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Komplett Falscher Bußgeldbescheid


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Ich wurde vor mehr als drei Monaten von einem Videowagen verfolgt. Gemessen , angehalten, Video gezeigt. und Zweifel an der gemessenen Geschwindigkeit geäußert.

 

Nun ja. Monatelang höre ich gar nix. Kaum ist die Frist verstrichen kommt er der Bußgeldbescheid.

 

Der erste Schock war groß 175 Euro , 4 Punkte 2 Monate Fahrverbot. Dann hab ich mir den Bescheid nochmal in Ruhe durchgelesen.

 

Dort stand, Ihnen wird zur Last gelegt ...... innerhalb geschlossener Ortschaft. Totaler Quatsch. Ich war auf ner Autobahn (A4).

Folglich auch eine falsche Buße.

 

Dann wurde dort ein Mercedes Fahrzeug angegeben. es war aber ein BMW. Hierzu wurde angegeben , dass das Fahrzeug im August 2002 geeicht wurde.

 

Ist mir aber eigentlich egal weil das Fahrzeug nicht das richtige war. Darüberhinaus lag da glaub ich noch ein Winter dazwischen. Hätte das Fahrzeug nicht bei erhalt der Sommerreifen bzw Winterreifen neu geeicht werden müssen.

 

Die gemessene Strecke waren 441 Mtr für die Dauer von 9,34 Sekunden.

Ich hab irgendwo gelesen das das OLG Hamm eine Meßstrecke von 1000 mtr festgelegt hat.

 

Im übrigen wären mir die Beamten fast hinten drauf gefahren. Weil mir das Verjhalten derselben nämlich als drängeln vorkam hab ich Gas gegeben und bin rechts rein gezogen.

 

Hatt jemand nen Tipp für mich, wie ich mich verhalten soll.

Ich wäre für ne Antwort echt dankbar.

 

Gruß

S. :heul:

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Hallo,

 

Ist die Sache wirklich verjährt ?

Also wann war der Verstoß, welchen Datum trägt er Bußgeldbescheid,

wann hast du ihn bekommen.

 

Wenn er Verjährt ist dann zurückschreiben das verjährt,

wenn nicht würde ich dir raten zum anwalt zu gehen .

 

Wegen der Fehler dürfte es recht einfach werden aber trotzdem würde ich es

wegen der schwere der Starfe nicht ohne versuchen.

 

Es war aber keine Stadtautobahn ?

 

mfg

Falco

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Tatdatum: 14.05.2003

Datum des Bescheids der Behörde: 12.05.2003

Datum der Zustellung durch die Post: 16.08.2003

 

Wenn ich die Rechtsprechung verfoge scheint das anscheinend in der Frist zu liegen. 3 Monate + 14 tage Zustellung.

 

Nein es war keine Staftautobahn. A4 Köln Richtung Olpe. Gleich hinter dem Kreuz Köln Ost.

 

Wieso meinst Du es könnte klappen?

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Also Verjährt ist die Sache NOCH nicht.

 

Also wenn du Rechtschutztversichert bist sofort zum Anwalt.

 

Ich bin auch nicht der Expert nur stimmt der Bußgeldbescheid ja in einigen punkten nicht

so das ein neuer erstellt werden muß und der wäre dann wohl verjährt.

 

Wenn z.B.nur der Wagentype verkehrt würde das nicht reichen und der Bußgeldbescheid

wäre trotzdem gültig und damit wärst du dran.

 

Es geht also nur darum das DIESER Bußgeldbescheid nicht durchkommt und die

Behörde einen neuen ausstellen muß .

 

Nur weiß ich auch nicht ob die Fehler reichen oder nicht.

 

Weil mit den Bußgeldbeschei beginnt ja einen neue 6 Monatige Verjährungsfrist.

 

Deswegen mein Rat geh zum Anwalt der sich in den Bereich auskennt.

 

mfg

Falco

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Guest Dauer-Guest

Jedenfalls nix Überstürztes tun! Die haben Scheisse gebaut mit dem BuGeBe, trotzdem ist die Verjährung unterbrochen und der Bussgeldbescheid bringt eine 6-monatige Verjährungsfrist mit sich. Wiederspruch würde ich erstmal ohne Angabe von Gründen einlegen und sie nicht vorschnell auf ihren Fehler hinweisen (den sie dann korrigieren)...lieber verschleppen: Krankheit, Urlaub usw vorschieben.

