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Nutzungsausfallentschädigung


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Hallo,

 

ich hätte mal ne Frage an die Rechtsexperten hier.

 

Vor einigen Wochen hatte ich unverschuldet einen Verkehrsunfall. Wieder besseren Wissens und zur Beschleunigung der Schadensabwicklung verzichtete ich auf einen RA. Der Schaden wurde auf Gutachtenbasis reguliert. Bis hierhin alles ok und zu meiner Zufriedenheit

 

Allerdings stand mir die Versicherung lediglich 12,- €/d Nutzungsausfallentschädigung zu, wg. des hohen Fahrzeugalters. Daraufhin habe ich im Netz gesucht und auch eine Tabelle mit div. Fahrzeugtypen und der dazugehörigen Entschädigungshöhe gefunden. Daraus ging hervor, dass die Versicherungen durchaus berechtigt sind, Abzüge aufgrund des Fahrzeugalters geltend zu machen. Mir jedoch scheint diese Abwertung zu hoch.

Weiß jemand Näheres darüber? Es handelt sich um einen Golf II Special, TYP 19E, 1800 ccm, 66KW, EZ10/1989.

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IdR werden für Fahrzeuge ab etwa 5 Jahre um eine und für 10 Jahre alte um zwei Stufen abgestuft.

 

Daß heißt, wenn dein Fahrzeug der Gruppe 4 angehört, dann steht dir nur die Entschädigung für die Gruppe 3 oder 2 zu. Aber 12 Euro sind ziemlich wenig, da für die kleinste Gruppe glaube ich 20 Euro zu zahlen wären.

 

Hast du die Pauschale geltend gemacht (20 Euro)?

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Erst mal Danke für Deine Antwort.

 

Nein, ich habe keine Summe genannt. Im Gutachten stand drin, dass die Reparaturzeit 12 - 14 Tage beträgt und für diese Zeit Nutzungsausfall zu entschädigen ist. Eine Summe pro Ausfalltag wurde darin nicht genannt und ich hab mich auf die Ordnungsgemäße Abwicklung durch die Versicherung verlassen.

 

Hast Du eine Quelle, für die von Dir genannten Stufen bzw. Entschädigungssummen?

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Die Pauschale bezog sich auf Porto, Telefon etc.

 

Quellen sind mmh <_< . Praxis. Es gibt dafür alles Listen, in der jedes Fahrzeug aufgeführt ist und anhand der man die Einstufung herausbekommt.

Der Abzug ist Praxis der Rechtsprechung.

 

Nenne mal den Fahrzeugtyp inkl. PS-Zahl und das Datum der Erstzulassung.

 

Werde mal versuchen in einer Liste nachzusehen, wenn ich daran denke.

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So mal eine allgemeine Übersicht zu diesen Thema (anders darf man es ja nicht).

 

Nutzungsausfallentschädigung steht jedem zu, welcher nach einen unverschuldeten Verkehrsunfall keinen Mietwagen nimmt.

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Exkurs:

 

Wer einen Mietwagen in Folge eines unverschuldeten Unfalls nimmt, wird immer häufer mit einen Abzug der tatsächlichen Kosten "bestraft", da fiktiv ersparte Aufwendungen für das eigene Fahrzeug (Wertverlust geringer, da weniger gefahren etc.) abgezogen werden.

 

Die Spanne der Gerichte reicht dabei von 5 Prozent bis 15 Prozent (privat genutzt) der Mietwagenkosten.

VORSICHT: Die Mietwagenfirmen bieten immer mehr sogenannte (überteuerte) Unfallersatztarife an. Diese werden NICHT von den Versicherungen übernommen, sondern es werden nur die Tarife der üblichen Verträge bezahlt.

 

Eine Ausnahme kann sich ergeben, wenn der Vermieter seine Aufklärungspflicht verletzt hat. Dann bezahlt unter Umständen die Versicherung die hohen Tarife und nimmt ihrerseits Regreß beim Vermieter. Hier hat der Geschädigte aber mitzuwirken, ansonsten keine Zahlung.

 

Der Geschädigte ist nach Ansicht des BGH (Auslegung dessen Rechtsprechung aus 2004) für den Beweis der Verletzung der Aufklärungspflicht verantwortlich. [Anmerk.: Wie soll er eine Kalkulation einer fremden Person beweisen :blink: ]

 

Also, wenn es nur irgendwie geht keinen Mietwagen nehmen oder eben die Preise an Ort vergleichen (2-4 Angebote einholen). Die Vorlage von Konkurenzangeboten bei dem Vermieter reicht NICHT!!! aus.

