Guest cris Posted May 2, 2003 Report Share Posted May 2, 2003 Hallo! Ich habe versucht herauszufinden, wann man mit einem PKW auf bayerischen Forst- und Waldwegen fahren darf. Im Naturschutzgesetz steht, dass Privatwege nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden dürfen. Was ist aber mit Wegen, die üblicherweise zum Wandern benutzt werden, aber nicht mit Durchfahrt-Verboten oder ähnlichen beschildert sind? Darf ich die Wege mit dem PKW befahren, wenn keine Schilder aufgestellt sind? Muß der Weg irgendeine Beschaffenheit oder Mindestbreite aufweisen? Darf ich dann auch am Wegrand parken?Was erwarten mich für Bußgelder, wenn ich Forststraßen mit dem PKW befahre oder dort parke, die gesperrt sind? Quote Link to post Share on other sites
Viper 0 Posted May 5, 2003 Report Share Posted May 5, 2003 Das Fahrverbot für Kraftfahrzeuge im Wald gilt auch dann, wenn ein Waldweg nicht durch ein Verkehrsschild oder eine rot-weiße Absperrschranke für jeden ersichtlich gesperrt ist. Ausgenommen davon sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Parkplätze. Über die genauen Strafen weiß ich allerdings nicht bescheid. Quote Link to post Share on other sites
Franticek 0 Posted May 5, 2003 Report Share Posted May 5, 2003 Ein generelles Fahrverbot fuer Kraftfahrzeuge im Wald? Das ist neu fuer mich, davon habe ich noch nie etwas gehoert.Wo steht das denn? Oder ist das eine laenderspezifische Sache, die nicht ueberall gilt?Wuerde mich mal interessieren. Quote Link to post Share on other sites
MrMurphy 4 Posted May 5, 2003 Report Share Posted May 5, 2003 Das Befahren von unbefestigten Feld- und Waldwegen ist verboten, außer es ist durch Beschilderung oder Sondergenehmigung freigegeben. Das ergibt sich einmal durch den §2 StVO, weil unbefestigte Feld- und Waldwege nicht als Fahrbahn gelten. Zum weiteren ist das auch in den Umwelt- und Naturgesetzen der einzelnen Bundesländer meist noch genauer festgelegt. Das Befahren der unbefestigten Wege durch Radfahrer, die laut StVO ja auch als Fahrzeuge gelten, wird dort in der Regel gestattet. Mit Rädern, z. B. Mountainbikes, quer durch den Wald zu fahren, ist übrigens auch verboten. Das ist nicht zu verwechseln mit dem Betretungsrecht vom Wald. Durch den Wald laufen darf man so oft, wie man will und wann man will. Aber nicht fahren. Quote Link to post Share on other sites
Speed-Driver 0 Posted May 5, 2003 Report Share Posted May 5, 2003 Zu den Kosten, dafür hab ich im Tatbestandskatalog etwas rumgesucht und folgendes gefunden: TBNR 102000 Sie benutzten vorschriftswidrig nicht die Fahrbahn.§ 2 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat(B - 1) 5,00 Euro TBNR 102001 Sie benutzten vorschriftswidrig nicht die Fahrbahn und behinderten +) dadurch andere.§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat; § 19 OWiG(B - 1) 10,00 Euro TBNR 102002 Sie benutzten vorschriftswidrig nicht die Fahrbahn und gefährdeten +) dadurch andere.§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat; § 19 OWiG(B - 1) 20,00 Euro Falls dies nicht der passende Tatbestand ist, dann korrigiert mich bitte. GrußSpeed-Driver Quote Link to post Share on other sites
Matte 0 Posted May 5, 2003 Report Share Posted May 5, 2003 @Speed-Driver Ich denke nicht das es die Richtigen sind, denn wo kein Fahrbahn ist, kann ich sie auc nicht benutzen. @MrMurphyDas sehe ich ein wenig anders. STVO §2 Nr (1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.Hier geht es IHMO um die Aufteilung Standstreifen/Gehweg/Fahrbahn. Wenn aber garkeine Fahrbahn da ist, kann ich auch nicht gegen die STVO verstoßen, da ich ja hierzu auf der Fahrbahn fahren müsste. Hier gelten IMHO die Forstgesetze der Bundesländer. Quote Link to post Share on other sites
