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Zeichen 260 - Vorfahrt?


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Hallo Gemeinde,

 

in unserem beschaulichen Ort kommt mündet eine kleine unüberschauliche Straße in eine Große ein. An der Einmündung zur kleinen Straße ist das Zeichen 260 mit Zusatzzeichen Anlieger frei

 

Wenn ich jetzt die große Straße entlang fahre und jemand aus der o.g. kleinen Straße dann von rechts kommt hat er ja Vorfahrt, oder?

Ich brems da nämlich immer und alle anderen fahren da einfach vorbei ohne zu schauen.... entweder ich habe in der Fahrschule nicht aufgepasst oder die anderen ;-)

 

Danke & Grüße, Mathias

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Das Zeichen interessiert dich ja in dem Moment nicht - das steht doch sicherlich eh rechts am Anfang dieser kleinen Straße.

Also wenn da keine anderen Zeichen stehen und diese kleine Straße baulich (abgesenkter Bordstein z.B.) nicht von der größeren abweicht außer in der Straßenbreite hat der von rechts Vorfahrt.

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Hi,

 

@Tekko-echt: Die Straße weicht nicht baulich ab, außer daß sie schmäler ist.

Das Zeichen wäre wohl erst dann interessant, wenn nur Land- und Forstwirtschaftlicher Verkehr frei ist, dann hätten Fahrzeuge aus Straße B nämlich meineswissens keine Vorfahrt vor den von links kommenden aus Straße A

 

@Findom: Photos ist im Moment schlecht, aber ich hab eine Skizze angehängt.

Straße B ist die "kleine Straße", an deren Einfahrt (von Straße A aus) das Schild angebracht ist

post-16506-1201257213_thumb.jpg

 

Danke und Grüße euch erst einmal, Mathias

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viel spas sbeim lesen :rolleyes:

 

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Vorfahrt18.htm

BGH v. 21.12.1976: Ist eine Straße durch die Zeichen 301 oder 306 als vorfahrtberechtigt gekennzeichnet, so begründet dies für die auf kreuzenden oder einmündenden Straßen herannahenden Verkehrsteilnehmer auch dann eine Wartepflicht, wenn auf ihrer Straße keine negativen Vorfahrtzeichen aufgestellt sind. Doch wird ihnen aus der Verletzung ihrer Wartepflicht häufig kein Vorwurf gemacht werden können

 

Der BGH NJW 1977, 632 ff. = DAR 1977, 72 ff. = VersR 1977, 426 f. (Urt. v. 21.12.1976 - VI ZR 257/75) hat zu sog. "vereinsamten" Vorfahrtzeichen entschieden:

 

1. Das Zeichen 306 gewährt die Vorfahrt ohne Rücksicht darauf, ob es an jeder Kreuzung oder Einmündung wiederholt und ob in der anderen Straße negative Vorfahrtzeichen angebracht sind.

 

2. Ist eine Straße durch die Zeichen 301 oder 306 als vorfahrtberechtigt gekennzeichnet, so begründet dies für die auf kreuzenden oder einmündenden Straßen herannahenden Verkehrsteilnehmer auch dann eine Wartepflicht, wenn auf ihrer Straße keine negativen Vorfahrtzeichen aufgestellt sind. Doch wird ihnen aus der Verletzung ihrer Wartepflicht häufig kein Vorwurf gemacht werden können.

 

Zum Sachverhalt: Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Ersatz des Schadens, der am 20. Juni 1972 an einem ihrer Firmenwagen entstanden ist. Ihr Fahrer befuhr an diesem Tage die K.-Straße von S. nach U. . Etwa 200 - 250 m vom Ortsausgang von S. bog die Ehefrau des Beklagten mit dessen Pkw aus einem Gemeindeweg von rechts kommend auf die K.-Straße ein. An der Einmündung waren zur Unfallzeit keine Verkehrszeichen aufgestellt. Jedoch war die K.-Straße an anderen Stellen durch das Verkehrszeichen 306 als Vorfahrtstraße gekennzeichnet. Das letzte dieser Zeichen war - in Fahrtrichtung des Fahrers der Klägerin gesehen - vor der Unfallstelle am Ortsende von S. aufgestellt.

 

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Die zugelassene Revision der Beklagten war erfolgreich

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@MSG: Das von dir erwähnte Schild hat mit der Vorfahrtregelung nun gar nichts zu tun. Da kann auch "Achtung Kühe" stehen oder Verbot der Einfahrt für Fahrzeuge aller Art.

 

Da gilt eindeutig rechts vor links. Es gibt nur zwei Ausnahmen: Das Ende einer :rolleyes: sowie ein abgesenkter Bordstein statt einer durchgehenden Verkehrsfläche.

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ich sehe in dem Zusammenhang hier nirgends Zeichen 301 oder 306
nur weil der TE nichts davon schreibt, heist es noch lange nicht, das beim TE kein 301 oder 306 steht.

 

das ganze war auch eher für Tuvok gedacht und nicht für alle <_<

 

OffTopic: Es gibt Betriebsausfahrten, die den Eindruck einer Strasse erwecken (Kein Gehweg der überfahren werden muß), da gilt ja auch nicht rechts vor links...

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ich sehe in dem Zusammenhang hier nirgends Zeichen 301 oder 306
nur weil der TE nichts davon schreibt, heist es noch lange nicht, das beim TE kein 301 oder 306 steht.

 

das ganze war auch eher für Tuvok gedacht und nicht für alle <_<

 

OffTopic: Es gibt Betriebsausfahrten, die den Eindruck einer Strasse erwecken (Kein Gehweg der überfahren werden muß), da gilt ja auch nicht rechts vor links...

