Guest Gast_John Posted June 1, 2003 Report Share Posted June 1, 2003 Hallo, ein Bekannter fuhr an einer Radaranlage mit zu hoher Geschwindigkeit, macht 25,- Euro, wurden sofort gezahlt.Desweiteren wurden der Schalldämpfer und die blanken Reifen mit einer Mängelkarte gerügt (Vorführung ausschließlich bei der Polizei).Wird wohl ein Bußgeld von 100,- bis 150,- Euro und 2 x 3 Punkte werden.Der Halter des Fahrzeuges ist aber nicht der Fahrer sondern ein Verwandter.Meine Fragen: Wer bekommt die Punkte, der Fahrer oder der Halter; oder beide ? Wie hoch wird das Bußgeld, 2 x 50,- oder 2 x 75,- Euro ? Was geschieht, wenn bei der Vorführung die nicht entdeckten Mängel (Katzenauge, Nummernschildbeleuchtung, Blinker usw.) ins Auge fallen ? Womit muß er rechnen, wenn er beim Fahren (Sonntagsausflug) erwischt wird, bevor vorgeführt wurde ? Danke für eure Hilfe ! John Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted June 1, 2003 Report Share Posted June 1, 2003 Beide bekommen ein Bußgels und Punkte (für den Fahrer der geringere Satz, für den Halter der höhere, wie hoch die genau sind,w eiß ich jetzt aber auch nicht aus dem Kopf) Was geschieht, wenn bei der Vorführung die nicht entdeckten Mängel (Katzenauge, Nummernschildbeleuchtung, Blinker usw.) ins Auge fallen ?ggf. eine weitere Mängelkarte Womit muß er rechnen, wenn er beim Fahren (Sonntagsausflug) erwischt wird, bevor vorgeführt wurde ?Würde ich ihn beim "Sonntagsausflug erwischen und er zeigt mir die bereits ausgestellte Mängelkarte, würde ich eine weitere OWi fertigen, in welcher dann der Vorsatz unterstellt werden könnte GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
Grobi 5 Posted June 1, 2003 Report Share Posted June 1, 2003 @goose: Bedeutet eine Mängelkarte immer gleich eine Anzeige? Ich habe schon mal eine bekommen, die aber kostenlos war. Ich mußte halt innerhalb einer Woche zum Revier, vorführen und gut war?! Würde ich ihn beim "Sonntagsausflug erwischen und er zeigt mir die bereits ausgestellte Mängelkarte, würde ich eine weitere OWi fertigen, in welcher dann der Vorsatz unterstellt werden könnte Man hat doch eine Woche Zeit um die Mängel zu beseitigen?! Grobi Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted June 1, 2003 Report Share Posted June 1, 2003 Nein, eine Mängelkarte bedeutet nicht automatisch eine Anzeige. Eine Mängelkarte stell eich auch aus, wenn z.B. ein Bremslicht defekt ist und ich irgendwie daß Gefühl habe, daß der Fahrer das nicht unbedingt in nächster Zeit erledigen will. Trotzdem verwarne ich dort mündlich. Man hat doch eine Woche Zeit um die Mängel zu beseitigen?!Ja, aber in dieser einen Woche darfst du trotzdem nicht nach Lust und Laune weiter mit dem Fahrzeug herumfahren. Der verkehrswidrige Zustand ist unverzüglich zu beseitigen, wird das Fahrzeug nicht innerhalb einer Woche vorgezeigt, geht der Durshcschlag der Mängelkarte zur Zulassungsstelle, die dann (nach einigen weiteren Fristen) weitere Maßnahmen treffen wird (ggf. Zwangsstillegung)(Die Mängelkarte ist kein Freifahrschein, daß du jetzt eine Woche fröhlich mit abgefahrenen Reifen fahren darfst) GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
Grobi 5 Posted June 1, 2003 Report Share Posted June 1, 2003 @goose:(Die Mängelkarte ist kein Freifahrschein, daß du jetzt eine Woche fröhlich mit abgefahrenen Reifen fahren darfst) Das ist schon klar. Bekomme ich aber Samstags eine Mängelkarte und ich kann den Mangel nicht selbst beheben, kann ich doch Sonntags nicht noch eine für denselben Mangel bekommen. Ebenso, wenn ich eine MK am Montag bekäme, mein Auto aber am Donnerstag eh zur Inspektion müsste, wo der Mangel evtl. wesentlich billiger beseitigt werden kann (wenn z.B. bestimmte Arbeitsschritte ohnehin gemacht werden müssten). Der Begriff "unverzüglich" ist ja schön dehnbar... Grobi Quote Link to post Share on other sites
