DaimlerSifi303 0 Posted May 7, 2010 Report Share Posted May 7, 2010 Hallo, an alle Rechtsexperten, und an alle, die sich gerne im Kopfschütteln üben: Mir wurde als Mitarbeiter des u.a. Unternehmens ein Verwarnungsgeld durch die Stadt Sindelfingen ausgestellt.Der Parkplatz ist ein Privatgrundstück der Daimler AG, und aufgrund der Verkehrs(Park-)-Verhältnisse ist es unmöglich, nach 8 Uhr einen ordentlichen Stellplatz zu bekommen.Um nicht zu spät zur Schicht zu kommen, muß man das Auto "Irgendwo" im Parkhaus abstellen. Daher meine Frage: Kann die Stadt Sindelfingen einen Halter wegen Falschparkens(hier das Abstellen eines Fahrzeuges außerhalb der markierten Parkflächen auf einem Firmenparkplatz) überhaupt verwarnen? Sehr geehrter xy, Ihnen wird zu Last gelegt, am ..... um... Uhr in Sindelfingen, daimler AG, Parkdeck 303 als Führer des Fahrzeugs........ Sie parkten im eingeschränkten Haltverbot für eine Zone 8Zeichen 290.1, 290.2)§ 41 Abs. 1 IVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 StVG; 52 BKatParken nur in markierten Flächen erlaubt Zeuge: Werkschutz-Verkehrsüberwachung, Daimler AG, Sindelfingen, Bela-Barenyi-Straße 1 Wegen dieser Ordnungswidrigkeit verwarnen wir Sie mit einem Verwarnungsgeld von 15,00 E Ich freue mich auf zahlreiche Beiträge und werde der Community weiter berichten! Danke an alle Quote Link to post Share on other sites
Guest Pferdestehler Posted May 7, 2010 Report Share Posted May 7, 2010 Ich war mehrfach in Sindelfingen im Bereich der Entwicklung, dort ist außerhalb des zugangskontrollierten Werksgeländes ein öffentlich zugängliches Packhaus. Dort wird auch ziemlich wildgeparkt. Solange es öffentlich zugänglich ist (keine Zugangskontrolle, siehe o.g. Parkhaus), hat imho die Behörde die Möglichkeit des Eingriffes. Was soll denn bitte der Eigentümer des Parkhauses sonst noch machen, wenn so schlimm geparkt wird, dass es beispielsweise Fluchtwege versperrt oder den Verkehr behindert? Einfach Achselzucken und nichts machen? Oder darf er sich dann nicht Hilfe holen, um die Missstände zu beheben? Alternative wäre die Beauftragung eines privaten Abschleppdienstes und dann Einforderung der Auslagen. Das wäre dann sicher sehr viel teurer geworden. Mach doch bitte mal deutlicher, warum man jetzt den Kopf schütteln sollte!? Quote Link to post Share on other sites
HarryB 732 Posted May 7, 2010 Report Share Posted May 7, 2010 Die Angabe des Zeugen zeigt ja schon deutlich auf, dass die Firma selbst ein hohes Interesse daran hat, dass Wildparker gemassregelt werden....Ich wuesste jetzt auch nicht, warum ich den Kopf schuetteln sollte...... Quote Link to post Share on other sites
Guest Pferdestehler Posted May 7, 2010 Report Share Posted May 7, 2010 Die haben in Sindelfingen eigentlich Besseres zu tun, als wegen Nichtigkeiten die Polizei zu rufen. Da muss es wohl mal wieder Überhand genommen haben. In dem von mir erwähnten Parkhaus gibt es sogar extra Smart-Parkplätze, da passen dann zwei Autos auf einen normalen Stellplatz. Wenn man da als Externer mit dem Mietwagen von Flughafen so gegen 9 Uhr ankommt, findet man teilweise kaum noch einen freien Parkplatz. Dann muss man eben kreisen oder sich woanders was suchen. Oder eben gleich Taxi. Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted May 7, 2010 Report Share Posted May 7, 2010 Die werden, wie teilweise auch auf Supermarktparkplätzen üblich, die Überwachung des ruhenden Verkehrs an das Ordnungsamt übergeben haben. Ist durchaus legitim. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
rth 515 Posted May 7, 2010 Report Share Posted May 7, 2010 Zeuge: Werkschutz-Verkehrsüberwachung, Daimler AG, Sindelfingen, Bela-Barenyi-Straße 1 Überwachung macht hier offensichtlich der Werkschutz. Geldeintreiber ist das Ordnungsamt. Die "sparen sich" hier die Politessen. Quote Link to post Share on other sites
