sicher..... Ich behaupte sogar, dass die Mehrheit auf dem "durchgehenden Fahrstreifen" durchbrettert.
  8. Warum durfte dort kein Auto stehen? Immerhin handelte es sich um eine Straße, in der Anliegerverkehr erlaubt war. Ich erwarte schon, dass die Behörde alle erforderlichen Feststellungen trifft, die für die Erteilung einer Verwarnung erforderlich sind. In einer Anliegerstraße bedeutet das, dass sie auch feststellen muss, dass der Fz-Führer dort kein Anliegen hatte. Jeder Behördenmitarbeiter mit Augenmaß hätte hier keine Verwarnung erteilt. Und zwar schon allein deswegen, weil der Adressat einer solchen Verwarnung in der Regel unwiderlegbar behaupten wird, dass er ein Anliegen hatte, in die Str
  9. Dieses absurde Beispiel passt auf den hier zur Rede stehenden Fall ja mal überhaupt nicht. So wird (ein allerdings immer noch absurder) ein Schuh draus: Ich fahre mit dem Auto meiner Mutter und halte mich dabei an die vorgegebene Gechwindigkeit. Ein Ordnugshüter sieht mich und meint: "Hmmm.... Der ist bestimmt zu schnell gefahten. Ich schick' einfach mal 'nen Bußgeldbecheid an die Fz-Halterin." Über meine Mutter gelangt der Bußgeldbecheid an mich. Ich lege Einspruch ein. Das Verfahren wird eingestellt, weil kein Verstoß begangen wurde. Dennoch schickt die Behörde einen Kostenbescheid a
  10. Befinden sich die Schilder mit dem Zuatzzeichen "Bewohner frei" evt. in einer Halteverbotszone oder in einem verkehrsberuhigten Bereich? Dann dürfte dort nämlich nur parken, wer keinen Bewohnerparkausweis im Fahrzeug liegen hat.
  11. Sollte mich mal jemand anquatschen, weil ich auf einem "Mutter & Kind Parkplatz" stehe, sage ich einfach, dass ich gerade meine Mutter vom Einkaufen abhole und deshalb sehr wohl dort stehen darf.
  12. kirk

    Tankbetrug

    ... und wenn - wie hier - der Kartenleser nicht richtig funktioniert? Dann nützt dir deine tolle Organsisation mit 3 - 4 Karten auch nix.
  13. kirk

    Tankbetrug

    Warum hast Du dem Tankwart nicht einfach deine Personalien nebst Anschrift gegeben, damit er dir eine Rechnung schicken kann? Das sollte in dieser Situation doch wohl die übliche Standardlvorgehensweise sein. (wenn die Tankstelle nicht wirklich gerade um die Ecke ist) So musst Du ja extra wieder zu der Tankstelle hinfahren.... ....nicht zuletzt um deinen Ausweis abzuholen (den hätte ich eh nicht dagelassen.) Naj... Warum enfach, wenns auch kompliziert geht
  14. Wenn er nicht wegfahren will, schon O.k. aber dann hat er's aber auch nicht anders verdient.
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