Guest Morgul Posted February 22, 2005 Report Share Posted February 22, 2005 Hallo auch, Wurde auf der A71 geblitzt und zwar an einer Stelle die normalerweise unbegrenzt ist. Zu dem Zeitpunkt war für etwa 500m scheinbar auf runtergeregelt (laut meines Strafzettels). Ich fuhr auf der linken Spur und hab keine Schilder gesehen. Nun meine Frage dazu, muss auf der Autobahn eine beidseitige Beschilderung erfolgen oder ist dies keine Pflicht? Auch war das "Ende aller Begrenzungen" Schild nur eine kleines auf der Straße stehendes(direkt auf der Straße). Solche schilder sind für Baustellen ect. doch schon einige Zeit verboten wegen der unübersichtlichkeit. Kann mir jemand zu meiner Frage helfen? Bzw. lohnt es sich Einspruch gegen den Strafzettel einzulegen? Hab schonmal versucht was passendes zu finden siehe unten. Bin für jede Hilfe dankbar! Zu den Zeichen 274.1 und 274.2 Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 1 Am Anfang einer Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit ist Zeichen 2 74.1 so aufzustellen, dass es bereits auf ausreichende Entfernung vor dem Einfahren in die Zone wahrgenommen werden kann. Dazu kann es erforderlich sein, dass das Zeichen von Einmündungen oder Kreuzungen abgesetzt oder beidseitig aufgestellt wird, so dass es z. B. nach dem Einbiegen in die Zone deutlich wahrgenommen wird. Quote Link to post Share on other sites
HugoKlein 1 Posted February 22, 2005 Report Share Posted February 22, 2005 Hui. Erste Frage: Wo war das genau? Ist natürlich ne blöde Situation. Eine Messung an sich wird durch ein fehlendes Verkehrszeichen links nicht ungültig, ein Schild rechts reicht. Wenn aber an einer Stelle gemessen wird, an der sonst ist, es keinen Geschwindigkeitstrichter und nur ein Tempolimit-Schild gibt, kann ein Einspruch schon lohnen, besonders wenn ein Fahrverbot im Raum steht. Quote Link to post Share on other sites
Findom 4 Posted February 22, 2005 Report Share Posted February 22, 2005 Zu den Zeichen 274.1 und 274.2 Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 1 Am Anfang einer Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit ist Zeichen 2 74.1 so aufzustellen, dass es bereits auf ausreichende Entfernung vor dem Einfahren in die Zone wahrgenommen werden kann. Dazu kann es erforderlich sein, dass das Zeichen von Einmündungen oder Kreuzungen abgesetzt oder beidseitig aufgestellt wird, so dass es z. B. nach dem Einbiegen in die Zone deutlich wahrgenommen wird.Hier geht es um Zonen. http://www.sicherestrassen.de/VKZBilder/274-1.gifZeichen 274.1 http://www.sicherestrassen.de/VKZBilder/274-2.gifZeichen 274.2 Quote Link to post Share on other sites
traffic 8 Posted February 22, 2005 Report Share Posted February 22, 2005 Eine solche Regelung in Form von Verwaltungsvorschriften wird es wohl auch an Bundesstraßen und Autobahnen geben, denn auf mehrspurigen Strecken pro Richtung findet sich fast immer eine beidseitige Ausschilderung. Quote Link to post Share on other sites
fritz the cat 163 Posted February 23, 2005 Report Share Posted February 23, 2005 Zu den Zeichen 274.1 und 274.2 Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 1 Am Anfang einer Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit ist Zeichen 2 74.1 so aufzustellen, dass es bereits auf ausreichende Entfernung vor dem Einfahren in die Zone wahrgenommen werden kann. Dazu kann es erforderlich sein, dass das Zeichen von Einmündungen oder Kreuzungen abgesetzt oder beidseitig aufgestellt wird, so dass es z. B. nach dem Einbiegen in die Zone deutlich wahrgenommen wird.Hier geht es um Zonen. http://www.sicherestrassen.de/VKZBilder/274-1.gifZeichen 274.1 http://www.sicherestrassen.de/VKZBilder/274-2.gifZeichen 274.2 Ich habe schon lange den Eindruck das wir Zonensüchtige im Forum haben,überall sehen sie welche. Dachte die unbeschilderte hätten wir vor 15 Jahren abgeschafft. Quote Link to post Share on other sites
