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sofortiger Führerscheinentzug


Guest Stifflers Mom

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Guest Stifflers Mom

Hallo,

 

ich wollte mal fragen, wann der Führerschein sofort von einem Polizisten eingesammelt werden kann (extrem zu schnell, Alkohol, Drogen etc.)?

 

Könnt ihr dann auch noch den Paragrafen dazu nennen?

 

Vielen Dank !

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Eine FS-Sicherstellung/Beschlagnahme vor Ort ist nicht bei Ordnungswidrigkeiten vorgesehen, die mit einem Fahrverbot geahndet werden, sondern nur bei Straftaten, die idR einen Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge haben (siehe § 69 StGB, die Sicherstellung erfolgt dann nach §111a StPO)

 

Gruß

Goose

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Guest Stiflers Mom

Hallo Goose!

 

Danke für die schnelle Antwort!

Also kann man nur den Führerschein entzogen bekommen, wenn man gegen §315 (Gefährdung des Straßenverkehrs) verstösst? Das ist doch dann aber Auslegungssache der Polizei, was noch als Owi oder was als Straftat gewertet wird?

 

viele Grüsse

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@Stiftlers Mom:

 

Also kann man nur den Führerschein entzogen bekommen, wenn man gegen §315 (Gefährdung des Straßenverkehrs) verstösst?
Ja, ist sogar fast ein Paradebeispiel für einen sofortigen Entzug vor Ort.

 

Das ist doch dann aber Auslegungssache der Polizei, was noch als Owi oder was als Straftat gewertet wird?

 

Nein, ist es nicht. Das ist genau festgelegt. Ordnungswidrigkeiten werden nur mit einer Geldbuße belegt, Straftaten mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe.

 

Sämtliche Verstöße, die z.B. im StGB stehen, wie z.B. §§ 315c, 316, sind Straftaten. Im StGB gibt es keine Ordnungswidrigkeiten.

Hingegen sämtliche Verstöße aus der StVO und StVZO (Achtung NICHT StVG) sind Ordnungswidrigkeiten.

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Guest Guest

Hallo Polizist,

 

Danke für die Antwort.

Aber ich hätte da noch eine Frage:

 

In §315c steht soweit:

 

2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos

a) die Vorfahrt nicht beachtet,

b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,

c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,

d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,

e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,

f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder

g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

 

Z.B. ist doch das nicht Vorfahrtbeachten soweit eine Owi, wie kann dies als Straftat gewertet werden?

Hat das was mit dem "GROB VERKEHRSWIDRIG UND RÜCKSICHTSLOS" zu tun? *etwas verwirrt*

 

Viele Grüsse

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Hat das was mit dem "GROB VERKEHRSWIDRIG UND RÜCKSICHTSLOS" zu tun?

Ja genau!

Ohne dies sind eigentlich alle Verstöße nur Ordnungswidrigkeiten.

 

Aber frag mich jetzt nicht nach den Definitionen für "grob verkehrswidrig" und "rücksichtslos". Da müsst ich nachschlagen..

 

Paradebeispiel für den 315c ist aber eigentlich der Unfall unter Alkoholeinfluss ab 0,3 Promille (§315c Abs. 1, Nr. 1a - wenn ich mich nicht täusche)

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"Grob verkehrswidrig" ist ein besonders schwerer Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift, z.B. eine doppelte Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, Kolonnenspringen, Überholen bei außerordentlich schlechter Sicht, zu schnelles Heranfahren an Zebrastreifen

 

Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vorneherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen läßt.

 

Die Bewertung vor Ort richtet sich also nach den Gesamtumständen, sie ist logischerweise subjektiv. (wenn man nicht so ein Sahnebonbon bekommt wie ich vor ein paar Jahren, da ist einer erheblich zu schnell durch eine Kurve gefahren, hat den Gegenverkehr geschnitten und konnte durch uns angehalten werden. Seine Einlassung nach Belehrung: Machen sie schnell, ich muß den Leihwagen zurückbringen, sonst muß ich die nächste Stunde auch noch bezahlen" :lol:

 

Ergebnis: Karte gelocht

 

Gruß

Goose

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Guest Stiflers Mom

Vielen Dank führ eure Mühen Goose und Polizist.

 

Noch eine letzte, evtl naive Frage: Wie kommt man dann weiter, wenn der Schein weg ist? Angenommen das passiert auf der Autobahn.