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Guest Dauer-Guest

Wenn Du jetzt Widerspruch einlegst und sie im Widerspruch auf den Fehler aufmerksam machst, dann kriegst Du einen neuen BuGeBe und der passt dann (wenn sie nicht zufällig die Bandaufnahme verdösselt haben). Dann kannst Du aus dem Fehler keinen Gewinn mehr ziehen. So lange sie nicht wissen, daß sie auf dem Holzweg sind, tickt die Uhr für Dich - allerdings muß sie vermutlich 6 Monate ticken. Ich müßte mir auch erstmal was einfallen lassen - aus dem Stehgreif wüßte ich auch nicht wie ich ihren Fehler mißbrauche um aus der Angelegenheit auszuchecken...aber Behörden-Fehler sind immer gut, also einfach schlau machen und "Lücke suchen" (is wie beim Autofahren :blink: )

 

Wiederspruch ohne Angabe von Gründen ist in jedem Fall eine erste richtige Massnahme.

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Ich werd auf jeden Fall morgen mal den Anwalt fragen.

Ich denke auch, dass es so am besten ist.

 

Problem ist bei dem Schlau machen, dass egal wo man im Netz sucht keine Info bekommt, welche fehlerhaften Punkte zur Aufhebung des Bußgeldbescheides führen.

 

Deutschland und seine § .

 

Wenn man mal überlegt wie lange die Behörden Zeit haben einen Bescheid raußzuhauen. (3 Monate +14 tage). Als Betroffener hat man sich aber schönn innerhalb der 14 tage Frist zu bewegen. Hier zählt der Vorlagetermin bei der Behörde.

 

Mann Mann Mann.

 

Aber vor dem Gesetz sind ja alle gleich, und manche noch gleicher.

 

:blink:

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Tatdatum: 14.05.2003

Datum des Bescheids der Behörde: 12.05.2003

Datum der Zustellung durch die Post: 16.08.2003

 

Wie funktioniert denn das, dass die Behörde einen Bescheid bereits am 12.05.2003 für eine Tat am 14.05.2003 erstellen konnte???

 

Nebenbei: unter www.radarfalle.de/recht/hilfe/verjaehrung.php steht folgendes:

 

Bezüglich der Berechnung der Frist ist zu beachten, daß der erste Tag der Verjährungsfrist dem Tag entspricht, an dem die Ordnungswidrigkeit vollendet ist. Der letzte Tag der Frist ist der im Kalender dem Ablauf der Frist vorangehende Tag. Ist also beispielsweise einer Verkehrsordnungswidrigkeit am 2. 8. begangen, so tritt die Verjährung – unbeachtet irgendwelcher Unterbrechungshandlungen – am 1. 11. ein. Besonders wichtig ist, daß diese Berechnung selbst dann gilt, wenn der letzte Fristtag ein Sonn- oder Feiertag ist. Die Monatsfristberechnung des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 StPO gilt also insoweit nicht.
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Sorry, Du hast natürlich Recht.

Bescheiddatum ist natürlich der 12.08.03.

 

Danke für den Input für die Fristenberechnung:

 

Wenn ich Deinen Hinweis richtig interpretiere ist der Bescheid noch rechtzeitig rausgegangen.

Auch wenn er mich erst nach der Frist erreicht.

 

Mir gehts aber mehr darum, dass der Bescheid an sich falsch erstellt wurde.

 

Die angeführten Beweise, und das Urteil sind hier falsch aufgezeigt worden.

 

1. Es war kein Mercedes Fahrzeug.

2. Der Bescheid lautet auf innerhalb der geschlossenen Ortschaft. Es war aber außerhalb.

3. Folglich war auch die Buße falsch eingesetzt.

4. Man hat angegeben das Fahrzeug sei in 2002 geeicht worden. Dies wiederum kann mich nicht interessieren weil es sich ums falsche fahrzeug handelt. Falls es dann doch das richtige Fahrzeug war stellt sich die Frage warum das Fahrzeug seit dem nicht mehr geeicht wurde, da gem . Vorschriftenlage die Fahrzeuge bei Umrüstung von sommer auf Winterbereifung neu zu eichen sind.

 

5. Man gibt hier an man habe 441 mtr. gemessen und das 9.34 Sekunden.

 

Gem. der eines Urteils des OLG Hamm ist mindestens eine Strecjke von 500 bis 1000 mtr zu messen.

Hierbei darf der Gemessene nicht den Eindruck haben genötigt worden zu sein.

 

In meinem Fall sind mir die Herren aber fast hintenreingeknallt. Weil Sie fast nicht mehr rechtzeitig bremsen konnten. Die waren halt ein bißchen sehr nah dran.

