Jump to content

Fahrzeug-Durchsuchung


Recommended Posts

Guest Chris11

Hallo also dann konkreter:

 

II. Hausfriedensbruch (§ 123)

 

Nach § 123 macht sich strafbar, wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt.

 

 

Objektiver Tatbestand

 

 

Tatobjekt

 

§ 123 schützt die Wohnung, die Geschäftsräume, das befriedete Besitztum und abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind.

 

 

Wohnung ist eine zur Unterkunft oder zur Benutzung von Menschen dienende Räumlichkeit (einschließlich der zugehörigen Nebenräume und u.U. auch des Gartens, sofern er nicht zum befriedeten Besitztum gehört). Auch bewegliche Sache können eine Wohnung sein, sofern sie zur Unterkunft geeignet sind (z.B. Wohn- oder Campingwagen, Zelte, Schiff; nicht jedoch Auto). Keine Wohnung sind leerstehende Räume.

 

 

Geschäftsräume sind abgeschlossene Betriebs- und Verkaufsstätten, die hauptsächlich für eine gewisse Zeit oder dauernd gewerblichen, geschäftlichen, beruflichen (nicht notwendig erwerbswirtschaftlichen), künstlerischen odre wissenschaftlichen Zwecken dienen (z.B. Sprechzimmer, Gasthausräume, Fabriken)

 

 

Befriedetes Besitztum kann nur ein Grundstück sein, das durch zusammenhängende, nicht unbedingt lückenlose Schutzwehren (z.B. Mauer, Zaun, Hecke) in äußerlich erkennbarer Weise gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist, z.B. Friedhöfe, Lagerplätze, Ställe, Garten (soweit nicht zur Wohnung gehörend), auch leerstehende Gebäude.

 

 

Unter die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmten Räume fallen u.a. Gerichtssäle, Behördenräume, Schulen, Kirchen, Bahnhofshallen, Wartesäle, Straßenbahnen, Busse.

 

 

 

 

Das heist ein Busfahrer darf Hausrecht in seinem Bus ausüben ich jedoch nicht in meinem eigenen Auto.

Ich zweifele an das das einer rechtlichen Prüfung durch die Instanzen standhält.

 

Mit freundlichem Gruß

Christian

Link to post
Share on other sites

@Chris11

 

Das heist ein Busfahrer darf Hausrecht in seinem Bus ausüben ich jedoch nicht in meinem eigenen Auto.
Das heißt es nicht. Aber Hausrecht bedeutet nicht allmächtig zu sein. Z.B. wird ein betrunkener Busfahrer nicht einfach Polizisten den Zutritt verbieten und beruhigt und straflos seinen Rausch ausschlafen können.

 

MfG

 

Thomas

Link to post
Share on other sites
Guest Chris11
@Chris11

 

Das heist ein Busfahrer darf Hausrecht in seinem Bus ausüben ich jedoch nicht in meinem eigenen Auto.
Das heißt es nicht. Aber Hausrecht bedeutet nicht allmächtig zu sein. Z.B. wird ein betrunkener Busfahrer nicht einfach Polizisten den Zutritt verbieten und beruhigt und straflos seinen Rausch ausschlafen können.

 

MfG

 

Thomas

Hallo,

 

natürlich nicht. Aber er kann sein Recht nach §123 geltend machen. Die Polizei muss immer abwägen, welches Rechtsgut das höherwertige ist.

Wahrscheinlich ist in dem beschrieben Fall der Schutz der Businsassen und der anderer VT vorrangig.

 

Mit freundlichem Gruß

Christian

Link to post
Share on other sites

@Chris11:

woher nimmst Du diese Weisheit ?

Vermutlich aus vergleichbaren Kommentaren, aus denen du auch zitierst. Wie du selber festgestellt hast, fällt ein Privatfahrzeug (bis auf wenige Ausnahmefälle) nicht unter den § 123 StGB.

Natürlich kann man das im Einzelfall prüfen lassen, ich entscheide vor Ort jedoch nach bestehenden Gesetzen und Urteilen und nicht aufgrund von Entscheidungen, die evtl. noch fallen könnten.

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites
Das Auto ist kein befriedeter Besitztum, es steht nicht unter dem Schutz des § 123 StGB.

Eine Sonderstellung nimmt hier die Schlafkoje des LKW-Fahrers oder z.B. das Wohnmobil des Schaustellers ein, welches ihm als Lebensmittelpunkt dient.

 

Gruß

Goose

Hallo goose,

 

...Aber rundrum abschliessbar und mit meist eindeutigem Besitzverhältniss.

Daher würde ich das als befriedeten Besitz bezeichnen.

 

Mit freundlichem Gruß

Christian

 

Falsch schon das Reichsgericht hat anders entschieden RGSt Band 32, 371.

Dies ist im übrigen die herrschende Meinung unter den Juristen.

Link to post
Share on other sites
Falsch schon das Reichsgericht hat anders entschieden RGSt Band 32, 371.

 

das "reichsgericht". großer gott, da wird es mal dringend zeit für eine neuzeitliche entscheidung, oder nicht?

mir als juristischem laien fällt es schwer zu glauben, dass man vor gericht mit einer präzedenzentscheidung eines reichsgerichts durchkommt...!

aber wie dem auch sei, ist ein auto anscheinend ein mitgeführter gegenstand.

und ein mitgeführter gegenstand muss nicht unbedingt von einem menschen transportierbar sein?

so würde ich es zumindest nicht teleologisch auslegen.

wie auch immer...fragen über fragen!

Link to post
Share on other sites

Es heißt nicht, dass das RG dies so entschieden hat, sondern das die Rechtsprechung seit dieser Zeit so geblieben ist.

 

Dies ist ständige Rechtsprechung. Für aktuelle Urteile mußt du schon selber suchen. Wobei dies idR wohl nur Urteile des Amtsgerichtes sein werden, da die Sache seit Großvaters Zeiten festzementiert ist.

Link to post
Share on other sites

Join the conversation

You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.

Guest
Reply to this topic...

×   Pasted as rich text.   Paste as plain text instead

  Only 75 emoji are allowed.

×   Your link has been automatically embedded.   Display as a link instead

×   Your previous content has been restored.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.

×
×
  • Create New...