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Nicht Stvo-konforme Verkehrszeichen ?


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Verkehrszeichen laut STVO müssen ja in dieser aufgeführt sein und der DIN-Norm entsprechen ( mind 1,70 meter hoch, reflektierend sein und bestimmte Grössen haben ). Was ist wenn ein Verkehrszeichen völlig davon abweicht, spich viel kleiner ist, andere Farben hat und zudem noch in einer Höhe von nur 1 Meter angebracht ist. ? Ganz genau gehts um diese kleinen rechteckigen Durchfahrtsverbotsschilder die man oft an Waldrändern findet. Dort ist ein roter Kreis abgebildet auf grünem Hintergrund und auf dem Schild steht ein Text das das befahren nur mit Gemehmigung durch die Forstbetriebe erlaubt ist. Dieses Zeichen gibt es aber in der STVO gar nicht und es entspricht auch nicht der DIN-Norm für Verkehrszeichen. Zwar ist das befahren der Wälder in Berlin und Brandenburg grudnsätzlich verboten, hier handelt es sich aber um einen Weg der am Waldrand ist und nicht im Wald. Was ist wenn man das Zeichen nicht beachtet und trotzdem dort durch fährt ? Welche Strafe kann einen erwarten ? Ich nutze solch einen Weg mit dem Motorrad als Abkürzung und spare dadurch ca 15 Minuten Stau und Ampelgestehe. :vogelzeig:

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Hier ist tatsächlich nicht nur Straßenverkehrsrecht (StVO) relevant sondern auch Landesgesetze wie Naturschutz oder Straßen- und Wegerecht, aus denen sich das Verbot ganz unabhängig von der StVO ergeben kann.

 

D.h. wenn du da entlang fährst begehst du ebenfalls eine Owi, und die Geldbußen sind hier in der Regel empfindlich höher als im Straßenverkehrsrecht.

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Es handelt sich auch nicht um einen Feldweg. Es handelt sich um einen Weg der genau zwsichen einem grossen Fussballstadion und einem Wald liegt. Der Weg führt also direkt an einem bebauten Gebiet entlang und verbindet 2 Strassen. Ohne die "Möchtegernschilder" wäre es nicht eindeutig ob man durch einen Wald fährt oder über einen Feldweg. Man fährt so gesehen am Rand des Stadiosn entlang. :vogelzeig:

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Andere sagen wahrscheinlich "genau am Rande des Waldes"!

 

Aber die Zeichen sind lediglich ein Hinweis darauf, dass es sich um Wald- Forstweg handelt und du nicht versehentlich darüber fährst!

 

Nu da du es weisst, fährst du da doch wohl nicht mehr lang, oder?

 

 

dete :vogelzeig:

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Sicherlich stehen die Schilder dort nicht umsnst. Da aber laut der Waldbefahrunsgverordnung eben nur das befahren des Waldes verboten ist und nicht das entlangfahren am Rand, dürfte man sofern die Schilder dort nicht stehen würden ohne Probelme dort langfahren, eben weil es nicht gegen das Waldbefahrungsgesetz verstößt. Die Frage ist nun, wenn die Schilder einen Weg außehalb des Waldes als nicht befahrbar ausweisen bzw als Eigentum der Forstbetriebe, müssten sie doch STVO-Konform sein. Man müsste also z.B. dieses Durchfahrtsverbotsschild aufstellen wie in der STVO aufgeführt.

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Sicherlich stehen die Schilder dort nicht umsnst. Da aber laut der Waldbefahrunsgverordnung eben nur das befahren des Waldes verboten

 

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern)

bestockte Grundfläche.

(2) Als Wald gelten auch

1. kahl geschlagene und verlichtete Grundflächen,

2. Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, unterirdische, baumfrei zu haltende

Trassen bis zu zehn Meter Breite,

3. Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze,

4. Flächen, die dem Anbau von Kulturheidelbeeren dienen, sofern der Holzvorrat nicht

40 vom Hundert des nach gebräuchlichen Ertragstafeln oder bekannter standörtlicher

Wuchsleistung üblichen Vorrats unterschreitet und die Flächengröße von zwei

Hektar nicht überschreitet,

5. weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

http://www.brandenburg.de/cms/media.php/2318/lwgesetz.pdf

 

Zudem muss der Weg noch dem öffentlichem Verkehr gewidmet sein.

 

MfG.

