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Zuviel Personen Im Auto


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und 30 € pro Person die sich nicht anschnallen konnte, allerdings für die Person selbst die nicht angeschnallt ist nicht für dich.

 

Das stimmt NICHT!! Es gibt und gab in Deutschland noch nie eine Anschnallpflicht, sondern lediglich eine Gurtbenutzungspflicht, welche besagt, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein müssen. Hat ein Fahrzeug 5 Sitzplätze, so sind 5 Gurte vorgeschrieben und 5 Gurte müssen angelegt sein. Es gibt keine Viorschrift die besagt, dass jede Person im Fahrzeug angeschnallt sein muss. Werden unerlaubterweise mehr Personen mitgenommen als Sitzplätze vorhanden sind, so begehen diese keinen Gurtverstoß!

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@Bill

 

Das stimmt. Aber man könnte noch über den Passus "nicht ordnungsgemäße Besetzung" gehen, womit man dann deutlich über den von Dir prognostizierten 5,- € läge.

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und 30 € pro Person die sich nicht anschnallen konnte, allerdings für die Person selbst die nicht angeschnallt ist nicht für dich.

 

Das stimmt NICHT!! Es gibt und gab in Deutschland noch nie eine Anschnallpflicht, sondern lediglich eine Gurtbenutzungspflicht, welche besagt, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein müssen. Hat ein Fahrzeug 5 Sitzplätze, so sind 5 Gurte vorgeschrieben und 5 Gurte müssen angelegt sein. Es gibt keine Viorschrift die besagt, dass jede Person im Fahrzeug angeschnallt sein muss. Werden unerlaubterweise mehr Personen mitgenommen als Sitzplätze vorhanden sind, so begehen diese keinen Gurtverstoß!

 

Okay, sorry dann hab ich wieder was dazu gelernt :-)

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Das stimmt. Aber man könnte noch über den Passus "nicht ordnungsgemäße Besetzung" gehen, womit man dann deutlich über den von Dir prognostizierten 5,- € läge.

 

Und das glaube ich nicht, dass es vor Gericht durchginge. Der 5€ Satz im BKat bezieht sich insbesondere eindeutig auf §21 StVO. Ein Verstoß gegen §21 ist damit mit den 5€ abgedeckt. Eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung müsste deutlich über die Tatsache, dass eine Person mehr im Auto ist hinausgehen. Dies könnte zB sein wenn man diese im Fußraum des Fahrers zwischen den Pedalen befördert. Wird wohl aber eher selten der Fall sein.

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Nee, nicht ganz. Wir hatten kürzlich im Rahmen einer Großkontrolle ein Fahrzeug angehalten, in dem es sich jemand im Kofferraum (Kombi) "gemütlich gemacht hatte (alle anderen Plätze waren belegt). Er schlief. War aufgrund seines Alkoholgehalts auch kein Wunder. Die Folge war eine Anzeige für den Fahrzeugführer =>

 

TB-Nr. 123613

Sie führten das Fahrzeug, obwohl die Besetzung nicht vorschriftsmäßig war, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich litt.

§ 23 Abs. 1 StVO; 108 BKat

=> 50,- € + 3 Points.

 

Und zur "Not", nämlich dann, wenn ich zu der Auffassung gelangen sollte, daß 5,- € längst nicht ausreichen, schreibe ich eine Anzeige mit einem Bußgeldvorschlag. Kenne ich von dem ein oder anderen Kollegen. Die Bußgeldstelle kann sich diesem Vorschlag anschließen. Letztlich auch ein Richter. Die 5,- € sind nicht bindend.

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Sie führten das Fahrzeug, obwohl die Besetzung nicht vorschriftsmäßig war, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich litt.

