Junker 0 Posted March 22, 2006 Report Share Posted March 22, 2006 Folgender Fall: A fährt mit seinem Fahrzeug auf schneeglatter Fahrbahn, kommt deshalb von der Straße ab und rutscht in den Straßengraben. Dabei kippt das Fahrzeug auf die Seite wird hierdurch beschädigt.Durch dieses Ereignis wurde kein anderer behindert, gefährdet oder geschädigt. (ALSO KEIN FREMDSCHADEN!!) Die kommen und strafen A mit folgendem Grund ab:Sie fuhren bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen mit nicht angepaßter Geschwindigkeit. Es kam zum Unfall. nach §3(1) StVO 75 Euro - 3 Punkte Definition Verkehrsunfall: Ein Verkehrsunfall ist ein, zumindest für einen Unfallbeteiligten unvorhergesehenes plötzliches Ereignis, das im ursächlichen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht und einen Sachschaden- und/oder Personenschaden zur Folge hat. Hört sich soweit alles i.O. an, aber... Ist es nicht so, dass die Generalklausel für alle schädlichen Ereignisse im Straßenverkehr der §1(2) StVO ist.Hier heißt es: Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Die Spezialfälle richten sich nach den folgenden Paragraphen in der StVO- so z.B. auch §3 StVo - Geschwindigkeit.So ist ein Fall wie der oben genannte immer eine OWI nach §1(2) UND §3(1) StVO.Alle "Unfall"-Tatbestände beruhen demnach auf dem §1(2) StVO Hier heißt es jedoch, dass kein Anderer geschädigt werden darf. Im aufgeführten Fall wird jedoch kein anderer geschädigt. Meine Frage also:Setzt also die Definiton des Unfalls aus dem Tatbestandskatalog die Schädigung eines Anderen voraus? Ich wandel den Fall ab:A fährt aufgrund von Unaufmerksamkeit in den Graben und legt sich auch die Seit. - kein FremdschadenTatbestandskatalog: Sie schädigten durch außer Acht lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt Andere. Hier KÖNNTE man § 1(2) heranzuziehen, da kein Spezialfall vorliegt. Das würde 35 Euro (ohne Punkte) Kosten.Da jedoch kein ANDERER geschädigt wurde, ist selbst diese OWI nicht treffend. --> DEMNACH KEINE OWI Ist dieser Gedankengang nachvollziehbar? Hat A (erster Fall) trotzdem ordnungswidrig im Sinne des o.g. Tatbestandes gehandelt? Danke! Mir kommt es halt komisch vor, dass man schneeglätte bestraft werden kann und bei Unaufmerksamkeit GAR NICHT! Quote Link to post Share on other sites
bube 0 Posted March 22, 2006 Report Share Posted March 22, 2006 Hat A (erster Fall) trotzdem ordnungswidrig im Sinne des o.g. Tatbestandes gehandelt?Ja! Die Sache mit dem Unfall und Schädigen ist da seeeehr weit gefasst. Im Zweifel hast du die Grasnarbe beschädigt oder auch nur einen Einzeller getötet (ok, da würde man mal ein Auge zudrücken), dass reicht. Der Nachweis des Gegenteils, soweit möglich, würde sicher sehr aufwendig. Gruß bube Quote Link to post Share on other sites
Junker 0 Posted March 22, 2006 Author Report Share Posted March 22, 2006 Das ein Schaden an der Grasnarbe eine Schaden i.S. eines Unfalls darstellt, ist mir bekannt. Da war nur Schnee...Das Fahrzeug ist auch nur ganz wenig beschädigt. Quote Link to post Share on other sites
bube 0 Posted March 22, 2006 Report Share Posted March 22, 2006 Da war nur Schnee...Wer suchet, der findet... Notfalls hast du den Schnee beschädigt - Ich bin auf deiner Seite, aber da findet man was - garantiert! Wir hatten sowas kürzlich schon mal, gib dir keine Mühe. Ob dein Fahrzeuig interessiert? Ich weiß es nicht, danke aber, das spielt keine Rolle. Gruß bube Quote Link to post Share on other sites
