Jump to content

Zbb Und Nun Einladung Von Ordnungsamt


Recommended Posts

hallo,

 

was sollte man im diesem fall tun um möglichst noch viel zeit rauszuschlagen?

 

geblitzt auf autobahn mit wagen der mutter ca.65 zu schnell.

auf ZBB nicht geantwortet und jetzt nach ca.2monaten kommt ein brief von ordnungsamt.

in dem halterin des wagens beim ordnungsamt erscheinen soll.

 

wie verhält man sich gehen oder nicht?

und was sagt man da?wenn man überhaupt was sagen sollte

 

bitte um rat und falls ihr mehr infos braucht bitte texten danke bis dann

Link to post
Share on other sites

ja fahrer mann und halterin = frau

foto sehr schlecht da navi und rückspiegel mit runterhängendem schmuck im weg.keine augen ab nase abwärts

 

das volle programm drüber macht 400euro 4 punkte und 3monate lappen weg

 

ja mitte november kommt hin

 

auf dem schreiben ist "sofort" angekreuzt.bitte melden sie sich "sofort" beim ordnungsamt strasse zimmer ... wegen einer ermittlungssache

Link to post
Share on other sites
Guest Kleiner Schelm
Plant Deine Mutter nicht zufällig gerade ihren Winterurlaub anzutreten und will sich dann umgehend beim OA melden?

Ist das Schreiben denn überhaupt angekommen und nicht durch Zufall und ohne jede böse Absicht mit dem ganzen anderen Werbegeraffel sofort im Altpapiercontainer gelandet? :ph34r:

Link to post
Share on other sites

ja das ist ja mit dem ersten schreiben passiert(zbb)

 

kann man das schreiben vom ordnungsamt einfach ignorieren?

und wenn man das macht was passiert dann?klingelts dann bald an der türe?

oder ist es besser wenn man da erscheint und direkt sagt :"zbb nicht erhalten keine ahnung was sie von mir wollen?foto erkenne ich niemand bekannten drauf"

 

jetzt ist ja eh erstmal wochenende.bin für jeden tip dankbar.bis dann

Link to post
Share on other sites
Guest Kleiner Schelm
kann man das schreiben vom ordnungsamt einfach ignorieren?

Alles, was als nicht nachweisbar zugestellt anzusehen ist, kann ignoriert werden.

und wenn man das macht was passiert dann?klingelts dann bald an der türe?

Das ist durchaus im Bereich des Möglichen.

oder ist es besser wenn man da erscheint und direkt sagt :"zbb nicht erhalten keine ahnung was sie von mir wollen?foto erkenne ich niemand bekannten drauf"

Wieso erscheinen, wenn man die Einladung gar nicht erhalten hat? :ph34r:

Link to post
Share on other sites
Guest Kleiner Schelm
Das O-Amt ist hier Verfolgungsbehörde und hat somit weitestgehend die gleichen Rechte und Pflichten wie die StA.

Dann erläutere brazzo doch bitte, was das genau bedeutet, anstatt hier einen Vergleich mit der Staatsanwaltschaft in den Raum zu stellen (und damit vielleicht ein wenig die Panik schüren zu wollen? :ph34r: )

Link to post
Share on other sites

Das kannst du sicher auch machen.

Aber bitte auch so komplett, daß du wirklich 100 % sicher gehen kannst, daß er keine Probleme bekommt, wenn er deinen Ratschlägen folgt.

 

Wo schüre ich hier Panik? Ich habe den § 46 OWiG (bzw. einen Teil davon) benannt. Dieser sollte ja auch dir bekannt sein, oder?

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites
Guest Kleiner Schelm

§ 46 OWiG

 

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten.

 

 

Was ist eine (Vor)Ladung?