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Nach der Rechtsprechung erfolgt die Einstufung der Fahrzeuge nach bestimmten Klassen (A-L)(Entschädigung pro Tag 27 (A) bis 99 Euro (L)), wobei diese nach Alter, Ausstattung etc gestaffelt sind (Schwackeliste dazu erhältlich ca 45 Euro oder Einzelauskunft für 18 Euro).

 

Bei fünf Jahre alten Fahrzeugen wird der Pkw um eine Gruppe abgestuft (AG Magdeburg, AG Altötting, AG Wermelskirchen)

 

Bei über zehn Jahre alten Fahrzeugen wird der Pkw um zwei Gruppen abgestuft (LG Mainz, LG Düsseldorf)

 

Sollte der Pkw in desolaten Zustand sein, so wird von der Versicherung nur der Vorhaltesatz bezahlt.

 

Allerdings gibt es auch Gerichte die KEINEN Abzug vornehmen (OLG Hamm, OLG Naumburg).

 

Zu berücksichtigen ist auch der Zustand des Fahrzeugs. Gepflegt kann ein 15 Jahre altes Auto besser sein, als ein ungepflegtes 7 Jahre altes.

 

 

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@mdp1

Dein Fahrzeugtyp habe ich auf die Schnelle nicht gefunden.

 

Allerdings spricht ein Vergleich mit ähnlichen Fahrzeugtypen (inkl. Ausstattung) dafür, das die Versicherung nur die Vorhaltekosten erstattet hat.

Diese sind nach dem Vergleich in etwa korrekt bemessen.

 

Wie du dich entscheidest, mußt du selber wissen, kannst ja mal bei der Versicherung anklopfen und zumindest eine Erhöghung auf 20 Euro anregen.

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@Gast225

 

Vielen Dank nochmal für Deine Recherche.

Du liegst mit Deiner Vermutung richtig, die Vers. hat lediglich den Vorhaltesatz erstattet. Wobei der Zustand des Fahrzeugs alles andere als desolat ist.

 

@dergast

 

Das werde ich versuchen, da der Gutachter keinen Tagessatz in seinem Gutachten genannt hat.

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  • 2 months later...

wie sieht es eigentlich mit der wiederbeschaffungsdauer aus?

 

in meinem gutachten (totalschaden) ist keine wiederbeschaffungsdauer angegeben.

jetzt will man mir nur nutzungsausfall für 14 tage zahlen, da dieser zeitraum angemessen/üblich wäre. die tatsächliche wiederbeschaffungsdauer war jedoch weitaus länger (50 tage zwischen unfalltag und tag der zulassung des neuen kfz)

 

noch was:

 

sind durch den nutzungsausfall meine sämtlichen kosten abgedeckt?

 

denn ich hab u.a. auch fahrkosten zur besichtigung (u.a. abholung persönlicher sachen etc.) des zerstörten kfz geltend gemacht und auch fahrkosten zur abmeldung des zerstörten kfz und zur anmeldung des neuen kfz.

jetzt sagt man mir, diese aufwendungen wären durch den nutzungsausfall (täglich knapp 50 eur) abgedeckt.

m.E. müssten die kosten aber zusätzlich erstattet werden. denn zum einen sind sie ja ausschließlich durch den schadensfall verursacht (sonst hätte ich ja nicht zur zulassungsstelle fahren müssen), und zum anderen kann man mit dem nutzungsausfall nicht "unbegrenzt" rumfahren - die laufenden kosten (benzin) fallen doch unabhängig davon an...

 

 

btw: irgendwie finde ich es total blöd, dass die gerichte unterschiedlich entscheiden (z.B. bei der unkostenpauschale oder der abstufung älterer kfz). gibts keine bindenden entscheidungen vom nächsthöheren gericht (BGH)?

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Nutzungsausfall wird idR für 14 Tage bezahlt. Ist so üblich und auch ausreichend. Allerdings kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine längere Zeit abgerechnet werden, wobei 50 Tage schon ziemlich viel sind.

War es so ein exotisches Modell?

 

Die Kosten der An- Abmeldung sind nicht im Nutzungsausfall enthalten, denn dieser soll ja wie der Name schon sagt den Nutzungsausfall regulieren.

 

Die Kosten wegen Fahrten sollten allerdings hierdurch abgegolten sein, da ja auf ein Auto verzichtet wurde.

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Hallo,

nach einem von mir nicht verursachten Unfall mit Totalschaden habe iche den neuen Wagen anmelden lassen, dies wurde anstandslos bezahlt.

Für Deine Auslagen/Fahrten gibt es doch die Unkostenpauschale (30€ ?).

 

Grüße

Klaus

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