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Befahren von Forstwegen in Bayern


Guest cris

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Guest cris

Hallo!

 

Ich habe versucht herauszufinden, wann man mit einem PKW auf bayerischen Forst- und Waldwegen fahren darf. Im Naturschutzgesetz steht, dass Privatwege nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden dürfen. Was ist aber mit Wegen, die üblicherweise zum Wandern benutzt werden, aber nicht mit Durchfahrt-Verboten oder ähnlichen beschildert sind? Darf ich die Wege mit dem PKW befahren, wenn keine Schilder aufgestellt sind? Muß der Weg irgendeine Beschaffenheit oder Mindestbreite aufweisen? Darf ich dann auch am Wegrand parken?

Was erwarten mich für Bußgelder, wenn ich Forststraßen mit dem PKW befahre oder dort parke, die gesperrt sind?

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Das Fahrverbot für Kraftfahrzeuge im Wald gilt auch dann, wenn ein Waldweg nicht durch ein Verkehrsschild oder eine rot-weiße Absperrschranke für jeden ersichtlich gesperrt ist. Ausgenommen davon sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Parkplätze.

 

Über die genauen Strafen weiß ich allerdings nicht bescheid.

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Ein generelles Fahrverbot fuer Kraftfahrzeuge im Wald? Das ist neu fuer mich, davon habe ich noch nie etwas gehoert.

Wo steht das denn? Oder ist das eine laenderspezifische Sache, die nicht ueberall gilt?

Wuerde mich mal interessieren.

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Das Befahren von unbefestigten Feld- und Waldwegen ist verboten, außer es ist durch Beschilderung oder Sondergenehmigung freigegeben.

 

Das ergibt sich einmal durch den §2 StVO, weil unbefestigte Feld- und Waldwege nicht als Fahrbahn gelten. Zum weiteren ist das auch in den Umwelt- und Naturgesetzen der einzelnen Bundesländer meist noch genauer festgelegt. Das Befahren der unbefestigten Wege durch Radfahrer, die laut StVO ja auch als Fahrzeuge gelten, wird dort in der Regel gestattet. Mit Rädern, z. B. Mountainbikes, quer durch den Wald zu fahren, ist übrigens auch verboten.

 

Das ist nicht zu verwechseln mit dem Betretungsrecht vom Wald. Durch den Wald laufen darf man so oft, wie man will und wann man will. Aber nicht fahren.

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Zu den Kosten, dafür hab ich im Tatbestandskatalog etwas rumgesucht und folgendes gefunden:

 

TBNR 102000

Sie benutzten vorschriftswidrig nicht die Fahrbahn.

§ 2 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat

(B - 1) 5,00 Euro

 

TBNR 102001

Sie benutzten vorschriftswidrig nicht die Fahrbahn und behinderten +) dadurch andere.

§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat; § 19 OWiG

(B - 1) 10,00 Euro

 

TBNR 102002

Sie benutzten vorschriftswidrig nicht die Fahrbahn und gefährdeten +) dadurch andere.

§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat; § 19 OWiG

(B - 1) 20,00 Euro

 

Falls dies nicht der passende Tatbestand ist, dann korrigiert mich bitte.

 

Gruß

Speed-Driver

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@Speed-Driver

 

Ich denke nicht das es die Richtigen sind, denn wo kein Fahrbahn ist, kann ich sie auc nicht benutzen.

 

@MrMurphy

Das sehe ich ein wenig anders.

 

STVO §2 Nr (1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

Hier geht es IHMO um die Aufteilung Standstreifen/Gehweg/Fahrbahn. Wenn aber garkeine Fahrbahn da ist, kann ich auch nicht gegen die STVO verstoßen, da ich ja hierzu auf der Fahrbahn fahren müsste. Hier gelten IMHO die Forstgesetze der Bundesländer.

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@Matte

 

Das siehst du leider falsch. Der § 2 StVO dient nicht dazu, die Straße einzuteilen. Die Einteilung der Straße in verschiedene Bereiche geschieht in anderen Paragraphen der StVO. Es ist schon so gemeint, daß Fahrzeuge sich grundsätzlich erst mal nur auf den für sie vorgesehenen Straßen aufhalten dürfen. Jedes Abweichen davon muß an anderer Stelle festgeschrieben sein.