Junker 0 Posted March 22, 2006 Author Report Share Posted March 22, 2006 Frage mich halt nur warum es durch den Gesetzgeber zwei unterschiedliche Begriffsbestimmungen gibt: 1. blablabla... und schädigten einen Anderen.2. blablabla... Es kam zu einem Unfall. hmmmm.... Quote Link to post Share on other sites
Mark-RE 0 Posted March 22, 2006 Report Share Posted March 22, 2006 Ich würde darauf abzielen, dass dein Fahrzeug nicht beschädigt wurde, sondern es normale Verschleißerscheinungen des Alltagsgebrauches wären und du dort geparkt hast Einen Unfall kann ich jedenfalls nicht unbedingt erkennen. Mfg, Mark Quote Link to post Share on other sites
Junker 0 Posted March 27, 2006 Author Report Share Posted March 27, 2006 So richtig zufrieden bin ich noch nicht. Bedarf VERKEHRSUNFALL einen Fremdschaden? Quote Link to post Share on other sites
Guest Simineon Posted March 27, 2006 Report Share Posted March 27, 2006 Hi, definitiv nein !wenn Du auf Deinem eigenen Grundstück mit 120 km/h (versehentlich) gegen die Garage fährst und Dich dabei schwer verletzt, würdest Du bei der Versicherung auch argumentieren, dass Du einen Unfall hatte und Du deswegen die Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen willst. oder ? Wikipedia:Ein Verkehrsunfall ist ein, zumindest für einen Unfallbeteiligten unvorhergesehenes plötzliches Ereignis, das im ursächlichen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht und einen Sachschaden- und/oder Personenschaden zur Folge hat. Quelle Quote Link to post Share on other sites
Octavian79 0 Posted March 28, 2006 Report Share Posted March 28, 2006 Definitiv Ja. Ohne Fremdschaden liegt auch kein Verkehrsunfall vor. Auch bei Wikipedia nachzulesen. Quote Link to post Share on other sites
Guest Simineon Posted March 28, 2006 Report Share Posted March 28, 2006 Definitiv Ja. Ohne Fremdschaden liegt auch kein Verkehrsunfall vor. Auch bei Wikipedia nachzulesen.hmmm UnfallUnfall ist ein plötzliches Ereignis im Verkehr, bei dem ein nicht unerheblicher Schaden entsteht. Die momentane (richterliche) Regelung bestimmt den unerheblichen Schaden mit weniger als 40 - 50 €. wo steht hier etwas von Fremdschaden ? Der im übernächsten Satz genannte Fremdschaden bezieht sich rein überschriftsmässig auf "Strassenverkehr", passt inhaltlich weder zu "Unfall" noch zu "Strassenverkehr" und ist daher wohl eine Leiche. Du zitierst so, als würdest Du die Zahl PI mit der StVO definieren, nur weil zufällig bei "Hubraum" etwas über PI steht Quote Link to post Share on other sites
Octavian79 0 Posted March 28, 2006 Report Share Posted March 28, 2006 Der im übernächsten Satz genannte Fremdschaden bezieht sich rein überschriftsmässig auf "Strassenverkehr", passt inhaltlich weder zu "Unfall" noch zu "Strassenverkehr" und ist daher wohl eine Leiche. Du zitierst so, als würdest Du die Zahl PI mit der StVO definieren, nur weil zufällig bei "Hubraum" etwas über PI steht Ist wohl ´n bischen sehr weit hergeholt dein Vergleich und hinken tut er ausserdem. Der Zusammenhang ist offensichtlich Es muss allerdings ein Fremdschaden eingetreten sein. bezieht sich eindeutig auf die Defintion des Unfalls im Straßenverkehr. Siehe auch OLG Hamm NZV 92, 240 und 98,33. Quote Link to post Share on other sites