 

Eine Vorladung oder ein Vorladungsbescheid ist ein amtlicher Bescheid an eine natürliche Person und dient der Mitteilung, dass diese zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem festgelegten Ort erscheinen solle. In bestimmten Fällen (z. B. §25 BGSG, polizeiliche Vorladung) kann eine Vorladung auch mündlich oder vergleichsweise formlos erfolgen. Man ist nicht immer verpflichtet einer Vorladung Folge zu leisten, beispielsweise im Falle einer polizeilichen Vorladung, was jedoch im Einzelfall immer dem Bescheid (Rechtsbehelfsbelehrung soweit vorhanden) selbst zu entnehmen oder bei einem Rechtsanwalt zu erfragen ist. Je nach Art der Vorladung und dem jeweiligen Landesrecht kann der verpflichtende Charakter stark variieren.

 

Eine gerichtliche oder richterliche Vorladung richtet sich meist an einen Zeugen oder Sachverständigen. Krankenkassen sind in manchen Ländern wie Österreich dazu berechtigt, ihren Krankenstand durch kontrollärztliche Vorladungen überprüfen zu lassen.

 

Eine Vorladung dient daher in der Regel lediglich der Klärung eines Sachverhaltes, nicht jedoch dem Vollzug weitergehender Maßnahmen wie beispielsweise einer Verhaftung.

(Quelle: Wikipedia)

 

 

Stellt die Postkarte, die brazzo möglicherweise erhalten hat - oder auch nicht - somit tatsächlich einen amtlichen Bescheid dar? :ph34r:

Link to post
Share on other sites

Richtig, die Anordnung der Vorführung bleibt dem Richter vorbehalten. Aber hast du da nicht noch einiges Vergessen (was g ibt es denn neben der Vorführung noch für Zwangsmittel?)

 

Woraus ergibt sich die Vorladung und die Pflicht, dieser zu Folgen? Schau mal nicht bei Wikipedia, sondern in der StPO nach, denn mit dem, was du bisher geschrieben hast, kommen wir hier nicht weiter.

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites

okay danke nochmal.

 

was kann man denn jetzt als bestes aus dieser situation machen um den monat noch rum zukriegen?

und was sagt man beim OA?vielleicht ausversehen jemand ganz anderes der auch zugang zum fahrzeug hat und dann den AB annimmt und beim BGB dann einspruch?

 

das hört sich für mich einwqenig zu einfach an.was kann/soll/muß getan wwerden?

Link to post
Share on other sites
vielleicht ausversehen jemand ganz anderes der auch zugang zum fahrzeug hat und dann den AB annimmt und beim BGB dann einspruch?

 

DAS tut man sicher nicht, da man sich damit richtig reinreiten würde.......

 

 

Aber hat DEINE MUTTER ihn den erhalten? Oder wurde er nur eingeworfen? Hat ihn womöglich jemand ausversehen als Werbung entsorgt? Es liegt doch keine Bestätigung vor, dass er deine MUTTER erreicht hat, oder? Nur euer Haus......und da leben ja einige Leute......vielleicht eine Kurzschlusshandlung aus Angst vor Verfolgung des Sohnes?

Link to post
Share on other sites

@brazzo:

 

Lass Dir von den Cops keinen Bären aufbinden. Die Karte locker durch den Aktenvernichter ziehen, und

abwarten wie das OA reagiert. Damit ist die Chance das Verfahren zur Einstellung zu bringen am größten.

Sicher werden Hausbesuche durchgeführt, diese sind aber völlig kostenfrei,

und das Ergebnis hängt davon ab ob man euch antrifft. Das ist die gängige Praxis - alles andere ist theoretische

Spekulation.

 

Gruß BiBa

Link to post
Share on other sites
@brazzo:

 

Lass Dir von den Cops keinen Bären aufbinden. Die Karte locker durch den Aktenvernichter ziehen, und

abwarten wie das OA reagiert. Damit ist die Chance das Verfahren zur Einstellung zu bringen am größten.

Sicher werden Hausbesuche durchgeführt, diese sind aber völlig kostenfrei,

und das Ergebnis hängt davon ab ob man euch antrifft. Das ist die gängige Praxis - alles andere ist theoretische

Spekulation.