 

Und genau dieses wesentliche Leiden der Verkehrsicherheit ist in diesem Falle völlig unhaltbar. Liegt jemand auf dem Boden des Kofferaumes, so wird er beim Unfall gegen die Lehnen der Rücksitze geschleudert, bricht sich das Rückgrat oder schlägt sich den Kopf auf. Sein Problem. Es besteht jedoch (vgl. mit einem auf dem Kofferaumboden liegenden Gepäckstück) im allgemeinen keinerlei Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Somit kommt es in keinerster Weise zu einer Beinträchtigung der Verkehrsicherheit, geschweige denn zu einer WESENTLICHEN.

 

Und deine Einstellung, dass man Verwarngeldsätze, die einem zu niedrig erscheinen (wohlgemerkt in einem ganz stinknormalen Regelfall!) einfach mal anhebt oder eindeutig nicht zutreffende Tatbestände anzeigt, die mehr als an den Haaren herbeigezogen sind, finde ich absolut zum kotzen. Ist sowas nun falsche Verdächtigung oder Rechtsbeugung?

So sehr ich gute Polizeiarbeit auch schätze, aber auf den fünften Mann im Auto, der ohne Beeinträchtigugnen mitfährt stehen eben 5€ im Regelfall. Kannst dich gerne beschweren beim Gesetzgeber, wenn dir das zu wenig erscheint.

Sollte mir wegen eines solchen 5€ Verbrechens mal ein 50€ BGB mit nicht zutreffendem Tatbestand ins Haus flattern, dann bekommt unser Familienanwalt was zu tun.

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Was bitte hat ein betrunkener im Kofferraum mit der Verkehrssicherheit zu tun?

 

Absolut gar nichts. Der entsprechende Tatbestand scheint jedoch auf den ersten Blick auf 99% der Verstöße anwendbar, sodass er jederzeit herangezogen werden kann, wenn der :rofl: einem VT gerne etwas mehr als ein Verwarngeld auswischen möchte. :spinner:

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Hallo Bluey,

 

im Kern stimme ich deiner Aussage zu.

 

Allerdings stimmen mich zwei wesentliche Gesichtspunkt zumindest bedenklich:

 

1. Nicht vorbehaltlos kann die Regelung des §23 Abs. 1 S. 1 StVO in jedem Fall über Nr. 108 BKat zur Anwendung gebracht werden, in denen ein Verstoß gegen §21 Abs. 1 S. 1 StVO (zu ahnden über Nr. 97 BKat) vorliegt. Denn §23 Abs. 1 S. 1 StVO dürfte jedenfalls in solchen Fällen dem §21 Abs. 1 S. 1 StVO vorgehen, da dieser die speziellere, auf den Einzelfall zugeschnittene, Regelung enthält und als lex specialis dem lex generalis vorgehen dürfte. Selbst wenn dem nicht so wäre, müsste vielmehr bei §23 Abs. 1 S. 1 StVO sorgfältig geprüft werden, ob die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges wesentlich litt. Dies dürfte zumindest dann nicht der Fall sein, wenn auf der Rückbank 3 angeschnallte und eine nicht angeschnallte Person transportiert werden.

Die Ahndung des Gurtverstoßes der vierten (unangeschnallten) Person nach §21a Abs. 1 S. 1 StVO geht indes fehl, weil die vierte Person keinen vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht benutzt.

 

2. Es existiert gefestigte Rechtsprechung, dass von den Bußgeldregelsätzen der BKatV nur in besonderen Fällen (Ausnahmefällen) abgewichen werden darf. Ein solcher Ausnahmefall bedarf besonderer Begründung. Ein willkürliches Abweichen vom Regelbußgeldsatz ist nach der Rechtsprechung jedenfalls dann unzulässig, wenn keine zusätzlichen strafschärfenden Gesichtspunkte in Betracht kommen. Will man also einen "gewöhnlichen" Fall sanktionieren, bei dem auf der Rückbank 4 statt 3 Personen sitzen, so ist man an den Regelbußgeldsatz in der Regel gebunden. Lediglich in Fällen mit höherer Gefährdungslage oder höherem Unrechtsgehalt kommt eine Erhöhung des Regelbußgeldsatzes in Betracht. Dies gilt i.d.R. auch für Erhöhungen wegen Vorsatz. Insweit bedürfte es einer besonderen Begründung, warum der Regelbußgeldsatz nicht nur verdoppelt, sondern gleich massiv vervielfacht wurde.