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Bus, Bahn oder Taxi, ggf. auf per Anhalter :lol:

 

Es kommt immer darauf an. Auf der Autobahn halten die Kollegen ja seltenst auf der Fahrbahn an, sondern meist auf Rastplätzen. Hat der Beschuldigte kein Handy dabei und wird vor Ort entlassen (weil keine Folgemaßnahmen wie Blutprobe etc. nötig sind) machen wir normalerweise schon das Angebot, über die Wache jemanden zu informieren, der ihn abholt. Und dann heißt es halt warten.

 

Gruß

Goose

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@ guest:

 

Kleine Ergänzung noch:

 

Z.B. ist doch das nicht Vorfahrtbeachten soweit eine Owi, wie kann dies als Straftat gewertet werden?

Hat das was mit dem "GROB VERKEHRSWIDRIG UND RÜCKSICHTSLOS" zu tun? *etwas verwirrt*

 

Hat damit zu tun. Haben Goose und Polizist schon richtig geschrieben.

Dem kommt aber noch hinzu:

 

"und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

 

Heißt es muss also zu einer konkreten Gefährdung gekommen sein. Heißt, der andere VT ist gerade so einem Unfall entgangen oder es kam zu einer tatsächlichen Schädigung.

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LTI2020 hat es richtig verstanden

 

Es reichen allein die unter 315 c StGB aufgeführten Verstöße aus. Hinzu kommen muß die konkrete Gefährdung von Leib, Leben einer ANDEREN Person oder fremder Sachen von bedeutenden Wert.

 

Im übrigen reicht fahrlässige Begehung bzw. fahrlässige Gefahrverursachung bereits aus.

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Guest blauer bmw

Ja, danke Goose und Polizist für Eure Antworten. Bei mir sind jetzt allerdings Folgefragen generiert worden.

 

Der Vollzugsbeamte vor Ort wertet einen Verstoss als grob verkehrswidrig und rücksichtslos und kassiert die Pappe. Der Verstoss ist aber kein Paradebeispiel für grob verkehrwidrig und rücksichtslos, sondern ein Grenzfall. Der Richter sieht die Sache in der Verhandlung etwas milder und kommt z.B. zu einem Monat Fahrverbot. Ihr kennt ja die Geschwindigkeit unserer Gerichte, der Sünder wahr jetzt vielleicht 6 Monate ohne FS.

 

Ist es aus Sicht der betroffenen Fahrer nicht sinnvoller, den FS nicht sofort abzugeben und ggf. auf eine Gerichtsentscheidung zu warten?

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@ blauer BMW:

 

Bitte lies dir den Thread nochmal genau durch. "Grob Verkehrswidrig" und "Rücksichtslos" allein reicht noch nicht aus!

Zudem sind die Kollegen angehalten, den FE vor Ort zu beschlagnahmen/sicherzustellen da man denjenigen ja so nicht weiter fahren lassen kann.

Und der FS wird ja entzogen, da ein Fz-Führer offensichtlich ungeeignet zum führen von Kraftfahrzeugen ist.

Soll der erst ein halbes Jahr später (oder noch später) von einem Richter eingezogen werden, wird es diesem verdammt schwer fallen zu unterstellen, dass jemand unfähig zum führen von Kfz ist, wenn er bis dahin unfallfrei fuhr. Dann wird jeder sagen müssen, dass ist ein einmaliger Verstoß. Folge: Der FS bleibt erhalten.

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Guest blauer bmw

@LTI2020

 

Ich will es ja gar nicht an den Begriffen "grob verkehrswidrig" und "rücksichtslos" festmachen, was ich meine, scheinst Du aber verstanden zu haben.

 

Es wird vor Ort eine Entscheidung i.d.S. getroffen, daß "ein Fz-Führer offensichtlich ungeeignet zum Führen von Kfz ist, die vor Gericht nicht unbedingt Bestand hat. Die tatsächliche Strafe, sechs (oder noch mehr) Monate ohne FS steht in einem krassen Missverhältnis zum Urteil, vier Wochen (oder gar kein) FS Entzug. Wenn sich der Sachverhalt als FS-einzugsrelevant bestätigt, wird der Führerschein doch auch vom Gericht eingezogen.

 

Bei einem Einbrecher wird die vorläufige Festnahme durch die Polizei innerhalb weniger Stunden richterlich überprüft und es wird U-Haft nicht allzu häufig angeordnet. Der Beschuldigte bleibt bis zur Verhandlung auf freiem Fuß. Warum sollen für den FS nicht die gleichen Maßstäbe gelten?

