Octavian79
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Also, wenn sich auf einem Gelände wie du es schilderst ein Verkehrsunfall mit Flucht ereignet, hätten die Beamten tätig werden müssen, sonst begehen sie streng genommen eine Strafvereitelung im Amt. Der Parpklatz ist öffentliches Verkehrsgelände Ein Parkplatz, und zwar auch ein "Privatparkplatz" bzw. "Firmenparkplatz" ist regelmäßig dann als öffentlich anzusehen, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird. Auf die verwaltungsrechtliche Widmung oder auf die Eigentumsverhältni
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Jetzt mal ganz ehrlich, wenn ich nachts um 03.00 ein Auto anhalte und der Fahrer zur BE/Urintest mit zur Wache muss, biete ich im natürlich an, das Auto für ihn ordnungsgemäß abzuparken. Wenn er das nicht möchte, biete ich ihm den Abschlepper an,das zieht ja fast immer. Um eventuellen späteren Regressforderungen aus dem Weg zu gehen,kann ich mir das Fahrzeug zur Not vorher anschauen und mir eventuell vorhandene Schäden notieren, so mache ich das beim Abschleppen ja auch. Und sollte mal ´n Test an der Wache negativ ausfallen (Urintest z.B.), dann fahre ich den Probanden ggf.auch zu seinem Fah
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Meinst du denn, deine Sache ist die einzige, die zur Verhandlung steht....tz,tz,tz
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Da es sich hier um eien Rückwährtsfahrfehler beim Einparken handelt, passt der Tatbestand ja nun überhaupt nicht.
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Da kannst du dich aber bei den Kollegen bedanken, würd mich mal interessieren welchen Tatbestand sie da zusammengebastelt haben
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Um die 60 Euro Bußgeld, die Nachschulung + Probezeitverlängerung wirst du wohl nicht rumkommen, da Du Unfallverursacher bist.
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Der Verstoß wird sogar mit 60 Euro geahndet und bedeutet für dich Nachschulung und Probezeitverlängerung. Das ist zwar bitter aber wie dir bereits erklärt wurde verlangt der Gesetzgeber dem Rückwärtsfahrenden eine besondere Sorgfalt ab.
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Alles eben, was andere Verkehrsteilnehmer gefährden könnte, dazu zählen natürlich auch spitze Dinge.
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Wozu man allerdings sagen muss, dass hier eine abstrakte Gefährdung ausreichend ist.
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Kommt immer drauf an, hat da Anbauteil ne allgemeine Betriebserlaubnis / E-Prüfzeichen oder nicht? Ist die ABE an bestimmte Auflagen gebunden ? Etc. Im sschlimmsten Fall Erlöschen BE, Sicherstellung, Zwangsgutachten oder Stillegung.
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Nein, das ist nicht richtig. Es gibt natürlich einen Haufen Nummern (u. damit nicht nur eine), aber eben keine Dienstnummer. Doch die gibt es, zumindest in Hamburg und die gebe ich lieber raus als meinen Namen besonders an bestimmte Leute, die das nichts angeht. Ausserdem nimmt man so den Leuten schnell mal den Wind aus den Segeln, das sich viele einfach nicht vier Ziffern merken können
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Hast du auch nicht, sondern vorsätzlich, da die LZA , so entnehme ich ich den Rechtsfolgen, wohl schon länger als eine Sekunde rot abstrahlte.
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Ich glaube der Artikel bezieht sich auf die Konrolle sowie Zeichen und Weisungen nach § 36 STVO. Dieser § ist in der Tat i.dR. für uniformierte PolBea ausgelegt. Das gilt aber nicht für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen (siehe auch VwV zu § 36 STVO). Der Rest ist wie Dete sagt Quatsch.
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Dann muss ich dich wohl mal auf ner Sonderrechtsfahrt mitnehmen. Als Fahrer ist man am Einsatzort angekommen schon völlig fertig vom ständigen Aufregen und mit der Stirn aufs Lenkrad hauen.
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Mehr wird leider nicht dabei rauskommen.