t_cramer 0 Posted August 1, 2003 Report Share Posted August 1, 2003 man müsste vielleicht die verfassungskonformität vom bgh prüfen lassen. Quote Link to post Share on other sites
Guest Chris11 Posted August 1, 2003 Report Share Posted August 1, 2003 Hallo also dann konkreter: II. Hausfriedensbruch (§ 123) Nach § 123 macht sich strafbar, wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt. Objektiver Tatbestand Tatobjekt § 123 schützt die Wohnung, die Geschäftsräume, das befriedete Besitztum und abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind. Wohnung ist eine zur Unterkunft oder zur Benutzung von Menschen dienende Räumlichkeit (einschließlich der zugehörigen Nebenräume und u.U. auch des Gartens, sofern er nicht zum befriedeten Besitztum gehört). Auch bewegliche Sache können eine Wohnung sein, sofern sie zur Unterkunft geeignet sind (z.B. Wohn- oder Campingwagen, Zelte, Schiff; nicht jedoch Auto). Keine Wohnung sind leerstehende Räume. Geschäftsräume sind abgeschlossene Betriebs- und Verkaufsstätten, die hauptsächlich für eine gewisse Zeit oder dauernd gewerblichen, geschäftlichen, beruflichen (nicht notwendig erwerbswirtschaftlichen), künstlerischen odre wissenschaftlichen Zwecken dienen (z.B. Sprechzimmer, Gasthausräume, Fabriken) Befriedetes Besitztum kann nur ein Grundstück sein, das durch zusammenhängende, nicht unbedingt lückenlose Schutzwehren (z.B. Mauer, Zaun, Hecke) in äußerlich erkennbarer Weise gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist, z.B. Friedhöfe, Lagerplätze, Ställe, Garten (soweit nicht zur Wohnung gehörend), auch leerstehende Gebäude. Unter die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmten Räume fallen u.a. Gerichtssäle, Behördenräume, Schulen, Kirchen, Bahnhofshallen, Wartesäle, Straßenbahnen, Busse. Das heist ein Busfahrer darf Hausrecht in seinem Bus ausüben ich jedoch nicht in meinem eigenen Auto. Ich zweifele an das das einer rechtlichen Prüfung durch die Instanzen standhält. Mit freundlichem GrußChristian Quote Link to post Share on other sites
ts1 0 Posted August 1, 2003 Report Share Posted August 1, 2003 @Chris11 Das heist ein Busfahrer darf Hausrecht in seinem Bus ausüben ich jedoch nicht in meinem eigenen Auto.Das heißt es nicht. Aber Hausrecht bedeutet nicht allmächtig zu sein. Z.B. wird ein betrunkener Busfahrer nicht einfach Polizisten den Zutritt verbieten und beruhigt und straflos seinen Rausch ausschlafen können. MfG Thomas Quote Link to post Share on other sites
Guest Chris11 Posted August 1, 2003 Report Share Posted August 1, 2003 @Chris11 Das heist ein Busfahrer darf Hausrecht in seinem Bus ausüben ich jedoch nicht in meinem eigenen Auto.Das heißt es nicht. Aber Hausrecht bedeutet nicht allmächtig zu sein. Z.B. wird ein betrunkener Busfahrer nicht einfach Polizisten den Zutritt verbieten und beruhigt und straflos seinen Rausch ausschlafen können. MfG Thomas Hallo, natürlich nicht. Aber er kann sein Recht nach §123 geltend machen. Die Polizei muss immer abwägen, welches Rechtsgut das höherwertige ist.Wahrscheinlich ist in dem beschrieben Fall der Schutz der Businsassen und der anderer VT vorrangig. Mit freundlichem GrußChristian Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted August 1, 2003 Report Share Posted August 1, 2003 @Chris11: woher nimmst Du diese Weisheit ?Vermutlich aus vergleichbaren Kommentaren, aus denen du auch zitierst. Wie du selber festgestellt hast, fällt ein Privatfahrzeug (bis auf wenige Ausnahmefälle) nicht unter den § 123 StGB.Natürlich kann man das im Einzelfall prüfen lassen, ich entscheide vor Ort jedoch nach bestehenden Gesetzen und Urteilen und nicht aufgrund von Entscheidungen, die evtl. noch fallen könnten. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted August 1, 2003 Report Share Posted August 1, 2003 Das Auto ist kein befriedeter Besitztum, es steht nicht unter dem Schutz des § 123 StGB.Eine Sonderstellung nimmt hier die Schlafkoje des LKW-Fahrers oder z.B. das Wohnmobil des Schaustellers ein, welches ihm als Lebensmittelpunkt dient. GrußGooseHallo goose, ...Aber rundrum abschliessbar und mit meist eindeutigem Besitzverhältniss. Daher würde ich das als befriedeten Besitz bezeichnen. Mit freundlichem GrußChristian Falsch schon das Reichsgericht hat anders entschieden RGSt Band 32, 371.Dies ist im übrigen die herrschende Meinung unter den Juristen. Quote Link to post Share on other sites
t_cramer 0 Posted August 1, 2003 Report Share Posted August 1, 2003 Falsch schon das Reichsgericht hat anders entschieden RGSt Band 32, 371. das "reichsgericht". großer gott, da wird es mal dringend zeit für eine neuzeitliche entscheidung, oder nicht?mir als juristischem laien fällt es schwer zu glauben, dass man vor gericht mit einer präzedenzentscheidung eines reichsgerichts durchkommt...!aber wie dem auch sei, ist ein auto anscheinend ein mitgeführter gegenstand.und ein mitgeführter gegenstand muss nicht unbedingt von einem menschen transportierbar sein?so würde ich es zumindest nicht teleologisch auslegen. wie auch immer...fragen über fragen! Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted August 1, 2003 Report Share Posted August 1, 2003 Es heißt nicht, dass das RG dies so entschieden hat, sondern das die Rechtsprechung seit dieser Zeit so geblieben ist. Dies ist ständige Rechtsprechung. Für aktuelle Urteile mußt du schon selber suchen. Wobei dies idR wohl nur Urteile des Amtsgerichtes sein werden, da die Sache seit Großvaters Zeiten festzementiert ist. Quote Link to post Share on other sites
Guest Chris11 Posted August 1, 2003 Report Share Posted August 1, 2003 Hallo Gast225 wieder was gelernt. Vielen Dank. Mit freundlichem GrußChristian Quote Link to post Share on other sites
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