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Sobbel

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Posts posted by Sobbel

  1. Moin Moin

     

    ... sondern das Problem ist, das man dann den anderen eine weitere OWi begehen lässt, in dem man ihn weiterfahren lässt...

    Das ist kein Problem.

    Das ist Verhältnismäßigkeit (ist hier schon genannt worden) und tägliche Polizeiarbeit.

     

    Die Owi ist geahndet und er darf, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, weiterfahren. Wird er erneut angehalten kann er evtl. eine Mängelkarte vorweisen oder ein Anruf genügt um die Ahndung zu belegen - Verbot der Doppelbestrafung (Gilt natürlich nicht über jeden Zeitraum).

    Ein Verbot der Weiterfahrt ist nur in eng gestecktem Rahmen möglich und ist nur in wenigen Gesetzen explizit als Handlungsbefugnis enthalten.

    Ansonsten stützt sich das auf das jeweilige Polizeirecht des entsprechenden Bundeslandes, ohne das dieses Weiterfahrtsverbot genannt wird.

     

    Wenn das Unterbleiben dieses Verbotes dem TE nicht passt, steht ihm der Beschwerdeweg oder Rechtsweg offen.

    JEDER kann und darf auf diesem Wege Verwaltungshandeln überprüfen lassen.

    Aber schon die Beschwerde wird für Belustigung sorgen, denn der TE ist ja nicht beschwert durch diesen Verwaltungsakt, der ja nicht stattgefunden hat.

     

    Gruß

  2. Moin Moin

     

    Was für ein Gejammere und Gezeter. Sind wir auf dem Ponyhof?

    Der TE ist mit abgelutschten Reifen erwischt worden, deutlich unter 1,6 mm - Peng. Und jetzt kommt die verdiente Anzeige.

    Völlig unerheblich ob Reifenprofil am Motorrad sinnvoll ist oder nicht, ob dieser Reifen eine kleinere Aufstandsfläche hat als beim Auto, ob er mehr oder weniger Regen verdrängen muß.

    Opportunitätsprinzip bei Owi - die Polizei hätte doch von ihrem Ermessen gebrauch machen können.

    Was ist das nur für dummes Geschwätz.

     

    Natürlich gilt in der StVO das Oppotunitätsprinzip, sicher hat die Polizei ein "Ermessen", aber nicht jedes Ermessen.

    Die Polizei hat lediglich ein "Einschreiteermessen".

    d.h. sie hat lediglich Ermessen darüber ob eingeschritten wird oder nicht. Also ob der VT angehalten wird oder nicht.

    Mehr Spielraum oder Ermessen gibt es nicht.

     

    Hier haben die Beamten sich entschieden so von ihrem Ermessen Gebrauch zu machen, den VT anzuhalten.

    Ab hier ist Ende mit Ermessen und Augenmaß - die Polizei hat nämlich kein "Auswahlermessen", sie darf sich nicht aussuchen wie zu ahnden ist, ob Anzeige oder nicht, das steht im Bußgeldkatalog.

    Da gilt nämlich "Vorrang des Gesetzes". Und da steht nunmal die Grenze von 1,6 mm.

    Und warum ist das so?

    Na weil wir den Art. 3 GG haben - da steht was über Gleichbehandlung.

    Es darf nämlich nicht angehen daß dieser VT mit Anzeige weiterfahren darf und drei Bundesländer weiter ein anderer VT mit derselben Profiltiefe angehalten wird und der darf ohne Anzeige weiter.

     

    Oh ich hör euch schon wieder zetern "Ja aber ich durfte schon mal mit 1,3 mm weiterfahren ohne Anzeige"

    Dann seid froh über diesen Kollegen der, warum auch immer, diesen Ermessensfehler machte.

     

    Diese Kollegen wird es immer wieder geben und da schließ ich mich ein. Und nur deshalb (wegen dieser Kollegen) hört man immer wieder den Irrtum "aber die müssen ja nichts machen".

    Aber auf diese Ermessensfehler gibt es eben keinen Rechtsanspruch.

     

     

     

    Gruß

    und zetert schön weiter

  3. Moin Moin

     

    Und wie kommst Du auf Verjährung? Kann doch theoretisch alles in den letzten 6 Wochen o.ä. gewesen sein...

     

    Im Titel des Threads ist von einem halben Jahr die Rede, das sind 6 Monate, wenn ich nicht komplett falsch liege........

     

    Das macht die (irrtümliche) Aussage von der QTreiberin aber nicht falsch. Die letzten 6 Wochen befinden sich ja in den 6 Monaten :rofl:

     

    Gruß

  4. Moin Moin

     

    Der Chinamann befindet sich mit seiner Owi aber nicht im Zivilrecht - also nix mit ZPO.

    Wenn öffentlich zugestellt wird dann nach dem Verwaltungszustellungsgesetz - siehe hier:

    http://www.gesetze-i..._2005/__10.html

     

    Ist allerdings Bundesrecht.

    Analog dazu gibt es in den Ländern eigene Zustellungsgesetze mit angepasstem Anwendungsgebiet.

