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fahrer00

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  1. Man müsste sich über einen Anwalt die Bußgeldakte besorgen. Eventuell findet man, ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen, doch Messfehler und kann auf "nur" 40 kmh Überschreitung "runter handeln". Was Vorredner sagten, kann ich nicht bestätigen. Messfehler führen nicht immer zur vollständigen Unverwertbarkeit der Messung, vielmehr ist oft nur ein zusätzlicher Toleranzabzug vorzunehmen - und da helfen dir 2 kmh schon.
  2. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung kostet im Jahr ca. gute 100 EUR. Damit kann man es sich dann auch leisten, mal genauer nachzufragen, wenn einem etwas nicht ganz korrekt vorkommt.
  3. Das ist m.E. nicht richtig. Sowohl § 164 StGB (Falsche Verdächtigung) (als auch § 145d StGB (Vortäuschen einer Straftat)) setzen als Gegenstand der Verdächtigung eine rechtswidrige Tat (oder eine Dienstpflichtverletzung) voraus. Rechtswidrige Tat ist jedes Verhalten, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt (§ 11 Abs. 1 Nr. 5). Nicht erfasst sind im Rahmen des § 164 Abs. 1 StGB Ordnungswidrigkeiten oder sonstiges rechtswidriges Verhalten (Satzger/Schmitt/Widmaier: StGB Strafgesetzbuch Kommentar, 1. Auflage 2009, Rz. 13 zu § 164 StGB).
  4. Da kommt nix mehr. Sonst hätte man dich gleich angehalten, was auch problemlos möglich gewesen wäre.
  5. In welchem Bundesland war denn die Messung? Keine Voreintragungen sind schon mal gut, denn dann stehen diese einem Absehen vom Regelfahrverbot nicht entgegen. Mit guten Argumenten, guter Strategie und Anwalt kann das durchaus klappen, um das Fahrverbot bei 41 - 42 kmh Überschreitung gegen (mindestens) Verdoppelung der Geldbuße drumrumzukommen. Hast du eine Verkehrsrechtsschutz?
  6. Früher war es mal anders und man konnte durch Hinausschieben der Rechtskraft des neuen Bußgeldbescheides über den Ablauf der Verjährung einer Eintragung etwas machen. Das war dem Gesetzgeber und den Bußgeldbehörden natürlich ein Dorn im Auge, so dass jetzt das Tattagprinzip gilt. Natürlich zum Nachteil des Betroffenen verbunden damit, dass es zum Beginn der Tilgungsfrist auf die Rechtskraft ankommt.
  7. Fakt ist doch, dass bisher kein einziger unabhängiger Sachverständiger je eine Messung mit dem PoliScan Speed hat nachprüfen können, weil eben die Herstellerfirma die geauen Angaben zur Funktionsweise nicht herausgibt. Objektiv betrachtet ist die Messung damit nicht nachprüfbar und dürfte damit auch nicht verwertet werden. Ich halte es da mit dem AG Herford (11 OWi-502 JS 692/11-1180/11): der Richter darf nicht, weil er eben die Messung nicht nachprüfen lassen kann, zu einer bloßen "Verurteilungsmaschine" gemacht werrden. Und genau das ist beim PoliScan Speed derzeit der Fall. Wie ebenfall
  8. Natürlich nicht. Ist ja auch keine zusätzliche Leistung der Versicherung sondern des Rechtsanwaltes.
  9. Naja, wenn die Messung tatsächlich vollständig nicht verwertbar ist und du freigesprochen würdest, dann müsstest du auch keine Kosten tragenk Kommt auf das Gericht an, aber ist tatsächlich eher unwahrscheinlich. Die Bußgeldbehörde wird jedoch kaum etwas an den Rechtsfolgen ändern, das kommt fast nie vor, allenfalls das Gericht, aber dafür drohen natürlich Kosten.
  10. Ich habe jetzt mal etwas recherchiert. Es gibt Rechtsschutzversicherungen, die tatsächlich bei Halt- und Parkverstößen, also i.d.R. weniger als 40 EUR, nicht eintreten. Aber es gibt auch Rechtsschutzversicherer, bei denen auch Halt- und Parkverstöße versicherbar sind. Und wenn es Zweifel an der Messung gibt, und die kann es ja vor der Überprüfung (ggf. durch einen Sachverständigen) immer geben, tritt die RSV auch ein bzw. muss eintreten. Und dann klingt das schon ganz interessant, zusätzlich zur Prüfung des vorgeworfenen Verstoßes auch noch ohne weitere Kosten mehr zu bekommen.
  11. Ein Geständnis kann er ohne weiteres auch noch im gerichtlichen Verfahren widerrufen.
  12. Nicht nur wenn du verlierste, auch wenn du "nur" wegen eines geringeren Verstoßes verurteilt wirst, z.B. 20 kmh Überschreitung, werden dir i.d.R. alle Verfahrenskosten auferlegt. Nur bei Freispruch, wenn also die Messung gar nicht zu verwerten ist (was recht unwahrscheinlich ist), trägst du i.d.R. keine Kosten.
  13. @BamBam: So wie ich das verstanden habe, wird das Bußgeld bis 100,- übernommen, auch, wenn es unter 40 EUR liegt. Auch gegen solche "Verwarngelder" kann man schließlich vorgehen. @Dete: Danke für deine Willkommensgrüße. Naja, ob man sagen kann: "die zahlen und du kriegst die Punkte, macht alles keinen Sinn!" weiß ich nicht. Klar bekommt man bei Geldbußen über 40 EUR die Punkte, aber gerade wenn man "normal" fährt und es einen nur mal erwischt hat, ärgert einen doch auch das Bußgeld sehr, zumal die Punkte ja auch wieder gelöscht werden, wenn man kein "notorischer Raudi" ist. Und allein aus
  14. Hallo, ich bin beim Surfen auf eine Art "Versicherung gegen Bußgelder" gestoßen, zumindest wird teilweise von Anwälten angeboten, dass nicht nur der vorgeworfene Verstoß und das Bußgeld überprüft wird, sondern zusätzlich auch das Bußgeld durch den Anwalt ganz oder teilweise bis 100,- gezahlt wird. Mit Verkehrsrechtsschutzversicherung ohne Selbstbeteiligung ist das dann quasi fast wie ne Versicherung gegen das Zahlenmüssen von Bußgeldern bis 100,-, zumal es einen meistens gerade bei nicht ganz so schlimmen Verstößen am meisten ärgert, dass man überhaupt geblitzt wurde und etwas zahlen soll.
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