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Verdopplung Der Strafe Bei Vorsatz?


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Moin,

 

ist es richtig, dass sich auch die Strafe für das betriebsbereite Mitführen von RW verdoppelt wenn ein Vorsatz vorliegt (als vorsätzlich dürfte das ja fast immer angesehen werden)? Sprich: von 75,- € + 4 Punkte auf 150,- € + 8 Punkte? <_<

 

 

Ich denke nicht, dass Antworten darauf unter "Rechtsberatung" fallen, zumal ja auch noch kein konkreter Fall vorliegt.

 

Schon mal vielen Dank im voraus für Eure Antworten.

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aber wozu gibt es denn eine Festlegung, wenn man diese danach noch verdoppeln möchte, doch wohl nur wenn man ein zweites Mal erwischt wird oder?

Demzufolge müsste man ja, wenn man wiederholt beim zu schnell fahren erwischt wird von einem Vorsatz ausgehen?!

 

Vorsatz wollen die einem immer bei Gericht nachweisen, damit man bei einem Verstoß, das Verfahren, wenn es auf wackligen Füssen steht, nicht weiter anfechtet. Ein guter Anwalt bremst dann die Staatsanwaltschaft sehr schnell aus.

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