    Da steht auch was nettes drin über Zustellung im Ausland.

     

    Gruß

  5. Moin Moin

     

    ... würden die nächsten Wochen den Kontakt völlig vermeiden.

    Du solltest bei Straftaten in anderen Dimensionen denken und, bei der Kontaktvermeidung über den Verjährungszeitraum, in Jahren rechnen, derer es 5 an der Zahl sind.

     

    An die Wahrscheinlichkeit das sowas rauskommt denkt nie ein Straftäter - nun ja - die Gefängnisse sind voll von solchen Irrtümern.

    Man kann schließlich nie so blöd denken wie es dann kommt. Auch Kommissar Zufall ist da recht phantasievoll.

     

    Gruß

  6. Moin Moin

     

    " warum machen die hier eine Grenzübertrittskontrolle, bis

    zur Grenze ist es doch noch ein Stück ?"

     

     

    Die haben sich evtl. unglücklich bzw. mißverständlich ausgedrückt.

    Gem http://www.gesetze-im-internet.de/zollvg/__14.html bist du in Goch im sog. "grenznahen Raum" war früher mal Zollgrenzbezirk.

     

    Aber so Richtig Zuständig ist die NRW Polizei da meines Wissens nicht - also für Aufgaben nach Zollrecht.

     

    Gruß

  7. Moin Moin

     

    ... Gerade weil du sagst, dass du extra Gas gegeben hast, um durch beschleunigen der angeblichen Gefahr zu entkommen, bestätigst du vorsätzliches Handeln.

    Das allein macht aber den Vorsatz nicht aus.

    Auf einem streckenverbotsfreien Teilstück der BAB wäre das Gasgeben nämlich völlig unproblematisch.

    Wenn man aus Unachtsamkeit ein VZ 274 übersieht spricht man von Augenblicksversagen. Wer dann zu schnell ist, "weiß ja nichts" vom Streckenverbot und handelt fahrlässig.

     

     

    ... und ich mich, was die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten auf diesem Teilstück angeht, somit gut auskenne...

    Hier steckt doch der Vorsatz.

    Er weiß von den erlaubten 120 und setzt sich willentlich und mit Absicht darüber hinweg.

     

    Wenn der TE in die Verhandlung will, sollte er m.M.n. bei der Unfallangst Version bleiben.

    Die Angst vor dem, seiner Meinung nach, unausweichlichen Unfall, sollte er nicht handeln (hier Gasgeben) muß er aber glaubwürdig vortragen, oder vom RA vortragen lassen).

    Er macht ja quasi einen Notstand für sich geltend ( § 16 Owig ).

     

    Gruß

    Sobbel

  8. Moin Moin

     

    Das Fahren ohne Scheibe bzw. ohne Karte ist ein Verstoß gegen die EU VO 3821/85 und ist ein Vielfaches teurer als die Geschwindigkeits OWi je werden wird.

    Kaffe über gleich mehrere Scheiben kippen macht eine Auswertung unmöglich oder erschwert diese (Verstoß gegen dieselbe VO) und ist wiederum ein mehrfaches Teurer als das Fahren ohne Scheibe.

    Eine Privatfahrt für sich in Anspruch nehmen ohne das die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen entspricht dem Fahren ohne Scheibe.

     

    Eine Scheibe so zu befahren und somit zu fälschen, das diese exact in eine vorhandene Aufzeichnungslücke passt dürfte unmöglich sein - die wird ggf microskopisch Ausgewertet. Da wird es Probleme beim Wegstreckenaufschrieb geben.

    Wenn so etwas auffällt wird die BAG bei dir im Betrieb eine Außenstelle einrichten

     

    Auch wenn du diese Scheibe nicht rausgeben müßtest (was du aber mußt), nach 28 Tagen muß diese Scheibe beim Chef liegen und spätestens der muß und wird sie dann hergeben.

     

    Gruß

    Sobbel

  9. Moin Moin

     

    ... Heute reicht es aus, ... wenn ein medizinischer Laie den Verdacht hat, der könnte Drogen intus haben

    Mit den medizinischen Laien meinst du die Polizei oder? Dein Sarkasmus ist Fehl am Platz.

    Du meinst wohl wir wären zu doof um Hinweise auf Drogenkonsum festzustellen und daraufhin unserem Strafverfolgungszwang mit all seinen Folgen nachzukommen was? keine Bange, sind wir nicht - obwohl wir keine Mediziner sind.

     

    ... Man merkt ganz gut wenn einer auf Drogen ist...

    Oups - plötzlich reicht die Laieneigenschaft ?

     

    Wenn dieser Widerspruch innerhalb eines Threads mal kein Eigentor war.

     

    Gruß

    Sobbel

  10. Moin Moin

     

    Dieser wird im Regelfall innerhalb der drei Monate FE-Entzug erteilt.

    Und wie kommst Du zu dieser bahnbrechenden und trotzdem nicht zutreffenden Erkenntnis?

    Das wäre nämlich rechtswidrig, oder lese ich den § 2a Abs.5 StVG falsch?