 

Gruß

S

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Danke für den Input für die Fristenberechnung:

 

Wenn ich Deinen Hinweis richtig interpretiere ist der Bescheid noch rechtzeitig rausgegangen.

Auch wenn er mich erst nach der Frist erreicht.

 

Wieso? Der Bescheid ist dokumentiert erst nach Ablauf der 3 monatigen Verjährungsfrist zugestellt worden.

 

Die angeführten Beweise, und das Urteil sind hier falsch aufgezeigt worden.

 

1. Es war kein Mercedes Fahrzeug.

2. Der Bescheid lautet auf innerhalb der geschlossenen Ortschaft. Es war aber außerhalb.

3. Folglich war auch die Buße falsch eingesetzt.

4. Man hat angegeben das Fahrzeug sei in 2002 geeicht worden. Dies wiederum kann mich nicht interessieren weil es sich ums falsche fahrzeug handelt. Falls es dann doch das richtige Fahrzeug war stellt sich die Frage warum das Fahrzeug seit dem nicht mehr geeicht wurde, da gem . Vorschriftenlage die Fahrzeuge bei Umrüstung von sommer auf Winterbereifung neu zu eichen sind.

 

5. Man gibt hier an man habe 441 mtr. gemessen und das 9.34 Sekunden.

 

Gem. der eines Urteils des OLG Hamm ist mindestens eine Strecjke von 500 bis 1000 mtr zu messen.

Hierbei darf der Gemessene nicht den Eindruck haben genötigt worden zu sein.

 

In meinem Fall sind mir die Herren aber fast hintenreingeknallt. Weil Sie fast nicht mehr rechtzeitig bremsen konnten. Die waren halt ein bißchen sehr nah dran.

 

Wenn soviel falsch ist setz doch noch einen drauf: Wer ist denn überhaupt gefahren??? - Bei Videoverfolgung gibt es kein Bild vom Fahrer. Und wenn sie noch nicht mal das Fahrzeug identifizieren können dürfte die Person, die sich das Video hat zeigen lassen auch nicht mehr im Gedächtnis sein.

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Also,

da man mich am Tattag angehalten hat, spricht man wenn überhaupt von Verfogungsverjährung.

Verfolgungverjährung deshalb weil der Täter feststeht.

 

Diese beinhaltet, dass die Behörde vor Ablauf der Frist von drei Monaten einen rechtmäßigen Bescheid erlässt.

Ungeachtet des Zeitraumes wann der Bescheid Dir zugestellt wird. (14 Tage hat die Post und die Behörde dann noch Zeit Dir den Bescheid zukommen zu lassen.

 

Hinsichtlich der verwechselten Fahrzeuge sind die Einsatzfahrzeuge gemeint. Die geben an ein DB habe mich verfolgt. es war aber ein BMW.

 

Gruß

S.

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Also,

Diese beinhaltet, dass die Behörde vor Ablauf der Frist von drei Monaten einen rechtmäßigen Bescheid erlässt.

Ungeachtet des Zeitraumes wann der Bescheid Dir zugestellt wird. (14 Tage hat die Post und die Behörde dann noch Zeit Dir den Bescheid zukommen zu lassen.

 

Wer sagt dies??? Unter http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stvg/__26.html steht eindeutig:

 

(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

 

Da steht nichts von 14 Tagen usw. - selbst wenn schau doch einfach auf den Poststempel ob es an der Post lag oder an der Behörde.

 

Wenn es diese 14 Tag Frist gäbe/gibt müsste die auch so im StVG stehen.

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Die behörde hat einen Tag vor Ablauf der Frist den Bescheid gefertigt.

 

Ich habe hier im Forum gelesen, dass die Behörde leider 14 Tage für den Verwaltungsgang angrechnet bekommt.

 

Ob es bei der Verfolgungsverjährung anders aussieht weiß ich nicht.

 

Vieleicht gibt es hier ja keine Ausnahme.????

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http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stvg/__26.html steht eindeutig:

 

(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

 

Wie du schon selber zitierst steht da 'ein Bußgeldbescheid ergangen'

und nicht 'den Beschludigten vorliegen' .

 

Selbst wenn du den Bußgeldbescheid nie bekommen hast weil ihn die Post verschlampt oder

Nachbars Hund ihn gefressen hat ist er trotzdem gültig und in diesen Fall auch

rechzeitig vor der Verjährung.