Guest Simineon Posted March 28, 2006 Report Share Posted March 28, 2006 Der gesamte Eintrag heisst: "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" Der angesprochene Fremdschaden gehört zu dem Begriff des "Unerlaubten Entfernens von der Unfallstelle". Soll heissen, wenn ich nur eigenen Schaden habe (120 km/h gegen MEINE Gartenmauer), dann kann ich nicht wegen §142 StGB bestraft werden (sondern wegen anderen §§), wenn ich die Unfallstelle verlasse. Du darfst nunmal nicht irgendwelche Textstücke aus einem Text zusammensuchen und als eine Fundstelle benutzen: Ist [...] dein [...] hinken [...] offensichtlichist etwas anderers als:Ist dein hinken offensichtlich Quote Link to post Share on other sites
dagegen 14 Posted March 28, 2006 Report Share Posted March 28, 2006 Wenn ich zwei Autos besitze und fahre mit dem einen in das andere rein und fahre dann wieder weiter, dann kann ich ja auch keine Unfallflucht begehen !? Quote Link to post Share on other sites
Guest Simineon Posted March 28, 2006 Report Share Posted March 28, 2006 Wenn ich zwei Autos besitze und fahre mit dem einen in das andere rein und fahre dann wieder weiter, dann kann ich ja auch keine Unfallflucht begehen !? korrekt Quote Link to post Share on other sites
Octavian79 0 Posted March 28, 2006 Report Share Posted March 28, 2006 Der gesamte Eintrag heisst: "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" Der angesprochene Fremdschaden gehört zu dem Begriff des "Unerlaubten Entfernens von der Unfallstelle". Soll heissen, wenn ich nur eigenen Schaden habe (120 km/h gegen MEINE Gartenmauer), dann kann ich nicht wegen §142 StGB bestraft werden (sondern wegen anderen §§), wenn ich die Unfallstelle verlasse. Und warum ist dem so? Richtig, weil kein Unfall im Sinne des Gesetzes vorliegt. Deswegen auch keine Vekehrsunfallflucht. Kein Fremdschaden, kein Verkehrsunfall. Quote Link to post Share on other sites
Junker 0 Posted March 29, 2006 Author Report Share Posted March 29, 2006 Besinnt euch mal wieder auf mein Ausgangproblem! Hier wurde etwas zu meinem Thema geschrieben: www.verkehrsportal.de/board/index.php?act=Print&client=printer&f=4&t=27673 Würde gerne eure Meinung dazu hören. Quote Link to post Share on other sites
dagegen 14 Posted March 29, 2006 Report Share Posted March 29, 2006 Kleine Anmerkung zu dem dort geschriebenen: Wenn du deinen Einspruch nur auf die Höhe des Bußgeldes beschränkst (also die strittigen 25 Euro) und dir der Richter Recht gibt, fallen für dich gar keine Gerichtsgebühren an, da du deinen Einspruch ja in voller Höhe gewonnen hättest. Quote Link to post Share on other sites
Junker 0 Posted March 29, 2006 Author Report Share Posted March 29, 2006 Es handelt sich bei meinem Fall nur um Theorie.Ist mir also nicht wirklich passiert. Möchte auch nicht extra absichtlich einen Unfall bauen, um dann den Richter fragen zu können Wie man sieht, ist diese doch eigentlich einfache Frage nicht einfach zu beantworten. Quote Link to post Share on other sites
Guest Simineon Posted March 30, 2006 Report Share Posted March 30, 2006 meine Meinung dazu: Wenn Du keinen anderen schädigst, dann kannst Du nicht wegen Unfallflucht belangt werden, solltest Du abhauen. jedoch finde ich in keiner Unfall-Definition explizit das Wort Fremdschaden, es ist immer nur von Personen- oder Sachschaden in nicht unerheblicher Höhe (>25€) die Rede. Dabei ist es egal, ob es nun eigener oder fremder Schaden ist. Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted March 30, 2006 Report Share Posted March 30, 2006 Tröndle sagt dazu: ein Fremdschaden ist erforderlich (§ 142 Rn 10) wobei es nicht auf die Eigentumsverhältnisse ankommt. Quote Link to post Share on other sites
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