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Gleich Zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen Auf Einmal


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Hallo,

 

hab weder in den FAQ´noch durch Suche was gefunden daher meine Frage.

 

Wann liegt Tatmehrheit vor, wenn Videoüberwachung innerhalb weniger Minuten zwei unterschiedliche Geschwindigkeiten "notiert" die dann auch bestraft werden? Muss da nicht wenigstens eine Zeitspanne (z.B 5 Minuten) dazwischenliegen, oder ist das automatisch so, wenn man innerhalb einer Minute ein weiteres Verkehrsschild passiert?

 

Danke schonmal für eure Antworten.

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Grundsätzlich ist für Tatmehrheit kein zeitlicher Abstand erforderlich.

 

Es reicht vielmehr aus, das seitens des Betroffener ein neuer Tatentschluss getroffen wurde, was sich zum Bsp. aus Bremsen, Beschleunigen etc. ergeben kann.

 

 

Erzähl mal ein paar Einzelheiten.

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IMHO reicht alleine "Bremsen, Beschleunigen" für Tatmehrheit nicht aus.

Wenn die 5 min. unterschritten werden ist da mindestens eine unterschiedliche v-max Limitierung notwendig oder eine entscheidente Änderung des Straßenausbaus.

 

Allerdings kann man das eh nicht pauschal sagen.

Was die eine Verwaltungsvorschrift aussagt kippt das nächste Gericht zu Ungunsten des Fahrers :nolimit:

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Hallo,

 

eine Zeitspanne, innerhalb der man nur für ein Vergehen bestraft werden darf, auch wenn man mehrere begeht, gibt es nicht.

 

Richer: Ich verurteile sie wegen 5fachen Mordes zu lebenslänglich.

 

Angeklagter: Aber Herr Richter, das war doch eigentlich nur ein Mord, dafür habe ich ja niemals länger als 30 Sekunden benötigt, ich habe genau auf die Uhr geschaut.

 

In der Rechtssprechung gibt es dazu drei Meinungen:

 

1. Bei jedem Verkehrsschild, an dem der Verkehrssünder vorbeifährt, trifft er eine neue Entscheidung, es ist also jedesmal eine neue Tat.

 

2. Nur wenn das Schild eine andere Begrenzung aufweist fast der Verkehrssünder einen neuen Tatentschluß. Kommen auf der Autobahn also erst mal drei 120er-Schilder hat er sich einmal dafür entschieden, die 120 zu überschreiten. Folgt allerdings dann ein 100er Schild und er fährt weiterhin zu schnell (wenn auch z. B. langsamer als bei den 120) ist das eine neue Tat.

 

3. Der Verkehrssünder fasst nur den Entschluß zu schnell zu fahren, egal was für Schilder folgen. Erst nachdem er einmal wieder korrekt gefahren ist (aus welchen Gründen auch immer: keine Geschwindigkeitsbegrenzung mehr, zeitweise dichter Verkehr) fasst er einen neuen Tatentschluß.

 

Es ist deshalb so gut wie unmöglich vorauszusagen, wie die Bußgeldstelle bei einem Widerspruch reagiert bzw. wie bei einem Gerichtsverfahren der Richter entscheiden wird.

 

Gruss

 

MrMurphy

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Erstmal Danke. Dann muss hier wohl mal das Gericht bemüht werden.

 

 

Messdauer: 1min,

 

Geschwindigkeitsbegrenzung: konstant

 

Differenz der gemessenen Geschwindigkeit innerhalb des Messdauer: 3 km/h :sneaky:

 

(das ist für mich kein echtes Bremsen)

 

Ich glaub ja immer noch die Pol macht sich einen kleinen Scherz :smack:

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Die Erläuterungen im Tatbestandskatalog sehen so aus:

 

Bei nacheinander begangenen Verkehrsverstößen ist Tateinheit dann gegeben, wenn
  • eine Dauerordnungswidrigkeit vorliegt (z. B. ununterbrochene Überschreitung einer einzigen bestimmten Geschwindigkeitsbegrenzung);
  • oder die Handlungen aufgrund natürlicher Handlungseinheit zu einer einzigen Handlung im Rechtssinn miteinander verbunden sind.
    Mehrere natürliche Handlungen bilden danach eine natürliche Handlungseinheit, wenn es sich (1) um rechtlich gleichartige Tätigkeitsdelikte handelt, die (2) in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, (3) von einem einheitlichen Willen getragen sind und außerdem (4) nach der Lebensauffassung (bzw. aus der Perspektive eines unbefangenen Drittbeobachters) als ein einheitliches Geschehen erscheinen (BGH NStZ 1990, 490).

Beispiele für Tateinheit

  • Durchfahren eines Geschwindigkeitstrichters mit einheitlich zu hoher Geschwindigkeit (OLG Zweibrücken DAR 2003, 281; Thüringer OLG VRS 108, 270; a. M. Brandenburgisches OLG NStZ 2005, 709);
  • Übergang einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom Außerorts- in den Innerortsbereich (BayObLG VM 1976, 26);
  • Verletzung aufeinander folgender Geschwindigkeitsbegrenzungen (OLG Düsseldorf NZV 1994, 42).

Mehrere Handlungen und damit Tatmehrheit sind dagegen gegeben,

  • wenn zwischen den tatbestandlichen Handlungen ein Abschnitt tatbestandslosen Handelns liegt oder
  • wenn sich die den Kraftfahrer umgebenden verkehrlichen Verhältnisse so geändert haben, dass ein neuer Verkehrsvorgang vorliegt.

Beispiele für Tatmehrheit

  • mehreren Überschreitungen derselben Höchstgeschwindigkeit, wenn der Kraftfahrer dazwischen nicht nur verkehrsbedingt die Geschwindigkeit auf das zulässige Maß oder auf einen unterhalb dessen liegenden Wert reduziert hat (BayObLG DAR 2002, 78; VRS 93, 141; NStZ – RR 1997, 279; Göhler, OWiG, Rn. 17 vor § 19 OWiG. Schleswig-Holsteinisches OLG v. 14.09.1981 (1 Ss OWi 506/81) und vom 26.04.1984 (1 Ss OWi 199/84)
  • kontinuierliche Geschwindigkeitsüberschreitung auf unterschiedlichen Straßen (OLG Celle NZV 1995, 197).

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@McMurphy: hab verstanden, was du sagen wolltest; dein Beispiel passt hier aber nicht so ganz.

Viellmehr wird niemand wegen 3facher Körperverletzung angeklagt, wenn er die Faust 3x ins Gesicht des Opfers wandern lässt und dieses zwischendurch "Aua" oder "lass das!" ruft.

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  • 2 weeks later...

sorry, war im Urlaub.

 

"Sie überschritten(..) 31 km/h " 3pts, 100 €, 1 Monat Fahrverbot"

"Sie überschritten(..) 28 km/h " 3pts, 60 €

 

Messzeitraum 12.08 Uhr bis 12.09 Uhr (im bußgeldbescheid- sind ansonsten wohl ne ganze Weile hinterhergefahren)

 

Macht gesamt 160 €, 6pst, 1 Monat Fahrverbot.

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