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Tempomessung (neues Urteil)


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Habe dazu vielleicht etwas Interessantes gefunden:

 

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=> (Zitat) Tempomessung

Wird die Geschwindigkeit eines Autofahrers, der offensichtlich zu schnell unterwegs ist, aus einer Polizeistreife heraus gemessen, so müssen die Polizisten bei 90 km/h einen Abstand von 100 Metern halten, um den Autofahrer nicht zu drängeln. Zudem muss der Autofahrer außerdem über eine Mindeststrecke von 500 Metern gefilmt werden - andernfalls kann das Ergebnis nicht gewertet werden. (OLG Celle, 211 Ss 34/04 - OWi)

Das ist doch nichts neues!!

 

Auszug aus dem RdErl. des IM vom 22. 5. 1996 (MBl. NRW. S. 954), zuletzt geändert durch RdErl. vom 6. 5. 2004 (MBl. NRW. S. 514):

 

Der Abstand zwischen dem überprüften Fahrzeug und dem nachfolgenden Polizeifahrzeug soll bei Beginn des Geschwindigkeitsvergleichs höchstens betragen:

– etwa 50 m bei Geschwindigkeiten von 60 bis 90 km/h,

– etwa 100 m bei Geschwindigkeiten von 90 bis 120 km/h.

 

Bei anderen Geschwindigkeiten gelten entsprechend abgestufte Abstände.

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Allem Anschein nach ist es aber was neues, daß 500m Mindestverfolgungsstrecke gelten.

Ich verweise auf die Diskussion, in der von 100m die Rede war!

Auch nicht.

 

Zusatz zum o.g. Zitat:

Beim Nachfahren ist wie folgt zu verfahren:

Die Vergleichsstrecke muß bei abgelesenen Geschwindigkeiten bis 90 km/h mindestens 400 m, bei Geschwindigkeiten von mehr als 90 km/h mindestens 500 m betragen. Beträgt die Meßstrecke bei Geschwindigkeiten von mehr als 90 km/h ausnahmsweise weniger als 500 m, aber mehr als 400 m, so kann dem Betroffenen nur eine Geschwindigkeit von höchstens 90 km/h vorgehalten werden.

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Das wäre etwas anderes. Ich schrieb ja nur, daß das im Prinzip bekannt und eigentlich auch gängige Praxis ist. Zudem steht in dem Link nichts davon, daß der Abstand nicht eingehalten wurde. :D

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Glaube kaum das dieses Urteil im normalen Alltag eine rolle spielt, schlieslich sind 500m bei Tempo 100 nur 18sec. Da eigentlich alle im TV gezeigten Providas länger einen Verfolgen wird es kein Problem darstellen die gefoderten Meßstrecken einzuhalten.

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Steht doch Beides drin. :D

Wird die Geschwindigkeit eines Autofahrers, der offensichtlich zu schnell unterwegs ist, aus einer Polizeistreife heraus gemessen, so müssen die Polizisten bei 90 km/h einen Abstand von 100 Metern halten, um den Autofahrer nicht zu drängeln. Zudem muss der Autofahrer außerdem über eine Mindeststrecke von 500 Metern gefilmt werden - andernfalls kann das Ergebnis nicht gewertet werden. (OLG Celle, 211 Ss 34/04 - OWi)

 

Wo steht da, daß in dem konkreten Fall der Abstand nicht eingehalten wurde? :rolleyes: Das Urteil besagt lediglich, wie im Fall einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zu verfahren ist, damit es auch gerichtsverwertbar ist. :D

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Naja, da habe ich eher einen anderen Eindruck gewonnen:

Auch wenn die aufgezeigten Feststellungslücken den Betroffenen nicht belasten und deshalb allein nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen könnten, kann das Urteil keinen Bestand haben. Denn die Darlegungen des Amtsgerichts zur Ermittlung der vorwerfbaren Geschwindigkeitsüberschreitung genügen den Anforderungen des § 261 StPO nicht.

Hier geht es mehr darum, daß das zuständige AG viele Aspekte außer Acht gelassen bzw. in seinem Urteil viele Aspekte gar nicht bis nur unzureichend bewertet und ausgeführt hat.

 

Davon, daß der gefahrene Abstand nicht ausreichte, hab ich nichts lesen können.

 

Zudem wird in dem Leitsatz: Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren mit einem Fahrzeug, dessen Tachometer nicht geeicht ist, ist grundsätzlich ein Sicherheitsabschlag von 20 % des Messwertes ausreichend und erforderlich, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten der Messung auszugleichen. mit keinem Wort der Abstand erwähnt wie in dem obigen Zitat.

 

BTW: ich hab's nicht überprüft, aber ist das auch tatsächlich das oben genannte Urteil??

 

 

@GTI-Driver

Eben nicht! Lies es Dir durch!

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Besser komplett lesen als voreilig posten. dabei stimmte fast alles (jahr, gericht, Owi) sogar bezieht sich das richtige Urteil auf das zuvorgepostete.

 

Neuer Versuch:

 

Geschwindigkeitsüberschreitung: Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit

 

Eine nur optische Schätzung des Abstands ohne weitere Anhaltspunkte ist grundsätzlich auch zur Nachtzeit jedenfalls bei einem Abstand von 100 Metern möglich. Etwaige Ungenauigkeiten bei Verwendung eines ungeeichten Tachometers und bei der Abstandsschätzung werden durch einen Abzug von 20 Prozent der abgelesenen Geschwindigkeit ausgeglichen.

 

Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Celle einen Autofahrer zu einem Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung. Die von ihm gefahrene Geschwindigkeit war von den Polizeibeamten durch Nachfahren ermittelt worden. Der ungeeichte Tacho des nachfolgenden Polizeifahrzeugs hatte durchgehend eine Geschwindigkeit von mindestens 180 km/h angezeigt. Die Polizeibeamten hatten daraus eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 143 km/h errechnet.

 

Das OLG erläuterte, dass bei der Ermittlung der Geschwindigkeitsüberschreitung der Sicherheits- oder Toleranzabzug grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe sei. Hierfür seien die Besonderheiten des Einzelfalls maßgebend. Das Amtsgericht (AG) hatte einen Abschlag von 10 Prozent von der abgelesenen Geschwindigkeit (= 180 km/h) und einen Abschlag von 7 Prozent vom Skalenendwert des Tachometers des Polizeifahrzeugs (= 260 km/h) vorgenommen. Es hatte also insgesamt 37 km/h vom abgelesenen Wert von 180 km/h abgezogen. Das entspreche einem Abzug von 20,56 Prozent. Damit liege das AG auf der Linie der OLG-Rechtsprechung, die bei der vorliegenden Geschwindigkeit von einem Toleranzabzug von 20 Prozent ausgehe. Auch hätte das AG im vorliegenden Falle keine zusätzlichen Ausführungen zu den Lichtverhältnissen auf der BAB machen müssen. Es habe bereits festgestellt, dass das Polizeifahrzeug mit zwei Beamten besetzt gewesen sei, die ganz gezielt eine Geschwindigkeitsmessung vorgenommen und sich an den seitlichen Begrenzungspfosten orientiert hätten. Die Messung sei zur Nachtzeit kurz vor 23.00 Uhr erfolgt, also zur verkehrsarmen Zeit. Dann sei die Möglichkeit einer Ablenkung durch andere Fahrzeuge bekanntermaßen sehr gering, wenn nicht gar ausgeschlossen (OLG Celle, 211 Ss 34/04 (Owi)).

 

quelle

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