 

Damit kann das Befahren von unbefestigten Feld- und Waldwegen auch wie von Speed-Driver geschrieben, geahndet werden. Allerdings werden meist Strafen, die in den verschiedenen Umweltgesetzten aufgeführt sind und die meist etwas teurer sind, festgesetzt. Die im Bußgeldkatalog angesetzten Strafen werden dagegen für wildes Parken auf nicht freigegebenen öffentlichen Flächen in Ortschaften angewendet.

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Das Befahren von unbefestigten Feld- und Waldwegen ist verboten, außer es ist durch Beschilderung oder Sondergenehmigung freigegeben.

 

Das trifft zumindest in Bayern nicht zu (in der Fragestellung wurden auch Forstwege in Bayern erwähnt).

 

Es gibt bei uns "Gemeindeverbindungswege", die sind unbefestigt und dürfen trotzdem von jedermann mit

Kraftfahrzeugen benutzt werden :B): .

 

Man erkennt sie auch dadurch, daß sie nicht durch Schranken oder runde weiße Schilder mit rotem Rand

abgesperrt sind. :D

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Guest cris
Es gibt bei uns "Gemeindeverbindungswege", die sind unbefestigt und dürfen trotzdem von jedermann mit

Kraftfahrzeugen benutzt werden :B): .

 

Man erkennt sie auch dadurch, daß sie nicht durch Schranken oder runde weiße Schilder mit rotem Rand

abgesperrt sind. :D

Hm, das Thema scheint komplizierter zu sein, als ich dachte. Ich hätte ebenfalls gedacht, dies wäre so. Allerdings stolperte ich dann über das Umweltschutzgesetz.

Dort heisst es wörtlich:

 

Art. 6e

Wegebau im Alpengebiet

Im Alpengebiet im Sinn der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm

Bayern ist die Errichtung oder wesentliche

Änderung von Straßen und befahrbaren Wegen,

die keiner öffentlich-rechtlichen Gestattung bedarf, mindestens

drei Monate vorher der unteren Naturschutzbehörde

anzuzeigen. 2Art. 6c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten

entsprechend.

 

Meine Interpretation: Es gibt unbefestigte Wege, die man befahren darf.

 

Art. 23

Benutzung von Wegen; Markierungen

(1) Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur

wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten

und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen

fahren. Dem Fußgänger gebührt der Vorrang.

 

Meine Interpretation: Auf Privatwegen darf nicht mit Kraftfahrzeugen gefahren werden. Was ist aber mit öffentlichen Wegen?

 

und Absatz 4:

(4) Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des

Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.

 

Meine Interpretation: Vielleicht doch auf öffentlichen Wegen erlaubt?

 

Art. 52

Ordnungswidrigkeiten

(3) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro

kann belegt werden, wer in den Fällen des Absatzes 2 Nrn.

1, 2, 4, 5, 6, 7 Buchst. a fahrlässig handelt.

2. auf Privatwegen in der freien Natur, die nicht für den

öffentlichen Verkehr freigegeben sind, unbefugt mit

Fahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle,

fährt oder parkt, oder, soweit die Wege dafür

ungeeignet sind, unbefugt reitet oder mit Fahrzeugen

ohne Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle,

fährt,

3. auf Flächen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichen

Verkehr freigegeben sind, mit Fahrzeugen mit

Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, ohne

Notwendigkeit fährt oder parkt, oder mit Fahrzeugen

ohne Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle,

unbefugt fährt,

 

Meine Interpretation: Die Wege müssen ausdrücklich freigegeben sein.

 

Übrigens sind die Folgen noch schwerer:

Art. 53

Einziehung

1Die durch eine Ordnungswidrigkeit gewonnenen oder erlangten

oder die zu ihrer Begehung gebrauchten oder dazu

bestimmten Gegenstände einschließlich der bei der Ordnungswidrigkeit

verwendeten Verpackungs- und Beförderungsmittel

können eingezogen werden.

 

 

Ziemlich kompliziert und m.E. nicht eindeutig. Haben wir nicht einen Juristen, der antworten könnte.

 

Gruß

Cris

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