 

Insoweit muss hier immer eine Einzelfallabwägung stattfinden. Nach meiner Lesart von §§23 Abs. 1 S. 1 und 21 Abs. 1 S. 1 StVO kann jedenfalls nicht eine Bestrafung aus letztgenannter Vorschrift immer dann erfolgen, wenn die erstgenannte Vorschrift tatbestandlich verletzt wurde. Vielmehr bedarf es des Nachweises einer Konkreten Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit bzw. einer gesonderten Begründung des erhöhten Unrechtsgehalts einer Tat, wenn der Bußgeldsatz über den Regelsatz hinweg erhöht werden soll..

 

Die BKatV soll eben gerade eine bundeseinheitliche Bestrafung für gleich geartete rechtswidrige Handlungen sicherstellen.

Es ist nicht die Aufgabe der Polizei, eine evtl. Fehleinschätzung des Gesetzgebers der BKatV zu korrigieren, wenn ihr ein Bußgeldregelsatz als nicht angemessen erscheint. In diesem Fall ist die Entscheidung des Gesetzgebers hinzunehmen und nicht durch unzulässige eigene Wertungen zu ersetzen.

 

Viele Grüße

Mace

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Insoweit muss hier immer eine Einzelfallabwägung stattfinden. Nach meiner Lesart von §§23 Abs. 1 S. 1 und 21 Abs. 1 S. 1 StVO kann jedenfalls nicht eine Bestrafung aus letztgenannter Vorschrift immer dann erfolgen, wenn die erstgenannte Vorschrift tatbestandlich verletzt wurde. Vielmehr bedarf es des Nachweises einer Konkreten Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit bzw. einer gesonderten Begründung des erhöhten Unrechtsgehalts einer Tat, wenn der Bußgeldsatz über den Regelsatz hinweg erhöht werden soll..

Stimmt. Das sehe ich genauso. Es findet aber auch eine Einzelfallprüfung statt. Und ohne entsprechende Begründung würde auch keine Anzeige zur Sachbearbeitung gehen.

 

Die BKatV soll eben gerade eine bundeseinheitliche Bestrafung für gleich geartete rechtswidrige Handlungen sicherstellen.

Es ist nicht die Aufgabe der Polizei, eine evtl. Fehleinschätzung des Gesetzgebers der BKatV zu korrigieren, wenn ihr ein Bußgeldregelsatz als nicht angemessen erscheint. In diesem Fall ist die Entscheidung des Gesetzgebers hinzunehmen und nicht durch unzulässige eigene Wertungen zu ersetzen.

Das wiederum sehe ich etwas anders. Etliche meiner Kollegen übrigens auch, denn insbes. auf Seminaren bekommt man immer wieder zu hören, daß man mit entsprechender Begründung durchaus der Bußgeldstelle vorschlagen kann und auch darf, von dem Regelsatz des Lex Specialis abzuweichen und den Regelsatz des Lex Generalis zu übernehmen. Sie muß es ja nicht tun.

 

Ich zitiere mal:

Dies dürfte zumindest dann nicht der Fall sein, wenn auf der Rückbank 3 angeschnallte und eine nicht angeschnallte Person transportiert werden.

"Dürfte" heißt aber auch, daß es durchaus denkbar ist, nur eben schlüssig begründet werden muß.

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Hallo Bluey,

 

kurz nochmal zu deinen Ausführungen:

 

Das wiederum sehe ich etwas anders. Etliche meiner Kollegen übrigens auch, denn insbes. auf Seminaren bekommt man immer wieder zu hören, daß man mit entsprechender Begründung durchaus der Bußgeldstelle vorschlagen kann und auch darf, von dem Regelsatz des Lex Specialis abzuweichen und den Regelsatz des Lex Generalis zu übernehmen. Sie muß es ja nicht tun.

