Ich habe mal meine alten Wirtschaftsrecht-Unterlagen hervorgekramt und - die §§-Nummern müssen nicht unbedingt noch stimmern, inhaltlich hat sich aber nichts geändert: Dienstvertrag (= Arbeitsvertrag), §§ 611 - 630 BGB: Tätigkeit als solche wird vereinbart / geschuldet. Dienstverträge gibt es in zwei Varianten, einmal als selbständiger D., einmal als abhängiger D. (= klassischer Arbeitsvertrag). Werkvertrag, §§ 631 - 651 BGB: Ergebnis / Erfolg wird vereinbart / geschuldet. M.E. handelt es sich also zweifellos um einen Werkvertrag, weil der Erfolg (= Fahrzeug nach xxx bringen) vereinbart