 

Deshalb meine Eingangsfrage nochmals, ist es AUS SICHT DES BETROFFENEN FAHRERS nicht sinnvoller, den FS nicht herauszugeben?

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@blauer bmw

 

Deshalb meine Eingangsfrage nochmals, ist es AUS SICHT DES BETROFFENEN FAHRERS nicht sinnvoller, den FS nicht herauszugeben?
Im Prinzip schon. Leider ist Deine Frage rein rhetorisch, denn die Beamten nehmen sich den Führerschein einfach. Notfalls per Hausdurchsuchung. Und was der Richter ein halbes Jahr später zu Deiner evtl. Weigerung meinen wird, kann ich Dir jetzt schon sagen.

 

MfG

 

Thomas

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Nee nee nee!

Über einen Führerscheinentzug entscheidet der Richter schnellstmöglich. Das geschieht unabhängig vom Verhandlungstermin.

Hab das Gesetz leider nicht hier.

Aber ich meine, dass die Polizei nach Sicherstellung/Beschlagnahme unverzüglich eine richterliche Entscheidung hierüber zu verlangen hat!?

 

Mach mich nochmal kundig.

Muss jetzt erst mal auf Arbeit. Unschuldige Autofahrer ärgern. :rolleyes:

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Wenn die Kollegen vor Ort den FS sofort ziehen, wird der Betroffene gefragt, ob er gegen die Wegnahme Widerspruch einlegen will oder nicht.

 

Tut er es, muss ein Richter innerhalb von 3 Tagen die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme bestätigen. Die Polizisten müssen dann die Anzeige innerhalb dieser Frist vorlegen. Bei VErstößen nach § 316 StGB ist das auch kein Problem, da ist die Anzeige innerhalb einer starken Stunde geschrieben.

 

Bei Verstößen nach § 315c, wo mitunter nachermittelt werden muss, wird dann eine sogenannte Vorausmeldung vorgelegt, die auch innerhalb dieser Frist beim Gericht eingehen muss. Dort muss der Sachverhalt ausführlich geschildert werden.

 

Der Richter prüft dann und entzieht die FE vorläufig oder nicht.

 

Also guter Tip - gebe ich den Leuten auch immer, wenn sie sich nicht sicher sind was sie tun sollen: Widersrpuch einlegen.

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Guest rennfahrer²

@Polizist

 

Und was, wenn man den Lappen nicht dabei hat und Widerspruch einlegt?

 

Ab wann könnt ihr per Computer oder Datenabfrage sehen, dass ein Richter die FE vorläufig entzogen hat ?

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Und was, wenn man den Lappen nicht dabei hat und Widerspruch einlegt?

Gegen welche Wegnahme will er den Widerspruch einlegen, wenn er ihn nicht dabei hat?

 

Kein Lappen, keine Wegnahme, kein Widerspruch :rolleyes:

 

 

Ab wann könnt ihr per Computer oder Datenabfrage sehen, dass ein Richter die FE vorläufig entzogen hat ?

 

Üblicherweise bekommen wir eine Mehrfertigung des Beschluss vom Richter. Wann das im PC drin ist, kann ich dir nicht sagen.

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Guest rennfahrer²

@Polizist

 

Kein Lappen, keine Wegnahme, kein Widerspruch :rolleyes:

Was, wenn man mit 2%o erwischt wird, man hat keinen Lappen dabei.

 

Geht das dann auch über den Richter und dann über den PC ?

 

Was schätzt du denn, wie lange das dauert, bis die Daten im PC aktualisiert sind ? :blink:

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Was, wenn man mit 2%o erwischt wird, man hat keinen Lappen dabei.

Dann versucht man, den Lappen bei ihm zu Hause zu bekommen oder wo immer er auch ist.

 

Funktioniert das nicht, wird ein Antrag auf Entzug an den zuständigen Richter gestellt. Läuft ganz ähnlich - ausführliche Sachverhaltsschilderung, mit der Bitte um Anordnung der vorläufigen Entziehung und Beschlagnahme des Teils.

 

Was nicht da ist können wir nicht weg nehmen, kann der Betroffene folglich auch kein Widerspruch dagegen einlegen.

 

Zu der Aktualität unserer PC Daten kann ich dir leider überhaupt nichts sagen, hab ich echt keine Ahnung von.

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Guest blauer bmw

"Kein Lappen, keine Wegnahme, kein Widerspruch"

 

Was ich jetzt gelernt und schon immer vermutet habe ist, wer keinen Lappen dabei hat bekommt ihn nicht weggenommen und muß keinen Widerspruch einlegen.

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