andicorsa 112 Posted May 10, 2010 Report Share Posted May 10, 2010 da es hier um BaWü geht wäre auch das Sanktionieren von Parken auf ausgewiesenen Daimler Plätzen absolut kein Problem. BaWü hat sich da klugerweise eine eigene Gesetzgebung geschaffen. Landesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (Landesordnungswidrigkeitengesetz - LOWiG) § 12 Parken auf Privatgrundstücken(1) Ordnungswidrig handelt, wer ein Kraftfahrzeug vorsätzlich oder fahrlässig außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen1. auf einem Stellplatz unbefugt parkt, obwohl deutlich sichtbar und allgemein verständlich darauf hingewiesen wird, dass die Benutzung durch Unbefugte untersagt ist,2. vor oder in Grundstücksein- und -ausfahrten unbefugt parkt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servl...16499/1_2_1.pdf Quote Link to post Share on other sites
Guest Pferdestehler Posted May 10, 2010 Report Share Posted May 10, 2010 Nun, die Nutzung des Parkhauses erfolgte hier aber wohl nicht durch einen Unbefugten, sondern möglicherweise durch einen Angestellten von Mercedes Benz, also des Grundstückseigentümers/Parkhauses. Somit greift das Zitierte doch gar nicht, oder? Befugt ja, nicht die markierten Parkflächen benutzt nein? Quote Link to post Share on other sites
andicorsa 112 Posted May 10, 2010 Report Share Posted May 10, 2010 Wieso?Sowas wird nur auf Antrag verfolgt. Wäre anders auch gar nicht möglich. Wenn derjenige jetzt den Parkausweis nicht dabeihat hat er eben mal Pech gehabt. Edit:achso jetzt, du meinst Parken außerhalb von Markierungen. naja dann:2. vor oder in Grundstücksein- und -ausfahrten unbefugt parkt. Alles was in Parkhäusern nicht Parkplatz ist, ist Ein- oder Ausfahrt. Quote Link to post Share on other sites
Guest Pferdestehler Posted May 10, 2010 Report Share Posted May 10, 2010 Parkausweis brauchst Du in den Parkhäusern außerhalb des abgesperrten Geländes nicht. Hab dort immer mit Mietwagen geparkt, keine Schranken, keine Kontrolle, reinfahren, Auto abstellen, fertig. Da ist eh sonst nichts außer Daimler, von daher ist mit Fremdparkern kaum zu rechnen. Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted May 10, 2010 Report Share Posted May 10, 2010 BaWü hat sich da klugerweise eine eigene Gesetzgebung geschaffen. § 12 Parken auf Privatgrundstücken(1) Ordnungswidrig handelt, wer ein Kraftfahrzeug vorsätzlich oder fahrlässig außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen Ich weiß zwar nicht wie man in BW öffentliche Verkehrsflächen definiert, aber wenn ich die Definition des öffentlichen Verkehrsraumes zu Grunde leg, so sind die Parkhäuser nicht außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen. Aber wie gesagt für genaueres müsste man die genaue Definition kennen. Quote Link to post Share on other sites
lutz 0 Posted May 10, 2010 Report Share Posted May 10, 2010 Genau das Gleiche ist mir vor einigen Jahren im Daimler-Parkhaus in Untertürkheim passiert, als ich für ein Jahr dort arbeiten durfte. Dort wird so wild geparkt (und ich habe es leider auch mal getan), dass ich diese Massnahme durchaus verstehen kann, auch wenn sie mir damals nicht geschmeckt hat. Quote Link to post Share on other sites
DaimlerSifi303 0 Posted May 15, 2010 Author Report Share Posted May 15, 2010 Ja, zunächst vielen Dank für die vielen Antworten! Es geht darum, daß ich grundsätzlich dort berechtigt war, zu parken, da ich Mitarbeiter bin. Ich parkte aber außerhalb der Markierung- daher die Frage, ob man soetwas ahnden kann. ==> Mit Abschleppen hätte ich kein Problem. Aber heisst das im Umkehrschluß: Jeder darf Schilder "en gusto" aufstellen, und die Stadt "verwarnt" entsprechend? Beispiel:ein Privatmann stellt ein Schild "absolutes Halteverbot" auf seinem Privatparkplatz auf. Bedeutet das, dass das Ordnungsamt mit 60 Euro verwarnt, während, wenn dort ein "eingeschränktes Halteverbot" stünde, dann auch entsprechend nur mit 30 Euro Verwarnung zu rechnen ist? Quote Link to post Share on other sites
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