HessiJames 0 Posted June 1, 2003 Report Share Posted June 1, 2003 Das Gesetz definiert den Begriff unverzüglich folgendermaßen: "ohne schuldhaftes Zögern" Von daher gibt es eigentlich keinen großen Spielraum bei der Auslegung des Wortlauts. Quote Link to post Share on other sites
Guest Gast_John Posted June 1, 2003 Report Share Posted June 1, 2003 Danke Goose, dann kann man wirklich keinem empfehlen, sein Fahrzeug auf jemand aus der Verwandschaft anzumelden, aus welchem Grund auch immer.Das macht dann zusammen 250,- Euro Bußgeld und 12 Punkte.Wäre das Fahrzeug auf den Fahrer zugelassen: 100,- Euro und 6 Punkte.Mal gespannt ob´s dabei bleibt ! GrüßeJohn Quote Link to post Share on other sites
Bluey 1,728 Posted June 1, 2003 Report Share Posted June 1, 2003 Das ist schon klar. Bekomme ich aber Samstags eine Mängelkarte und ich kann den Mangel nicht selbst beheben, kann ich doch Sonntags nicht noch eine für denselben Mangel bekommen. Ebenso, wenn ich eine MK am Montag bekäme, mein Auto aber am Donnerstag eh zur Inspektion müsste, wo der Mangel evtl. wesentlich billiger beseitigt werden kann (wenn z.B. bestimmte Arbeitsschritte ohnehin gemacht werden müssten). Der Begriff "unverzüglich" ist ja schön dehnbar...Es kann Dir aber passieren, wenn Du von ein und demselben Kollegen ein 2. Mal angehalten wirst - ohne daß die Mängel zuvor behoben wurden -, daß Du mit erheblichen "Schwierigkeiten/Konsequenzen" rechnen mußt. Kommt auf Art und Umfang der Mängel an und auf das, was Dir der Kollege bei der 1. Kontrolle gesagt hat. Wenn ich jemandem die Weiterfahrt untersagt habe (i.d.R. darf er je nach Entfernung und Art/Umfang der Mängel bis nach Hause oder zur nächsten Fachwerkstatt fahren) und ich sehe ihn 2 oder 3 Tage später erneut, ohne daß sich am Zustand des Fahrzeuges etwas geändert hat, so kann es durchaus vorkommen, daß er nun eine Anzeige bekommt, ich ggf. den Fz.-Schlüssel vorläufig sicherstelle und u.U. sogar das Fahrzeug abschleppen/umsetzen lasse/lassen muß. EINZELFALLABHÄNGIG!!! Soviel zum Begriff "dehnbar" Quote Link to post Share on other sites
Grobi 5 Posted June 1, 2003 Report Share Posted June 1, 2003 @Bluey: Ich habe jetzt einen konkreten Fall: Bei meinem Omega ist gestern der Endtopf abgefallen (Rost). Den Topf selbst habe ich in den Kofferraum gelegt. Ich habe einen neuen Auspuff bei einem Discounter bestellt, er wird ca. am Donnerstag hier sein. So lange muß meine Freundin jetzt halt ohne Topf fahren.Kann man dazu gezwungen werden, den Topf bei Opel erneuern zu lassen, was locker das 5-fache des Discounters kosten würde?? Grobi Quote Link to post Share on other sites
Speed-Driver 0 Posted June 1, 2003 Report Share Posted June 1, 2003 Wäre das Fahrzeug auf den Fahrer zugelassen: 100,- Euro und 6 Punkte. Das ist nicht ganz richtig. Punkte gibts nur ein mal, die Geldbuße erhöht sich aber je Reifen (z.B. für den Fahrer 1 Reifen = 50 Euro + 3 Punkte und 2 Reifen 100 Euro + 3 Punkte) - steht hier noch irgendwo in einem anderen Thread, weiss aber leider nicht mehr in welchem ich es gelesen hab. Hier nochmal die Sätze für Fahrer und Halter: Fahrer - 50 Euro und 3 PunkteHalter - 75 Euro und 3 Punkte GrußSpeed-Driver Quote Link to post Share on other sites
Bluey 1,728 Posted June 1, 2003 Report Share Posted June 1, 2003 Nein. Dazu zwingen könnte man Dich nicht. Aber die Weiterfahrt mit DIESEM Auto könnte man Dir ggf. untersagen. Quote Link to post Share on other sites
