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Geblitzt In Ösiland 30er Strecke Mit 62


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HALLO

WURDE HEUTE IN ÖSILAND AUF DEM LANDE IN EINER DREISSIGER ZONE MIT 62 LT POLIZEI ANGEHALTEN

DIE HABEN MIT RADARPISTOLE GEARBEITET.PECH WAR NUR DASS ICH WEDER FAHRZEUGPAPIERE NOCH PERSO

NOCH FÜCHERSCHEIN DABEI HATTE.ICH WAR MIT MEINEM FIRMENAUTO UNTERWEGS DESHALB MUSSTE ICH IHM

WOHL ODER ÜBEL MEINE EHRLICHE ADRESSE ANGEBEN.ER SAGTE, DASS DAS ÜBER PH LÄUFT POLIZEIHAUPKOMMISSARIAT

UND EINE SOFORTKASSE LEIDER NICHT MÖGLICH IST.NUN IST DIE FRAGE HAT ER WWENN ER SAGT DAS ICH MIT 62 GEFAHREN BIN DIE TOLLERANZ SCHON ABGEZOGEN ODER NICHT.MEINE KOLLEGEN MUNKELN, DASS MIR FÜR DIESE AKTION DER FÜHRERSCHEIN GEZWICKT WIRD.DASS WÄRE TÖDLICH.WAS KANN ICH TUN KOMM ICH IRGENWIE AUS DER

KISTE RAUS ODER MUSS ICH DEN SAUREN APFEL BEISSEN.HILFEEEEEE!!!!!!

 

GRUSS DELHUSA

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es gibt doch noch so ne zusatzklausel, nachdem der fs auch weg ist, wenn doppelt so schnell wie die geltende höchstgschwindigkeit gefahren wird :unsure:

Ist einer der vielen Gerüchte! :rolleyes:

 

Die Entzugsgründe sind bei uns nach § 7 Abs.3 FSG geregelt:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

 

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

 

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde, oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

 

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h oder eine Geschwindigkeit von 180 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

 

5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

 

6. ein Kraftfahrzeug lenkt;

 

a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

 

b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

 

7. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;

 

8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

 

9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

 

10. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

 

11. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs. 2 bis 5 oder 31 Abs. 2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen hat;

 

12. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

 

13. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

 

14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder

 

15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs. 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.

 

Die Entzugsgrenze ab 180 km/h ist auf Grund der "Tempo 160 Strecke" noch immer in Kraft.

 

Kurioserweise kann es bei uns auch vorkommen, den Füherschein wegen einer Schlägerei (vorsätzliche Körperverletzung) abgeben zu müssen!

 

Gibt da ein paar witzige Urteile!

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Kennt man in Österreich eigentlich das "sofortige Entziehen der Fahrerlaubnis", wie es hier in der Schweiz (leider - eine riesen unart) üblich ist? Heisst: Wird ab einer gewissen Übertretung die Weiterfahrt untersagt und man wird sofort mit einem Fahrverbot belegt? In D gits das ja glaub ich nicht. Da kann ich auch mit 200 durchs Dorf brettern, aber das Fahrverbot kommt erst später.

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Bei einer Anhaltung ist der Führerschein gleich weg, es wird dann ein sog Mandatsbescheid erlassen, in welchem ein vorerst zweiwöchiges Fahrverbot ausgesprochen wird. Der FS wird dann an die ausl. Behörde zurückgestellt, wo man sich ihn abholen kann.

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Kennt man in Österreich eigentlich das "sofortige Entziehen der Fahrerlaubnis", wie es hier in der Schweiz (leider - eine riesen unart) üblich ist? Heisst: Wird ab einer gewissen Übertretung die Weiterfahrt untersagt und man wird sofort mit einem Fahrverbot belegt?

Der Führerschein wird in Österreich nicht immer an Ort und Stelle abgenommen. Die vorläufige Abnahme ist ja nur ein der Verkehrssicherheit dienendes Sicherungsmittel, welches einer unmittelbaren Unfallgefahr entgegen wirken soll.

 

Rechtlich gesehen ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung, wie im oben von mir zitierten Z4 für eine vorläufige Führerscheinabnahme nicht ausreichend. Der Polizist hat also zu entscheiden, ob der Schnellfahrer gefährdet ist, seine Fahrt weiterhin so schnell fortzuführen.

 

Deshalb auch ein guter Tipp fürs rausreden: "Ich habe nicht auf den Tacho gesehen und werde meine Fahrt natürlich langsamer fortsetzen!" ;)

 

Bei Ausreden wie Termindruck, Frau liegt im Krankenhaus etc. ist die Abnahme an Ort und Stelle durchaus gerechtfertigt!

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  • 2 weeks later...
…… DASS DAS ÜBER PH LÄUFT POLIZEIHAUPKOMMISSARIAT …

PH=BH=Bezirkshauptmanschaft :rolleyes:

UND EINE SOFORTKASSE LEIDER NICHT MÖGLICH IST.

=Anzeige=teuer :blink:

NUN IST DIE FRAGE HAT ER WWENN ER SAGT DAS ICH MIT 62 GEFAHREN BIN DIE TOLLERANZ SCHON ABGEZOGEN ODER NICHT ….

Ja ;)

Mit freundlichen Grüßen

A-Wolf

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