     

    Und dort heißt es:

    "...darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden."

    Und nach den drei Monaten heißt nicht innerhalb der drei Monate.

    Darum auch länger als vier Monate (wenn Fahrverbot und Entzug addiert werden.) Ich hab keinen Rechtsanspruch gefunden, der einen unmittelbaren Anschluß der Führerscheinübergabe nach der Sperrfrist garantiert.

     

     

    Mit der neuen Probezeit aber war ich im Unrecht - sorry.

     

    Gruß

    Sobbel

  11. Moin Moin

     

    ... dass mir der Führerschein für 3 Monate entzogen wird, und ich ihn neu beantragen muss...

    Dir wird nicht der Führerschein entzogen (Fahrverbot), sondern die Fahrerlaubnis. Das sind zweierlei Paar Schuhe.

     

     

    ... Was passiert nun aber mit dem 1 Monat Fahrverbot aus dem dritten A-Verstoß? ...

    Rechtlich gesehen ist eine Summierung möglich. Doppelbestrafung liegt ja nicht vor.

    Das Fahrverbot ist die Ahndung des zu schnellen Fahrens.

    Der FE-Entzug ist Folge deiner, in der Probezeit gezeigten, charakterlichen Ungeeignetheit zum Führen von Kfz.

     

    Nach Ablauf der Sperre und bei Wiedererteilung der FE hast du jedenfalls eine reine, punktefreie Weste und -viel besser- eine neue Probezeit, in der du all das zeigen kannst, was du nicht kannst. Nämlich dich an Vorschriften halten. Also nutze sie gut.

     

    Möglicherweise könnte das so ablaufen das du zunächst aufgefordert wirst den Führerschein wegen des Fahrverbots abzugeben. Und im Anschluß wird der wohl geschreddert und der FE-Entzug vollstreckt.

     

    Bis du einen neuen FS hast wird es eh länger als 4 Monate dauern.

     

    Gruß

    Sobbel

  12. Moin Moin

     

    ...bin noch in der Probezit und wurde 2 mal geblitzt (am selben Tag)...

    ...Da ich schon einige Male einen falschen Fahrer aus dem Freundeskreis gemeldet hatte...

     

    Was ist da jetzt am Schlausten?

    Am Schlauesten für die Zukunft dürfte sein die Fahrweise zu überdenken.

     

    Selbst wenn dein Vater schon vorgeladen ist - er muß nicht folge leisten.

    Dann dürfte wohl zumindest ein Anhörungsbogen kommen. Lass den von deinem Ersatzfahrer ausfüllen, den Rest kennst du ja.

    Wahrscheinlich hat der Beamte aber Lunte gerochen und wird tiefer bohren um den Fahrer zu ermitteln, was auch gut und richtig ist in deinem Fall.

     

     

     

     

    ... wenn sie dir den Punktehandel nachweisen, dann hast du dich strafbar gemacht und

    der andere Typ auch...

    steht wo? - nirgends. Ist nämlich nicht richtig.

     

    Gruß

    Sobbel

  13. Moin Moin

     

     

     

    ... flottes Moped mit dem ich öfters 100-150km/h zu schnell bin...

    ... anhalten können die mich eh´ nicht ...

    ... Bitte keine Kommentare wie "hirnloser-Raser-Trottel" o.ä. ...

     

    Hab grad neulich erst ein Mopped mit 195 gelasert bei erlaubten 70 - und natürlich haben wir den angehalten und mit freuden abgearbeitet.

    Mit freuden darum, daß dieser hirnlose suizidale Organspender in nicht allzuferner Zukunft zumindest für ein Weilchen von der Strasse ist.

     

    Warum wußte ich, daß deiner Bitte nicht nachgekommen wird? :whistling:

     

    Gruß

    Sobbel

  14. Moin Moin

     

    Vielleicht wäre es eine gute Idee, statt über eine milde Strafe bzw. Herabsetzung der Strafe nachzudenken, darüber nachzudenken wie du von dem Vorsatz wegkommst, der hier m.M.n. im Raum schwebt und der die Strafe noch deutlich erhöht oder eine Milderung verhindert.

     

    Der Geschwindigkeitstrichter wurde ja schon angesprochen. Wer an drei aufeinanderfolgenden Schildern (120, 100, 80) vorbeifährt ohne sie zu beachten handelt mit Vorsatz (zumindest wird in NRW so geurteilt). Und vor Baustellen auf Autobahnen war sicher so ein Trichter.

     

    Und wenn du in einer Verhandlung deinen mal-5-Minuten-nicht-aufgepasst Spruch zum besten gibst, hängst du auch mit Vorsatz am Fliegenfänger.

     

    Such dir einen Fachanwalt der auf Radar usw. spezialisiert ist (gibt genügend Angriffspunkte - Geräteaufstellung, fehlende Eichung, Fehlauslösung).

     

    Jeder fährt mal "etwas" zu schnell - keine Frage. Aber 71 ist schon ganz schön viel etwas und stößt auch bei mir nicht auf Verständnis.

     

    Gruß

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