Sebbi 0 Posted October 5, 2004 Report Share Posted October 5, 2004 Folgendes ist passiert: Ich bin hinter einem Auto gefahren, welches rechts abbiegen wollte. Ich bin dann etwas nach links gefahren um dieses zu umfahren und dann musste der Fahrer extrem stark in die Eisen gehen weil vor ihm ein Fußgänger über die Straße gerannt ist. Ich konnte nicht schnell genug reagieren und hab das Fahrzeug an der Stoßstange gestriffen. Vor schreck bin ich dann zügig weiter gefahren. Zählt das jetzt unter Fahrerflucht? Ich weiß ncht ob der Fahrer mein Kennzeichen notiert hat. Jedenfalls ist an meiner Stoßstange ausser nem farblosen Kratzer nichts zu erkennen. Muss ich mir jetzt sorgen machen? Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted October 5, 2004 Report Share Posted October 5, 2004 Wenn der andere einen nicht belanglosen Schaden hatte (Grenze liegt bei 20 Euro) so liegt hier natürlich ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
Findom 4 Posted October 5, 2004 Report Share Posted October 5, 2004 StGB § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallortentfernt, bevor er1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten dieFeststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seinerBeteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an demUnfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder..... Die strafrechtlichen Konsequenzen hängen von den Umständen (u.a. Höhe des Schadens, eigener strafrechtliche Vorbelastungen etc.) ab. Es droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, die Beschlagnahme des Führerscheins, die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Darüber hinaus droht für Fahranfänger eine Nachschulung und eine Verlängerung der Probezeit, wenn nicht bereits die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Für alle anderen 7 bzw. 5 Punkte im Verkehrszentralregister. Quelle Von einer "kleinen" Fahrerflucht kann man dann sprechen, wenn zwar jemand einen Schaden verursacht hat und sich von der Unfallstelle entfernte, der angerichtete Schaden aber gering ist. Liegt er zum Beispiel unter 1.000,00 EURO, so besteht die Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft ein solches Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße einstellt. Die Ordnungswidrigkeit, die zum Unfall geführt hat, wird dann zu weiteren Maßnahmen an die Verwaltungsbehörde übergeben. Die Sache ist von erheblicher Bedeutung, weil man im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Fahrerflucht nicht nur den Führerschein riskiert, sondern auch sieben Punkte in der Flensburger Kartei erhält. Man sollte deshalb so schnell wie möglich die Höhe des Schadens beim Geschädigten selbst feststellen. Ist er gering, so muss man dies der Staatsanwaltschaft vortragen und belegen - dies zugleich mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens. Dieser Antrag hat allerdings wenig Aussicht auf Erfolg, wenn der Betroffene bereits eine Reihe von Einträgen im Zentralregister hat oder gar schon einmal wegen Fahrerflucht bestraft wurde. Dann wird die Staatsanwaltschaft eine Einstellung nicht mehr erwägen. Das unerlaubte Entfernen (so heißt die Fahrerflucht seit einigen Jahren) ist ohnehin ein hässliches Delikt, auch wenn sich der Schaden unterhalb des Bereichs von 1.000,00 EURO bewegt. Herr Heinz SplietorpRechtsanwalt und Dozent für Straßenverkehrsrecht Quelle Viel Spass...... Quote Link to post Share on other sites
Holgiheld 0 Posted October 6, 2004 Report Share Posted October 6, 2004 Sobald du eine Feindberührung hattest solltest du auf jeden Fall anhalten. Die Geringfügige Grenze ist bei den meisten Fahrzeugen schon bei einem Kratzer im Unterboden überschritten..... Quote Link to post Share on other sites
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