Guest Gast_John Posted June 2, 2003 Report Share Posted June 2, 2003 @ Speed-Driver, ich rechne: Motorrad BE erloschen = 3 Punkte jeweils für Fahrer und HalterMotorrad Reifen 2x blank = 3 Punkte jeweils für Fahrer und Halter Motorrad BE erloschen = 50,- Euro für FahrerMotorrad Reifen 2x blank = 100,- Euro für Fahrer Motorrad BE erloschen = 75,- Euro für HalterMotorrad Reifen 2x blank = 150,- Euro für Halter macht 375,- Euro zuzüglich Verwaltungsgebühren in welcher Höhe ca. ?? Danke für die Antwort John Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted June 2, 2003 Report Share Posted June 2, 2003 Diese Regelung, daß man für jeden abgefahrenenen Reifen bezahlt, gibt es nicht mehr. Mittlerweile ist es gleichgültig, ob einer oder alle Reifen runter sind. Für den Halter gilt: 331612 Sie ordneten die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder des Anhängers an, obwohl die Reifen mangelhaft *) waren, bzw. ließen sie zu. § 31 Abs. 2, § 30, § 69a StVZO; § 24 StVG; 189.2 BKat B - 1 75,00 318630 Sie ließen zu bzw. ordneten die Inbetriebnahme des zulassungspflichtigen Fahrzeuges an, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war. § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG; 178 BKat A - 3 50,00 Für den Fahrer gilt: 336606 Sie führten das Fahrzeug, obwohl dessen Reifen keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe bzw. keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte besaß. § 36 Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG; 212 BKat B - 3 50,00 318606 Sie setzten das zulassungspflichtige Fahrzeug in Betrieb, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war. § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG; 178 BKat A - 3 50,00 Die Verstöße sind IMHO in Tatmehrheit zu betrachten. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
Guest Gast_John Posted June 2, 2003 Report Share Posted June 2, 2003 Nochmals vielen Dank Goose, ich schätze, daß jetzt alles richtig geschätzt werden kann. Nur das mit der Betrachtung in Tatmehrheit verstehe ich leider nicht. Ist das ein versteckter Rabatt oder soetwas ?? Danke, danke..........und gute Fahrt ! John Quote Link to post Share on other sites
Bluey 1,728 Posted June 2, 2003 Report Share Posted June 2, 2003 Das ist kein Rabatt, sondern u.U. ein saftiger Zuschlag. Quote Link to post Share on other sites
Speed-Driver 0 Posted June 3, 2003 Report Share Posted June 3, 2003 @Gast_John Tatmehrheit bedeutet Du wirdst für jeden Verstoß belangt. Das Gegenstück dazu ist Tateinheit, hier wird nur der höchste Verstoß geahndet. Zur Tateinheit ist noch zu sagen, dass wenn mindestens ein Verstoß im Anzeigebereich (mit Punkten) liegt, das Bußgeld angemessen erhöht werden kann. Hoffe die kurze Beschreibung reicht Dir. Wenn nicht frag noch mal! @GooseGut zu wissen. Solche Änderungen kriegt man leider nicht immer mit. GrußSpeed-Driver Quote Link to post Share on other sites
Speed-Driver 0 Posted June 3, 2003 Report Share Posted June 3, 2003 @Goose Hab noch mal zwei Fragen an Dich: Was versteht man unter mangelhaften Reifen (beziehe mich auf TBNR 331612)?Und kann durch abgefahrene Reifen die Betriebserlaubnis erlischen? GrußSpeed-Driver Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted June 3, 2003 Report Share Posted June 3, 2003 @Speed Driver: Ich habe mich geirrt, für den Halter trifft der speziellere Tatbestand 331690 Sie ordneten die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs an, bzw. ließen sie zu, obwohl dessen Reifen keine vorschriftsmäßigen Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß. § 31 Abs. 2, § 36 Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG; 213 BKat B - 3 75,00 zu (somit gibt es für den Halter auch drei Punkte und nicht nur einen. Mangelhafte Reifen dürften solche sein, an denen z.B. die Seitenflanken erheblich beschädigt sind, welche unzulässigerweise nachgeschnitten wurden o.ä. Ein Erlöschen der BE kann IMHO bei einem abgefahreren Reifen nicht vorliegen, da der Gesetzgeber hierzu das Vornehmen von Änderungen voraussetzt (§19 (2) StVZO) Quote Link to post Share on other sites
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