Die Strasse ist aber offensichtlich keine Betriebsausfahrt, sondern eine ganz normale Strasse, nur eben schmaler! Was denkst du, hier in Berlin gibt es breite Strassen, schmale Strassen, da gilt trotzdem rechts vor links, wenn es nicht durch Vorfahrtszeichen geregelt ist! Da hat dagegen völlig recht! Aber einige Teilen meine Meinung ;) Warum sollte deine Auffassung nur für mich gedacht sein???? Sobald "Betriebsausfahrten" in eine öffentliche Strasse führen, gilt dann, wenn sie auf Querverkehr trifft natürlich rechts vor links! Und die vom TE geschilderte Ausgangslage deutet nicht auf eine solche Ausfahrt hin! Spar dir die Ironie! Die Sache ist doch eindeutig! Keine Vorfahrtsregelung, keine Ausfahrt, ne ganz normale Strasse, nur sie ist nicht so breit wie die andere! Na und? Das hebt die rechts vor links Regelung nicht auf!

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@Tuvok

 

du wolltest doch wissen was eine untergeordnete Strasse ist ;)

schön für dich das andere deine Meinung teilen :schreck: ... ich hab meine ;) ...und die lautet: nicht immer gilt ´rechts vor links´ an unbeschilderten Einmündungen!

 

Stuttgart ist viel schöner als Berlin :schreck:<_<

 

@all

 

halt ein bischen viel (Es gab mal eine Beschwerde das ich zu kurz zitiere ;) ), auf das Fette kommts drauf an (es geht hier zwar ums überholen, aber es geht ja um die definition der untergeorneten Strasse)

 

http://www.old.so.ch/extappl/sog/daten/sog2003/sog0312.html

Im Übrigen hat nach Art. 36 Abs. 2 SVG auf Strassenverzweigungen grundsätzlich das von rechts kommende Fahrzeug Vortritt. Fahrzeuge auf einer gekennzeichneten Hauptstrasse haben jedoch auch dann Vortritt, wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder die Polizei.

 

Art. 1 Abs. 8 Satz 1 VRV definiert Verzweigungen als Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV listet allerdings - in nicht abschliessender Weise - eine Reihe von Ausnahmen zu diesem Grundsatz auf. Demnach stellt namentlich das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen sowie von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- und Hofausfahrten mit der Fahrbahn keine Verzweigung dar, mit der Folge, dass die Regeln zum Überholen auf Verzweigungen sowie zum Rechtsvortritt hier nicht gelten; wer aus einem Rad- oder Feldweg, einer Ausfahrt oder einem Parkplatz auf eine Strasse fährt, muss vielmehr deren Benützern gemäss Art. 15 Abs. 3 VRV den Vortritt gewähren. Der Sinn der Ausnahmeregelung von Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV besteht darin, dass der Verkehr auf Durchgangsstrassen, welche Ortschaften oder grössere Ortsteile verbinden, nicht durch Verzweigungen behindert werden soll, die für den Motorfahrzeugverkehr praktisch keine oder nur eine geringe Bedeutung haben (Pra 2001, Nr. 106). Liegt keine der ausdrücklich genannten Ausnahmen vor, so ist zu berücksichtigen, welche Bedeutung ein Weg für den allgemeinen Fahrverkehr hat, insbesondere im Vergleich zu der Strasse, mit der er zusammentrifft. Die Anwendung von Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV rechtfertigt sich mit anderen Worten nur dann, wenn eine Durchgangstrasse mit einer Seiten- oder Nebenstrasse ohne Durchgangsverkehr und ohne nennenswerte Verkehrsbedeutung zusammentrifft; lediglich unterschiedliche Verkehrsverhältnisse genügen nicht (a.a.O., Erw. 2b). So sind Strässchen, die nur bestimmten Personen zugänglich sind oder - wie bei Sackgassen - nur wenige Häuser erschliessen, von so untergeordneter Bedeutung, dass bei ihrer Einmündung in eine Durchgangsstrasse keine Verzweigung vorliegt. Im Interesse der Verkehrssicherheit müssen die Ausnahmen nach Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV aber auf Fälle beschränkt bleiben, die auch ohne Signalisation, selbst für Ortsunkundige und bei erschwerten Sichtverhältnissen, zweifelsfrei erkennbar sind (a.a.O., Erw. 2a/bb). Bedeutsam sind damit die Grösse, bauliche Ausgestaltung und offensichtliche Zweckbestimmung der zusammentreffenden Strassen (Klaus Hütte: Das Vortrittsrecht, in: Strassenverkehrsrechts-Tagung, Freiburg 1986, S. 18).

 

@Tuvok: Auf obigem Bild von mir, ist eine geteerte Strasse zu sehen, die nicht durch einen Bordstein getrennt ist. Du willst doch nicht allen ernstes behaupten das da rechts vor links gilt?

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Hallo alle,

 

@BamBam was hat das damit zu tun?

ich sehe in dem Zusammenhang hier nirgends Zeichen 301 oder 306

davon abgesehen würde ich an dieser Stelle wenn ich von Rechts komme auf meine Vorfahrt aber nicht behahren wenn ich weis das es da kritisch werden könnte

 

die "große" Straße (A im Bild) hat kein Zeichen 301 o. 306.

 

Beim googlen habe ich jetzt noch das da gefunden.

 

 

Danke für eure Antworten. Wenn ich die jetzt zusammenfasse, dann gilt wohl immer rechts vor links (bis auf die genannten Ausnahmen Verkehrsberuhigter Bereich und abgesenkter Bordstein).

Für den aus einer unbedeutenden Straße kommenden heißt das, daß er zwar Vorfahrt hat, er aber einen Unfall vermeiden sollte, da er sonst schnell eine Teilschuld bei einem Unfall bekommt (siehe Link oben).

 

Danke :unsure:

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