Findom 4 Posted February 23, 2005 Report Share Posted February 23, 2005 Eine solche Regelung in Form von Verwaltungsvorschriften wird es wohl auch an Bundesstraßen und Autobahnen geben, denn auf mehrspurigen Strecken pro Richtung findet sich fast immer eine beidseitige Ausschilderung.VwV-Stvo zu Zeichen 274: (....) III. Beschilderung: Das Zeichen 274 soll so weit vor der Gefahrstelle oder Gefahrstrecke stehen, daß die Fahrzeugführer auch dann noch rechtzeitig auf die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit verzögern können, wenn sie das Zeichen, z. B. bei Nacht, erst aus geringer Entfernung erkannt haben. Außerhalb geschlos- sener Ortschaften kann sich eine erhebliche Entfernung empfehlen; sie kann bis zu 150 m betragen. V. Auf Autobahnen und Straßen mit schnellem Verkehr empfiehlt es sich, bei starker Herabsetzung der zulässigen Fahrgeschwin- digkeit diese stufenweise herabzusetzen (z. B. auf Autobahnen 100 km/h, dann 80 km/h und dann 60 km/h). Die Geschwindig- keitsstufen sollen je 20 km/h und der Mindestabstand zwischen ihnen dann je 200 m betragen.(....) Offensichtlich ist selbst der "Trichter" nur eine Empfehlung. Quote Link to post Share on other sites
Gast_Ben 4 Posted February 23, 2005 Report Share Posted February 23, 2005 so ganz ohne ist das wirklich nicht. hab mal den wegfall einer spur nicht mitbekommen, weil davor nur rechts gewarnt wurde und rechts alles voller LKW war. hatte keine chance, das zu sehen. Quote Link to post Share on other sites
m3_ 439 Posted February 24, 2005 Report Share Posted February 24, 2005 @morgul: hhmmmm, normal und dann temporär auf kurzer Strecke nur 60 km/h zulässig sieht nach LKW-Kontrolle kombiniert mit Geschwindigkeitsüberwachung aus.In der Regel gibt es schon einen Geschwindigkeitstrichter mit Lkw-Überholverbot. Tendenziell stehen stehen die Schilder mehr rechts...Klappschilder oder Funkschilder.....es gibt hier unübersehbare Tempo-Trichter und auch fiese Trichter mit spärlicher Beschilderung/Rechtsbeschilderung. Die "Aufhebung aller Limite" bei den LKW-Kontrollen ist meistens nur ein einsames auf der rechten Seite (viele VT übersehen dies und kriechen noch zig Kilometer dahin....) Vor dem 60er Schild muß mindestens noch ein Tempolimitschild gekommen sein. Entscheidend ist die tatsächliche Beschilderung-Folge, deren Abstände rechts/links (Akteneinsicht über Rechtsanwalts, wenn keine andere Maßnahme möglich). Die Standardabzockstellen auf BAB sind normalerweise sauber schildertechnisch abgesichert. Bei neuen Abzockstellen können durchaus noch Fehler auftreten. Ich kenne einen Fall, da war ein Blitz (@me: ein Blitz-/Radarfallen-Smily fehlt noch) zu krass. Die Behörde hat dann noch davor aufgestellt. Quote Link to post Share on other sites
pukpuk 0 Posted February 25, 2005 Report Share Posted February 25, 2005 Es gibt aber ein Grundsatzurteil, das das hier greifen sollte:(OLG Düsseldorf):"Verkehrszeichen sind so aufzustellen, daß die getroffene Anordnung klar erkennbar ist. Andernfalls liegt keine rechtswirksame Anordnung vor." (Az hab ich nicht im Kopf.) Schilder, die verbogen, verschmutzt sind (oder gar ganz fehlen wie hier) fallen unter diese Rubrik. war beispielsweise rechts ein LKW konntest(!) Du das Schild nicht einmal sehen. Quote Link to post Share on other sites
HugoKlein 1 Posted February 25, 2005 Report Share Posted February 25, 2005 Es gibt aber ein Grundsatzurteil, das das hier greifen sollte:(OLG Düsseldorf):"Verkehrszeichen sind so aufzustellen, daß die getroffene Anordnung klar erkennbar ist. Andernfalls liegt keine rechtswirksame Anordnung vor." (Az hab ich nicht im Kopf.) Schilder, die verbogen, verschmutzt sind (oder gar ganz fehlen wie hier) fallen unter diese Rubrik. war beispielsweise rechts ein LKW konntest(!) Du das Schild nicht einmal sehen. Die Argumentation halte ich für sehr dünn. Das Schild ist ja vorhanden und erkennbar - zudem muss keiner überholen. Wer rechts fährt kann es in jedem Fall sehen. Quote Link to post Share on other sites
Flo 1 Posted February 25, 2005 Report Share Posted February 25, 2005 Hmm, ein Verwandter von mir konnte sich mal mit der Ausrede, dass er gerade einen LKW überholt hat und deswegen das Schild nicht gesehen hat rausreden. War in Thüringen, ist aber schon länger her. Quote Link to post Share on other sites
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