MrMurphy 4 Posted May 6, 2003 Report Share Posted May 6, 2003 @Matte Das siehst du leider falsch. Der § 2 StVO dient nicht dazu, die Straße einzuteilen. Die Einteilung der Straße in verschiedene Bereiche geschieht in anderen Paragraphen der StVO. Es ist schon so gemeint, daß Fahrzeuge sich grundsätzlich erst mal nur auf den für sie vorgesehenen Straßen aufhalten dürfen. Jedes Abweichen davon muß an anderer Stelle festgeschrieben sein. Damit kann das Befahren von unbefestigten Feld- und Waldwegen auch wie von Speed-Driver geschrieben, geahndet werden. Allerdings werden meist Strafen, die in den verschiedenen Umweltgesetzten aufgeführt sind und die meist etwas teurer sind, festgesetzt. Die im Bußgeldkatalog angesetzten Strafen werden dagegen für wildes Parken auf nicht freigegebenen öffentlichen Flächen in Ortschaften angewendet. Quote Link to post Share on other sites
Roadrunner 0 Posted May 6, 2003 Report Share Posted May 6, 2003 Das Befahren von unbefestigten Feld- und Waldwegen ist verboten, außer es ist durch Beschilderung oder Sondergenehmigung freigegeben. Das trifft zumindest in Bayern nicht zu (in der Fragestellung wurden auch Forstwege in Bayern erwähnt). Es gibt bei uns "Gemeindeverbindungswege", die sind unbefestigt und dürfen trotzdem von jedermann mitKraftfahrzeugen benutzt werden . Man erkennt sie auch dadurch, daß sie nicht durch Schranken oder runde weiße Schilder mit rotem Randabgesperrt sind. Quote Link to post Share on other sites
Guest cris Posted May 6, 2003 Report Share Posted May 6, 2003 Es gibt bei uns "Gemeindeverbindungswege", die sind unbefestigt und dürfen trotzdem von jedermann mitKraftfahrzeugen benutzt werden . Man erkennt sie auch dadurch, daß sie nicht durch Schranken oder runde weiße Schilder mit rotem Randabgesperrt sind. Hm, das Thema scheint komplizierter zu sein, als ich dachte. Ich hätte ebenfalls gedacht, dies wäre so. Allerdings stolperte ich dann über das Umweltschutzgesetz.Dort heisst es wörtlich: Art. 6eWegebau im AlpengebietIm Alpengebiet im Sinn der Verordnung über das LandesentwicklungsprogrammBayern ist die Errichtung oder wesentlicheÄnderung von Straßen und befahrbaren Wegen,die keiner öffentlich-rechtlichen Gestattung bedarf, mindestensdrei Monate vorher der unteren Naturschutzbehördeanzuzeigen. 2Art. 6c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 geltenentsprechend. Meine Interpretation: Es gibt unbefestigte Wege, die man befahren darf. Art. 23Benutzung von Wegen; Markierungen(1) Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Naturwandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reitenund mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlenfahren. Dem Fußgänger gebührt der Vorrang. Meine Interpretation: Auf Privatwegen darf nicht mit Kraftfahrzeugen gefahren werden. Was ist aber mit öffentlichen Wegen? und Absatz 4:(4) Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und desStraßenverkehrsrechts bleiben unberührt. Meine Interpretation: Vielleicht doch auf öffentlichen Wegen erlaubt? Art. 52Ordnungswidrigkeiten(3) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Eurokann belegt werden, wer in den Fällen des Absatzes 2 Nrn.1, 2, 4, 5, 6, 7 Buchst. a fahrlässig handelt.2. auf Privatwegen in der freien Natur, die nicht für denöffentlichen Verkehr freigegeben sind, unbefugt mitFahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle,fährt oder parkt, oder, soweit die Wege dafürungeeignet sind, unbefugt reitet oder mit Fahrzeugenohne Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle,fährt,3. auf Flächen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichenVerkehr freigegeben sind, mit Fahrzeugen mitMotorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, ohneNotwendigkeit fährt oder parkt, oder mit Fahrzeugenohne Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle,unbefugt fährt, Meine Interpretation: Die Wege müssen ausdrücklich freigegeben sein. Übrigens sind die Folgen noch schwerer:Art. 53Einziehung1Die durch eine Ordnungswidrigkeit gewonnenen oder erlangtenoder die zu ihrer Begehung gebrauchten oder dazubestimmten Gegenstände einschließlich der bei der Ordnungswidrigkeitverwendeten Verpackungs- und Beförderungsmittelkönnen eingezogen werden. Ziemlich kompliziert und m.E. nicht eindeutig. Haben wir nicht einen Juristen, der antworten könnte. GrußCris Quote Link to post Share on other sites
Recommended Posts
Join the conversation
You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.