dagegen 14 Posted September 11, 2007 Report Share Posted September 11, 2007 Folgendes Urteil kapier ich nicht: AG LANGENFELD vom 16.03.2007, 15 OWI 100 JS 1454/07 79/07 Erlaubtes Gehwegparken bei Fehlen des Zeichens 315 Zu den Anforderungen an die Eindeutigkeit und Klarheit gesetzlicher Formulierungen als Voraussetzung für eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit, konkret im Falle eines Parkens auf einem Gehweg und der Regelung des § 12 III Nr.8 c StVO (Zeichen 315). (Aus den Gründen: ...Gehwege sind solche öffentlichen Flächen, die zur Benutzung durch Fussgänger eingerichtet und bestimmt sind sowie durch Trennung von der Fahrbahn aufgrund ihrer Gestaltung äusserlich als solche erkennbar sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich trotz der breiten Fläche in diesem Sinn um einen Gehweg. Jedoch ist dem Betroffenen darin Recht zu geben, als er auf die Formulierung des § 12 III Nr.8 c StVO abhebt. Sie ist in sich diametral widersprüchlich. Bei dem Zeichen 315 handelt es sich nicht um ein Verbotsschild, sondern um ein Erlaubnisschild. Die Formulierung bedeutet nichts anderes, als dass beim Nichtvorhandensein des Zeichens das Parken auf Gehwegen nicht verboten ist...). Also m.W. leitet sich das Verbot des Gehwegparkens aus §2 Abs. 1 StVO ab: Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen Die Aussage des §12 ist aber auch sehr komisch:(3) Das Parken ist unzulässig, soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist: 3. Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild, Zeichen 315 ist aber das hier:http://www.verkehrsportal.de/images/zeichen/42/42_315.gif Wie kann durch dieses Verkehrszeichen Parken auf Gehwegen laut §12 verboten werden? Und was sagt dieses AG-Urteil jetzt aus? Haben die Richter am Amtsgericht wieder zuviel getrunken oder gibt's hier jetzt eine Gesetzeslücke? Quote Link to post Share on other sites
hawethie 278 Posted September 11, 2007 Report Share Posted September 11, 2007 Ohne nachgeschaut zu haben:Das abgebildet Zeichen verbietet das Parken mit allen Rädern auf der Fahrbahn. Es muss vielmehr mit zweien auf dem Gehweg geparkt werden. Quote Link to post Share on other sites
dagegen 14 Posted September 11, 2007 Author Report Share Posted September 11, 2007 Ich weiß, was das Schild bedeutet. Ich versteh aber nicht das Urteil: Erlaubtes Gehwegparken bei Fehlen des Zeichens 315 ?? Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted September 11, 2007 Report Share Posted September 11, 2007 Die Aussage des §12 ist in dem Sinne nicht komisch das neben / vor Parkplätzen nicht geparkt werden darf, auch nicht vor Zeichen 314 Parkplatz. Nur in dem zugewiesenen Bereich darf geparkt werden. Es darf also nicht neben dem ausgewiesenen Parkraum geparkt werden, weder auf der Fahrbahn, noch auf dem Gehweg. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
dagegen 14 Posted September 12, 2007 Author Report Share Posted September 12, 2007 Ja, das klingt logisch. Aber das hier:Bei dem Zeichen 315 handelt es sich nicht um ein Verbotsschild, sondern um ein Erlaubnisschild. Die Formulierung bedeutet nichts anderes, als dass beim Nichtvorhandensein des Zeichens das Parken auf Gehwegen nicht verboten ist... Will das Gericht jetzt das Parken auf Gehwegen erlauben ???? Mace, Hilfe!! ( ) Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted September 13, 2007 Report Share Posted September 13, 2007 Hast du einen Link zum Volltext. Mit solchen Zusammenfassungen kann man idR kaum was anfangen, da sie aus dem Zusammenhang gerissen sein können. Quote Link to post Share on other sites
