Guest Tinchen Posted March 23, 2006 Report Share Posted March 23, 2006 Hallo zusammen! Mir ist auf unserem Firmenparkplatz einer in mein geparktes Auto reingefahren. Wenigstens hat er sich nicht aus dem Staub gemacht, sondern auf mich gewartet!Jetzt hab ich ein paar Kratzer im Lack :-( Er behauptet aber, dass ich selbst schuld bin, weil ich nicht genug Platz zum Durchfahren gelassen hätte. Er weigert sich deshalb, etwas zu zahlen.Ich habe tatsächlich nicht auf der eingezeichneten Parkfläche, sondern daneben geparkt. Das ist hier allgemein so üblich, wenn alle eingezeichneten Parkplätze voll sind. Wenngleich es natürlich nicht zulässig ist.Aber er muss doch trotzdem, wenn er sieht, dass es zu eng wird (zumindest für seine Fahrkünste, grins), einen anderen Weg wählen? Oder, wenn es gar nicht geht, mich halt abschleppen lassen bzw. den Werkschutz informieren? Aber nicht einfach in mein Auto reinfahren...Oder muss ich mir jetzt ne Teilschuld anrechnen lassen? Vielen Dank schonmal für Eure Tips Grüsse Tina Quote Link to post Share on other sites
Guest Pferdestehler Posted March 23, 2006 Report Share Posted March 23, 2006 Vollkommen egal, ob Du richtig oder falsch geparkt hast. Sofern Dein Auto gestanden hatte, bist Du aus dem Schneider, der andere voll haftbar! Ich gehe mal davon aus, daß es sich nicht um Notstand gehandelt hat, der andere dringend durch die Engstelle durchfahren mußte, z.B. eine schwangere Frau zum Krankenhaus bringen wollte? Quote Link to post Share on other sites
sladaloose 6 Posted March 23, 2006 Report Share Posted March 23, 2006 Ich gehe mal davon aus, daß es sich nicht um Notstand gehandelt hat, der andere dringend durch die Engstelle durchfahren mußte, z.B. eine schwangere Frau zum Krankenhaus bringen wollte? Wäre der Sachverhalt in einem "Notfall" wohl anders? Quote Link to post Share on other sites
Guest Pferdestehler Posted March 23, 2006 Report Share Posted March 23, 2006 Was IHRE Haftunsfreiheit angeht wohl nicht. Stichwort Nötigung. Aber was die Materialhaftung angeht, wäre es wohl gleich. Zumindest kenne ich das so. Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted March 23, 2006 Report Share Posted March 23, 2006 Vollkommen egal, ob Du richtig oder falsch geparkt hast. Sofern Dein Auto gestanden hatte, bist Du aus dem Schneider, der andere voll haftbar!So pauschal kann man das nicht sagen, es gibt diverse Urteile, die einem Falschparker im zivilrechtlichen Bereich eine Teilschuld am Unfall auferlegt haben. Es hängt hier immer davon ab, wie hoch das Verschulden beider Beteiligten ist. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
Guest Pferdestehler Posted March 23, 2006 Report Share Posted March 23, 2006 Bitte eines davon zitieren. Das will ich mit eigenen Augen lesen. Bin echt gespannt auf die Begründung. Quote Link to post Share on other sites
Guest lichterloh Posted March 23, 2006 Report Share Posted March 23, 2006 Macht aber Sinn. Wenn ich mich in einen für Parken verbotenen Bereich stelle (z.B. in unübersichtlichen Kurven) und dadurch einen Unfall passiv mitverursache. Quote Link to post Share on other sites
Guest Pferdestehler Posted March 23, 2006 Report Share Posted March 23, 2006 Sehe ich nicht so. Aber warten wir mal die Urteilsbegründungen ab. Quote Link to post Share on other sites
LiLa 2 Posted March 24, 2006 Report Share Posted March 24, 2006 @PferdestehlerBitte eines davon zitieren. Das will ich mit eigenen Augen lesen. Bin echt gespannt auf die Begründung. Hier sind gleich 2: Wer seinen Wagen im Halteverbot abstellt, riskiert bei einer Beschädigung seines Autos den Schadensersatz. Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer zu dicht an einer Kreuzung geparkt, so das ein abbiegender LKW den Wagen streifte. Vor Gericht bekam der Parksünder nur 2/3 vom Schaden zugesprochen. OLG Hamm AZ 6 U 147/98 Unfallmitverursachung durch falsch parkendes FahrzeugEin Autofahrer hatte seinen Pkw verbotswidrig im absoluten Halteverbot abgestellt. Dadurch versperrte er teilweise die Ausfahrt aus einer Tiefgarage. Eine Autofahrerin mußte daher, um aus der Garage auf die Straße zu gelangen, mehrmals hin und her rangieren. Dabei blieb sie an einer Mauer der Tiefgarage hängen. Den dadurch an ihrem Fahrzeug entstandenen Schaden verlangte sie (teilweise) von dem verkehrswidrig parkenden Autofahrer erstattet. Das Amtsgericht Frankfurt am Main stellte hierzu klar, daß eine haftungsrechtlich anzurechnende Betriebsgefahr auch von einem ruhenden, jedoch verbotswidrig geparkten Fahrzeug ausgehen kann, wenn sich das verbotswidrige Parken auf das Fahrverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers auswirkt. Im konkreten Fall stellte das Gericht eine Mitverursachungsquote des Falschparkers von 30 % fest. AG Frankfurt 30 C 2549/97-25 @TE die gegnerische Haftpflichtversicherung wird dir mit Sicherheit eine Teilschuld von 20 bis 30% zusprechen. Ob eine Klage auf vollen Schadensersatz Erfolg haben wird, hängt von den genaueren Umständen in deinem Fall ab, also wieviel Restfahrbahnbreite war vorhanden, war dem Unfallgegner ein gefahrloses Zurücksetzen und das Verlassen des Parkplatzes über einen anderen Weg möglich, etc. Quote Link to post Share on other sites
dagegen 14 Posted March 24, 2006 Report Share Posted March 24, 2006 Wenn 3 Meter Durchfahrtsbreite geblieben sind, sehe ich da kein Problem. Es handelt sich schließlich um einen PARKPLATZ. Da kommt niemand mit 70 um eine unübersichtliche Kurve. Quote Link to post Share on other sites
Octavian79 0 Posted March 24, 2006 Report Share Posted March 24, 2006 Was IHRE Haftunsfreiheit angeht wohl nicht. Stichwort Nötigung. Also das ist wohl doch ein bischen weit hergeholt ( die Nötigung). Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted March 24, 2006 Report Share Posted March 24, 2006 Sehe ich nicht so. Aber warten wir mal die Urteilsbegründungen ab.Reichen die beiden von LiLa eingestellten?Wenn nicht, kannst du unter folgenden Fundstellen auch noch entsprechende Entscheidungen nachlesen: KG VM 80, 85 (Parken im Bereich einer Einmündung)Kar DAR 92, 220 (Parken in zweiter Reihe)KG VersR 81, 485 (ebenfalls Parken in zweiter Reihe)SchlVersR 75, 384 (Parken in enger Kurve)BGH VersR 66, 364 (Verstoß gegen § 12(4) StVO)Kö VersR76, 152 (Verstoß gegen § 12(4) StVO)Stu DAR 00, 35f (Verstoß gegen § 12(4) StVO) GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
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