 

Gruß BiBa

 

biba1016 hat recht. Du bist zu nichts verpflichtet, selbst wenn Du das Schreiben erhalten hast. Lehn Dich zurück und warte ab. Den Besuch musst Du übrigens auch nicht einlassen oder Frage und Antwort stehen. Ich halte es auch nicht für ratsam mit denen zu sprechen. Wie heißt es so schön, alles was Du sagst kann gegen Dich verwandt werden. Allerdings könnte das nicht mitwirken eine Fahrtebuch-Auflage zur Folge haben. Immer noch besser als ein Fahrverbot.

Link to post
Share on other sites
@Someone:
Du bist zu nichts verpflichtet, selbst wenn Du das Schreiben erhalten hast.
Kannst du hierfür auch die Rechtsgrundlage nennen?

 

Gruß

Goose

 

Es gibt keine Rechtsgrundlage die zulässige Geschwindigkeit zu übertreten, es gibt auch keine Rechtsgrundlage irgendwelche schriftlichen Bitten durch

den Aktenvernichter zu jagen, es gibt auch keine Rechtsgrundlage einer Bitte des Ordnungsamtes folge zu leisten.

 

Aber die Praxis hat mir und vielen anderen hier gezeigt, dass ein Verhalten auf der "Grundlage Toter Käfer" wesentlich mehr Erfolg hat, als den Behörden

die Arbeit abzunehmen und sich selbst an den Pranger zu stellen. Frei nach dem Motto : "Seit wann kommt der Knochen zum Hund ??"

 

Gruß Biba

Link to post
Share on other sites
es gibt auch keine Rechtsgrundlage einer Bitte des Ordnungsamtes folge zu leisten.

 

Ich muss da irgendwie an die §§ 161a, 51, 70 StPO i.V.m § 46 OWiG denken.

Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, kann ich hier nicht abschließend erkennen. Kannst du mit Sicherheit sagen, daß sie nicht vorliegen?

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites

Nein, kann ich nicht mit Sicherheit einschätzen. Ist aber praxisbezogen auch nicht notwendig. Bis das Ordnungsamt auf den

Verstoß der von Dir genannten Paragraphen reagiert hat, ist die Verjährung aber für alle hier Beteildigten lange eingetreten.

Und nur darum geht es ja.

 

Und Du glaubst doch nicht selbst daran, dass eine anschließende Verfolgung des Mißachtens einer Vorladung ( wenn es überhaupt

eine Vorladung ist ) durchgeführt wird, oder ??

 

 

Gruß Biba

Link to post
Share on other sites

Ich weiß nicht, ob es gemacht wird oder nicht. Fakt ist aber, daß es, entgegen deiner Behauptung, unter gewissen Voraussetzungen möglich ist. Und diese Möglichkeit sollte man nicht verheimlichen.

 

Ich lese immer wieder was von "praxisbezogen". Auf wie viele praktische Vergleichsfälle in genau dieser Konstellation bezieht sich dein Erfahrungsschatz?

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites

Sollte es soweit kommen, würde ich erst einmal den Nachweis der ordnungsgemäßen Zustellung der Vorladung anfordern. Ich denke hier scheitert es dann bereits, da hier wohl mit normalen Brief (formlos) zugestellt wurde.

Link to post
Share on other sites
@Someone:
Du bist zu nichts verpflichtet, selbst wenn Du das Schreiben erhalten hast.
Kannst du hierfür auch die Rechtsgrundlage nennen?

 

es gibt auch keine Rechtsgrundlage einer Bitte des Ordnungsamtes folge zu leisten.

 

Ich muss da irgendwie an die §§ 161a, 51, 70 StPO i.V.m § 46 OWiG denken.

Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, kann ich hier nicht abschließend erkennen. Kannst du mit Sicherheit sagen, daß sie nicht vorliegen?

 

Gruß

Goose

 

Umgekehrt wird ein Schuh raus. Keine Straftat oder OWI ohne Gesetz oder Verordnung. Kannst Du eine vorlegen? Nein!

 

§ 161a StPO

(1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des sechsten und siebenten Abschnitts des ersten Buches über Zeugen und Sachverständige entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten.

...