Guest Mace Posted September 13, 2007 Report Share Posted September 13, 2007 Der Langtext ist soweit ich das übersehen kann leider nicht in Entscheidungssammlungen oder -datenbanken veröffentlicht.Wer für mich eine Fundstelle hat, teilt mir diese bitte mit, damit ich den Langtext veröffentlichen kann.. Jedenfalls ist das Urteil für mich in der Sache falsch. Das AG lehnt ein Parkverbot auf Gehwegen mit der lapidaren Begründung ab, §12 Abs. 3 Nr. 8 lit. c StVO würde nichts darüber aussagen, dass Gehwege nicht beparkt werden dürften. Das ist zwar richtig, jedoch ist in §12 Abs. 3 Nr. 8 lit. c StVO keine abschließende Regelung zu sehen. In meinen Augen enthält die StVO aber an zwei Stellen klare Regelungen zum Verbot des Gehwegparkens, ebenso wie der Bußgeldkatalog eine eindeutige Regelung enthält. 1. §12 Abs. 4 S. 1 StVO ordnet an, dass am rechten Fahrbahnrand zu parken ist. §12 Abs. 4 S. 2 1. HS StVO dehnt diese Regelung auch für denjenigen aus, der nur hält. Der Gehweg ist nicht Bestandteil der Fahrbahn; er ist auch nicht als rechter Fahrbahnrand zu verstehen. Daher verstößt der, der auf dem Gehweg parkt, auch gegen §12 Abs. 4 S. 1 StVO. 2. Außerdem kann man im Umkehrschluss aus §12 Abs. 4a StVO entnehmen, dass der Gesetzgeber das Parken auf Gehwegen verbieten wollte. Sonst wäre die Formulierung "Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt..." so nicht getroffen worden. Der Umkehrschluss ist in der Rechtswissenschaft absolut anerkannt und wird in vielen Fällen beim Fehlen ausdrücklicher Gesetzlicher Regelungen angewandt. Meiner Meinung nach kann §12 Abs. 4a StVO nur einen logischen Schluss zulassen; nämlich, dass im Normalfall das Parken auf Gehwegen untersagt ist, wenn es nicht ausdrücklich erlaubt wird. 3. Schließlich weist auch Nr. 52 BKat mit der Formulierung "Unzulässig geparkt (...) in den Fällen, (...), oder auf Geh- und Radwegen". Der BKat alleine vermag zwar noch kein eigenständiges Verbot zu begründen, jedoch ist er als Auslegungshilfe der Vorschriften des §12 Abs. 4 S. 1 bzw. §12 Abs. 4a StVO zu verstehen. Der Gesetzgeber hat m.E. ausdrücklich klargestellt, dass er das Parken auf dem Gehweg als verbotswidrig einstuft. Demnach können die einschlägigen StVO-Vorschriften (wiederum m.E.) nur in diese Richtung interpretiert werden. Das Urteil des AG Langenfeld begegnet daher rechtlichen Bedenken und ist mit geltendem Recht unvereinbar.Meiner Überzeugung nach würde - im Falle einer Rechtsbeschwerde - das zuständige OLG das Urteil aus rechtlichen Gründen aufzuheben haben. Außerdem ist nicht zu vergessen, dass das AG die niedrigste denkbare Instanz ist und dass Urteilen von AGs wenig bis gar keine Autorität zukommt; jedenfalls würde ich mich im Streitfall allenfals hilfsweise oder unterstützend darauf berufen.. Quote Link to post Share on other sites
dagegen 14 Posted September 14, 2007 Author Report Share Posted September 14, 2007 Alles klar, dann stimmen wir überein, dass dieses Urteil nicht haltbar ist. Habe das Verbot, Gehwege aber bisher aus §2 nicht aus §12 bezogen. Aber da steht sowas auch drin. Danke. Quote Link to post Share on other sites
itsme 0 Posted October 18, 2007 Report Share Posted October 18, 2007 Falls es jmd interessiert: Ich hab mich auf o.g. Urteil bezogen und wurde darauf verwiesen, dass dieses Urteil nicht maßgebend sei. Soll heißen, ich muss mein Strafzettel wegen Gehwegparken in Höhe von 25€ trotzdem zahlen.....naja ein Versuch war es wert Quote Link to post Share on other sites
Guest Mace Posted October 18, 2007 Report Share Posted October 18, 2007 Kein Wunder. Das Urteil ist offensichtlich dogmatisch verfehlt und noch dazu kommt es von einem Amtsgericht.Es kann nicht verwundern, dass es keine Anerkennung findet. Quote Link to post Share on other sites
Recommended Posts
Join the conversation
You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.