 

Man kann zwar wenn man einen Bußgeldbescheid nicht bekommen hat wohl ein

'Rücksetzung in den vorigen Stand' beantragen und so die Einspruchsfrist gegen den

Bußgeldbescheid unterbrechen nur ändert das nichts daran das die Verjährung

der OWI unterbrochen wurde.

 

@spiko

Gehe zum Anwalt alles andere bring wohl nicht viel.

 

Ich sehe die Sache inzwischen ziemlich negative:

Es ist gegen dich einen Bußgeldbescheid ergangen damit ist die Verjährung unterbrochen

und es gelten die neuen 6 Monate Vejährungsfrist.

 

Nun wird der Bußgeldbescheid nach deinen Einspruch wohl geändert Strafmaß,PKW-Type

nur hilft dir das wohl nicht über die Verjährung.

 

Über die länge der Meßstrecke sehe ich keine Chance.

 

Und ob das mit der Eichung stimmt kann ich dir nicht sagen mich

würde aber wundern wenn das wirklich so stimmt.

Aber wenn das Meßsystem wirtklich nicht korrekt geeicht ist hast du Glück.

 

 

mfg

Falco

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wieso habe ich dann Glück, wenn das Ding nicht richtig geeicht war.

 

Meinst deswegen wird der Bescheid aufgehoben?

 

Im Leben nicht .

Doch dann müßtest du gewonnen haben weil die dann die Toleranzen extrem hoch gehen.

 

So werden wohl 15% bei ungeichten Gerät abgezogen und sollte auch noch vom

Tacho abgelesen werden müssen nochmal 20% vom Tachoendwert abgezogen werden.

 

Und damit wirst du wohl außerhalb des Fahrverbotes kommen.

 

Benutz mal die Suchfunktion mit 'ungeeicht and tacho' bringt ein paar intressante Threads.

 

mfg

falco

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@spiko

 

Schau mal hier: www.radarforum.de/forum/index.php?act=ST&f=6&t=1831&hl=me%DFstrecke&s=

 

Gilt für NRW:

 

3.2 Beim Nachfahren ist wie folgt zu verfahren:

Die Vergleichsstrecke muß bei abgelesenen Geschwindigkeiten bis 90 km/h mindestens 400 m, bei Geschwindigkeiten von mehr als 90 km/h mindestens 500 m betragen. Beträgt die Meßstrecke bei Geschwindigkeiten von mehr als 90 km/h ausnahmsweise weniger als 500 m, aber mehr als 400 m, so kann dem Betroffenen nur eine Geschwindigkeit von höchstens 90 km/h vorgehalten werden.

Die Straßen- und Sichtverhältnisse sowie die Verkehrslage müssen eine ständige Beobachtung des zu überprüfenden Fahrzeugs auf der Vergleichsstrecke gewährleisten. Während der Vergleichsfahrt ist ein annähernd gleicher Abstand zu dem überprüften Fahrzeug einzuhalten. Dieser Abstand darf sich vergrößern, aber nicht verringern. Der Abstand zwischen dem überprüften Fahrzeug und dem nachfolgenden Polizeifahrzeug soll bei Beginn des Geschwindigkeitsvergleichs höchstens betragen:

– etwa 50 m bei Geschwindigkeiten von 60 bis 90 km/h,

– etwa 100 m bei Geschwindigkeiten von 90 bis 120 km/h.

Bei anderen Geschwindigkeiten gelten entsprechend abgestufte Abstände. Müssen – etwa wegen der Beschaffenheit der Straße oder schlechter Witterungsverhältnisse – größere Sicherheitsabstände eingehalten werden, ist von Geschwindigkeitsmessungen abzusehen.

Bei den Angaben von oben komme ich auf eine Geschwindigkeit von ca. 170km/h - als würde in NRW die Meßstrecke nicht ausreichen.

 

Oder für Berlin hier: http://userpage.fu-berlin.de/~janb/blitz_index.html

 

Die Mindestmessstrecken bei der ProViDa- und Police-Pilot-Methode sind dabei wie folgt festgelegt:

- Tempo 30-Strecke/Zone: 150 m

- 50er-Strecke/Zone: 300 m

- (Stadt-)Autobahn: 500 m

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Im einzelnen gilt: Die Messstrecke muss möglichst gerade und ausreichend lang sein. Dazu fordert die obergerichtliche Rechtsprechung folgende von der Geschwindigkeit abhängige Mindestlängen (siehe auch HENTSCHEL, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 3 StVO Rn. 62): bei 50 bis 70 km/h 300 bis 400 m (OLG Braunschweig DAR 1989, 110; OLG Hamburg DAR 1977, 52), bei 71 bis 90 km/h 400 bis 600 m (KG VRS 39, 28; OLG Celle VRS 25, 150; OLG Hamm DAR 1969, 221; OLG Karlsruhe VRS 49, 145; OLG Saarbrücken zfs 1982, 189), bei 91 bis 120 km/h nicht unter 500 m (OLG Braunschweig DAR 1989, 110; OLG Düsseldorf DAR 1993, 361; OLG Hamburg DAR 1977, 52; OLG Hamm VRS 50, 70; OLG Karlsruhe VRS 56, 56), bei über 120 km/h 1000 m (OLG Düsseldorf, a. a. O.). Die Messstrecke darf kürzer sein, wenn ein sehr geringer Verfolgungsabstand eingehalten (KG VRS 59, 386; s. auch OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 215) oder das verfolgte Fahrzeug so stark beschleunigt wird, dass das Polizeifahrzeug nicht länger folgen kann (OLG Düsseldorf NZV 1993, 80). Der (Verfolgungs-)Abstand des nachfahrenden (Polizei-)Fahrzeugs soll möglichst kurz und gleichbleibend lang sein. Auch hierzu hat die Rechtsprechung Mindestabstände entwickelt: bei 40 bis 60 km/h maximal 30 m (KG VRS 31, 71), bei 61 bis 90 km/h maximal 50 m (KG VRS 33, 65; OLG Braunschweig DAR 1989, 110; OLG Saarbrücken zfs 1982, 189), bei 91 bis 120 km/h maximal 100 m (OLG Braunschweig, a. a. O.; OLG Düsseldorf NZV 1990, 318; OLG Hamm VRS 50, 70; OLG Koblenz DAR 1990, 390). Teilweise berechnet die Rechtsprechung den Verfolgungsabstand zwischen dem Messfahrzeug und dem zu messenden Fahrzeug aber auch nach dem halben Tacho-Abstand, der nicht überschritten werden darf (OLG Düsseldorf DAR 1998, 137). Ist die Messstrecke länger, darf der Verfolgungsabstand ggf. auch größer sein (OLG Stuttgart VRS 66, 467). So ist bei einer Messstrecke von 1 000 m ein Verfolgungsabstand von 200 m als nicht zu groß angesehen worden, wenn sich dieser Abstand bei der vom messenden Polizeifahrzeug eingehaltenen gleichbleibenden Geschwindigkeit sogar noch vergrößert (OLG Düsseldorf NZV 1993, 280). Auch ein Verfolgungsabstand von 150 m ist bei einer Messstrecke von 900 m als nicht zu groß angesehen worden (OLG Düsseldorf VRS 85, 302; s. im übrigen HENTSCHEL, a. a. O., § 3 StVO Rn. 62 m. w. N.).
Mann sollte aber bedenken, das die rechtsprechung schon etwas angestaubt ist und daher sich einen neueren Kommentar raussuchen- die Technik wird ja immer mehr verbessert, sodass die Strecke auch kleiner geworen sein ann. Ein Anwalt ist in solchen Sachen immer vom Vorteil.

 

So mal meinen Beitrag aus einen anderen Thread hereinkopiert, man wiederholt sich ja nicht gerne.

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Ihr seid super. das hat mich erst mal wieder aufgebaut.

ich habe übrigends noch nen Fehler im Bescheid gefunden.

Die haben vergesen anzugeben welcher Toleranzabzug femacht wurde und ob Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt wurden.

 

Wenn ich überlege das in dem Bußgeldbescheid 5 Voraussetzungen gefordert sind und hiervon schon insgesamt 4 Falsch sind bin ich mal gespannt was da raus kommt.

 

Aber wahrscjheinlich ist der Mangel ja heilbar.

 

Und ich werde dann doch verdonnert.

 

Trotzdem herzlichen Dank für eure Unterstützung. :P:blink:

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Aber wahrscjheinlich ist der Mangel ja heilbar.

 

Und ich werde dann doch verdonnert.

 

Ganz genau so ist es. Das sind alles heilbare Mängel.

Selbst die Eichung ist IMHO ok.

 

Du solltest aber trotzdem rechtzeitig (Frist beachten) Einspruch einlegen, um so wenigstens deine richtige Strafe zu bekommen und nicht noch mehr.

 

Einspruch ohne Begründung? Was soll das hier bringen? Nichts! Eh hier Verjährung eintritt ist die Akte schon 3 mal vorm Amtsgericht.

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