 

Ich habe das entscheidende Fett markiert.

 

§51 StPO

(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entsprechend. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.

...

Er ist nicht ordnungsgemäß geladen worden (siehe oben) und er ist nicht Zeuge sondern wohl auch Beschuldigter.

 

§70 StPO

(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

 

Er könnte sich selbst belasten. Und es leitet sich hieraus keine Pflicht ab gegenüber einen bestimmten Personenkreis Aussagen zu treffen. Das müsste schon an anderer Stelle (nämlich §161a) stehen.

 

Interessant auch:

 

§ 48 StPO

Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.

 

Ohne das kann es keine rechmäßige Ladung sein.

Link to post
Share on other sites
Ich habe das entscheidende Fett markiert.
Damit meinst du vermutlich, daß die Ladung nicht von der StA, sondern vom Ordnungsamt kam? IN diesem Fall hilft ein Blick in den ebenfalls genannten § 46 OWiG:

 

§ 46 (2) OWiG: Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

 

Ich verzichte darauf, etwas fett zu markieren.

 

Er ist nicht ordnungsgemäß geladen worden (siehe oben) und er ist nicht Zeuge sondern wohl auch Beschuldigter.
Was heißt "wohl"? Weißt du, ob er ordnungsgemäß geladen wurde? Weißt du ober etroffener ist?Ich weiß nicht, ob er oder die Halterin geladen wurde, es spielt aber auch keine Rolle.

Ich kann auch nicht erkennen, ob die Ladung nun ordnungsgemäß war oder nicht. Es kann durchaus sein, daß hier keine ordnungsgemäße Ladung gegeben ist. Ich kann es aber nciht mit Sicherheit erkennen und aus diesem Grund kann ich nicht ruhigen Gewissens empfehlen, nicht hinzugehen. Denn, wenn es sich um eine ordnungsgemäße Ladung handelt, so können sich die bereits genannten Unannehmlichkeiten ergeben.

 

Diese sind für einen Betroffenen (einen Beschuldigten gibt es nur im Strafverfahren, ein solches liegt hier nicht vor) unstrittig geringer als für den Zeugen, aber auch möglich.

Der Beschuldigte ist ebenfalls verpflichtet, auf Ladung der StA (bzw. im Bußgeldverfahren als Betroffener auf Ladung der Verfolgungsbehörde) zu erscheinen (§ 163a(3) StPO. Hier drohen bei Nichtbefolgung allerdings keine Ordnungsgelder, sondern nur die zwangsweise Vorführung nach richterlicher Entscheidung.

 

Er könnte sich selbst belasten. Und es leitet sich hieraus keine Pflicht ab gegenüber einen bestimmten Personenkreis Aussagen zu treffen. Das müsste schon an anderer Stelle (nämlich §161a) stehen.
Diese Pflicht besteht natürlich nicht für den Zeugen. Trotzdem muss er zunächst erscheinen.

 

Keine Straftat oder OWI ohne Gesetz oder Verordnung. Kannst Du eine vorlegen? Nein!
Ichhabe nie von möglichen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gesprochen. Es geht hier um Ordnungsmittel.

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites
Ich habe das entscheidende Fett markiert.
Damit meinst du vermutlich, daß die Ladung nicht von der StA, sondern vom Ordnungsamt kam? IN diesem Fall hilft ein Blick in den ebenfalls genannten § 46 OWiG:

 

§ 46 (2) OWiG: Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

 

Ich verzichte darauf, etwas fett zu markieren.

 

Der Punkt geht an Dich :lol: Wir habe halt viel zu viele Gesetze :D

 

Dann bleibt zu hoffen, das der "Zeuge" auch gemäß §48 StPO Informiert wurde, sonst behalte ich doch noch recht :wacko:

Link to post
Share on other sites

Join the conversation

You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.

Guest
Reply to this topic...

×   Pasted as rich text.   Paste as plain text instead

  Only 75 emoji are allowed.

×   Your link has been automatically embedded.   Display as a link instead

×   Your previous content has been restored.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.

×
×
  • Create New...