 

hartmut

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@ quincy

 

die Frage ist wie alt du bist, denn offensichtlich hast du nicht verstanden worum es überhaupt geht. Das ich da nicht durchfahren darf ist schon klar, die Frage ist vielmehr ob Verkehrzeichen die nicht STVO-Konform sind Gültigkeit haben zumal es sich um einen Weg handelt der nicht unter das Waldbefahrunsgesetz fällt. Und außerdem hatte ich gefragt welche Strafe mich erwartet -also weis ich auch das ich da nicht durchfahren darf ! Mein Sohn von 9 Jahren liest sich vorher die Texte durch bevor er palabert. :vogelzeig:

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Siehe Berliner Naturschutzgesetz:

 

§ 35

Betreten der Flur

(1) Das Betreten der Flur auf privaten Straßen und Wegen sowie

auf ungenutzten Grundflächen und landwirtschaftlichen Nutzflä­

chen außerhalb der Nutzzeit ist zum Zweck der Erholung auf eigene

Gefahr gestattet. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen der Saat oder

Bestellung und der Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses.

Radfahren auf Wegen und Fahren mit Krankenfahrstühlen ist dem

Betreten gleichgesetzt; Fußgänger haben Vorrang. Das Betretungs­

recht darf nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen

Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer nicht unzumut

bar beeinträchtigt werden. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die

das Betreten der Flur im weiteren Umfang gestatten oder die Be­

tretungsbefugnis einschränken, bleiben unberührt.

(2) Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist in der Flur

nur gestattet, soweit Wege und sonstige Grundflächen dafür be­

stimmt und entsprechend gekennzeichnet sind oder Grundstücks­

eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies besonders ge­

stattet haben.

 

Bewertung: Eines VZ gem. StVO bedarf es nicht, das Zeichen ist wohl nur als zusätzlicher Hinweis gedacht. Alles, was über "Betreten" hinausgeht muss explizit erlaubt werden oder ist eben verboten. Es ist Wald und Flur betroffen.

 

Bußgeldandrohung in diesem Gesetz: bis 50.000 Euro. Für den beschriebenen Fall würden aber wohl Sätze analog StVO verhängt.

 

Allgemein ist aber zu prüfen, ob es sich eben um eine gewidmete Straße oder gar einen Privatweg (zum Stadion gehörend?) handelt.

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Nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen und Wege sowie Privatwege kann ich nicht durch Verkehrszeichen der StVO sperren, da diese nur für den Öffentlichen Verkehrsraum angeordnet werden können.

Im Harz sind z.B. alle Waldwege nicht durch das VZ 250 gesperrt, sondern durch eine Tafel, wo das Befahren gemäß Nieders. Forstordnungsgesetz verboten ist.

 

Gruss

Seatfahrer

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  • 2 weeks later...
Siehe Berliner Naturschutzgesetz:

 

§ 35

Betreten der Flur

(1) Das Betreten der Flur auf privaten Straßen und Wegen sowie

auf ungenutzten Grundflächen und landwirtschaftlichen Nutzflä­

chen außerhalb der Nutzzeit ist zum Zweck der Erholung auf eigene

Gefahr gestattet. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen der Saat oder

Bestellung und der Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses.

Radfahren auf Wegen und Fahren mit Krankenfahrstühlen ist dem

Betreten gleichgesetzt; Fußgänger haben Vorrang. Das Betretungs­

recht darf nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen

Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer nicht unzumut

bar beeinträchtigt werden. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die

das Betreten der Flur im weiteren Umfang gestatten oder die Be­

tretungsbefugnis einschränken, bleiben unberührt.

(2) Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist in der Flur

nur gestattet, soweit Wege und sonstige Grundflächen dafür be­

stimmt und entsprechend gekennzeichnet sind oder Grundstücks­

eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies besonders ge­

stattet haben.

 

Hier steht nur etwas von "bespannten" Fahrzeugen ergo Pferdefuhrwerke. Von Kraftfahrzeugen lese ich da nix...

 

 

Ich habe auch mal auf einem großen öffentlichen Platz geparkt - eher gehalten, ich habe das Fz. nicht verlassen - auf dem das Parken mittels eines A4-Ausdrucks in einer Klarsichtfolie nur Gemeindemitarbeitern gestattet sei.

Prompt kam auch der Standesbeamte aus dem Rathaus und wollte mir ein Knöllchen geben... :wand::unsure::)

Wenns um Geld geht, ist die Fantasie mancher Behörden grenzenlos.

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Hier steht nur etwas von "bespannten" Fahrzeugen ergo Pferdefuhrwerke. Von Kraftfahrzeugen lese ich da nix...

Könnte daran liegen, es sind nur die aufgeführt die dürfen. :)

 

Wer nicht aufgeführt ist, der darf nicht. :unsure:

 

MfG.

 

hartmut

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