Auch hier gilt natürlich, dass in entsprechend darzulegenden Ausnahmefällen ein Abweichen vom Regelbußgeldsatz durchaus geboten sein kann.

 

Dass man allerdings eine Regelung des lex specialis einer Regelung des lex generalis vorzieht, begegnet rechtsdogmatisch durchgreifenden Bedenken. Eine solche Vorgehensweise ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die Regelung des lex specialis abschließend ist.

 

Im vorliegenden Fall ist das aber problematisch, weil beide Tatbestände sich nicht gegnseitig ausschließen; also nicht in einem Exklusivitätsverhältnis zueinander stehen. Daher muss wohl auch hier immer eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden. Unzweifelhaft dürfte der Schutzbereich der §§21 Abs. 1 S. 1 und 23 Abs. 1 S. 1 StVO unterschiedliche Ausprägungen haben. Die Vorschrift des §21 Abs. 1 S. 1 StVO dient wohl primär dem Schutz des Einzelnen (falsch Transportierten), während §23 Abs. 1 S. 1 StVO wohl eher den Schutz der Verkehrssicherheit insgesamt und die Sicherheit des betreffenden Fahrzeugs zum Gegenstand haben dürfte.

Ob man hier also tatsächlich von jeweils leges speciales ausgehen kann, bei denen der Unrechtsgehalt der einen Vorschrift im Unrechtsgehalt der anderen Vorschrift aufgeht oder dies mit der Ansicht verneint, dass beide unterschiedliche Gefährdungslagen vor Augen haben, wird wohl maßgeblich das Ergebnis in dieser Sache beeinflussen.

 

Prinzipiell halte ich es aber durchaus für möglich, in einem Fall der gravierenden Falschbeförderung (wie übrigens auch im von dir genannten Kofferraumfall) die Vorschrift des §23 Abs. 1 S. 1 StVO als vorrangig gegenüber der Vorschrift des §21 Abs. 1 S. 1 StVO zu betrachten, sodass beide in Idealkonkurrenz stehen würden und sich die Regelung des §23 Abs. 1 S. 1 StVO und mit ihr auch der Regelsatz der Nr. 108 BKat gegen die Regelung des §21 Abs. 1 S. 1 StVO durchsetzen würde.

Allerdings - wie schon gesagt - nur, wenn eine erhöhte Gefährdungslage gegeben ist, da ansonsten die Vorschrift des §21 Abs. 1 S. 1 StVO leerlaufen würde.

 

"Dürfte" heißt aber auch, daß es durchaus denkbar ist, nur eben schlüssig begründet werden muß.

Und genau deswegen habe ich auch dürfte geschrieben, weil eben in gewissen Fällen durchaus die von die genannte Lösung angezeigt erscheinen kann.

 

Mir ging es im Wesentlichen nur darum klarzustellen, dass es nicht Aufgabe der Polizei (und übrigens auch nicht der Justiz) ist, Entscheidungen des Gesetzgebers durch eigene Entscheidungen zu ersetzen und nur aufgrund dieser Erwägungen andere Regelsätze zu verhängen, wie es der Gesetzgeber vorgesehen hat. Auch wenn die Rechtsfolgenseite eines Tatbestandes offensichtlich verfehlt wäre, so wäre es vorrangig Aufgabe des Gesetzgebers, diese Verfehlung zu korrigieren.

Eine Erhöhung des Regelbußgeldsatzes ist daher - wie schon skizziert - immer nur dann angezeigt, wenn sich der Einzelfall deutlich (negativ) von dem vom Gesetzgeber bedachten Normalfall unterscheidet.

 

Ansonsten kämen wir nämlich in einen bedenklichen Bereich, in dem gesetzgeberische Entscheidungen einfach durch Einzelfallhoheitsakte unterminiert werden könnten. Und genau das ist von der Rechtsordnung nicht beabsichtigt.

 

Viele Grüße

Mace

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