Jump to content

Bluey

ModSheriff
  • Content Count

    29,568
  • Joined

  • Last visited

  • Days Won

    478

Posts posted by Bluey

  1. @NetGhost

     

    Ich habe hier leider nur den "alten" Tatbestandskatalog vorliegen. Danach:

     

    Sie benutzten auf der Autobahn/Kraftfahrstraße nicht den rechten Fahrstreifen und behinderten dadruch einen anderen Verkehrsteilnehmer.

     

    80,- DM (dürften jetzt 40,- € sein) und 1 Pkt.

     

    Ich schaue es aber kommende Woche noch mal im aktuellen TB-Katalog nach.

     

    In der Realität werden aber nur die "bösen Drängler" mit "ihrem" Verstoß belangt. Das Verursacherprinzip ist hier nicht existent.

    War leider bislang überwiegend so. Aber nach meinen Informationen setzt mittlerweile ein Umdenken ein. Es soll insbes. auch gezielt auf notorische Linksfahrer geachtet werden.

     

    Auf jeden Fall ist das Rechtsüberholen (a.g.O.!!) der höherwertige/-rangige Verstoß im Vergleich zum Linksfahren mit Behinderung! Deshalb haben die Kollegen auch Dich herausgewunken.

    BTW: ich kann Deinen Groll aber sehr gut verstehen.

     

     

    @ m3_

    Klar. Wenn er wieder einschert, so ist es natürlich hieb und stichfest. Was besseres kann den Kollegen auch gar nicht passieren ;)

    Ich sagte ja lediglich, daß das nicht unbedingt sein muß!

  2. @Landy

     

    Der Vorgang des Rechtsüberholen ist erst vollzogen, wenn du vor dem Überholten wieder nach links einscherst. Erst dafür kannst du bestraft werden

    Irgendwie konnte ich das jetzt nicht ganz glauben und habe noch einmal nachgelesen (Mühlhaus/Janiszewski). Danach gilt Deine Definition lediglich für Fahrbahnen mit je einem Richtungsfahrstreifen.

     

    Zitat:

    Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung gehört das Wiedereinordnen vor dem überholten Fz nicht zum Überholen; dieses ist beendet, wenn der Überholende den Überholten so weit hinter sich gelassen hat, daß er sich ohne Gefährdung vor diesem einordnen könnte.

     

    ...

     

    Ein Kf, der im Stau zwischen den wartenden Fz-Schlangen nach vorn fährt, überholt verbotswidrig rechts, soweit nicht die Voraussetzungen des § 7 I-III vorliegen.

    Auch hier steht nichts von Wiedereinscheren!

     

    Ich konnte beim besten Willen nirgendwo finden, daß ein VT zwingend wieder auf den anderen Fahrstreifen einscheren muß, damit der Überholvorgang beendet ist. Aber vielleicht hast Du ja eine andere Quelle??!!

  3. @Besorgter

    So eine ähnliche Situation bzw. Aktion hatten wir hier in unserem Kreise im letzten Jahr. So gern ich auch günstig tanken würde, aber den Streß täte ich mir auf gar keinen Fall an. Hat mir schon gereicht, daß ich da dienstlich dran "teilhaben" durfte. Verkehrschaos hoch 5. :D Und die Leute tickten reihenweise durch, standen mitunter über 4 Std. an. Und das für ein paar Euro weniger???????? :D

     

     

    :huh::lol: Manch einer hatte sogar so knapp kalkuliert, daß er seine Karre die letzten Meter zur Zapfsäule schieben mußte!!!!

  4. Und Jagdtrieb? Haha, von mir aus schreibt ihn zur Fahndung aus, und?

    Nö. Hier würde die Verfolgung aufgenommen (und das nicht nur durch die "hinter dem Busch hervorspringenden" Polizisten).

     

    Der Fahrer hat die Polizisten eben nicht gesehen, fertig.

    DAS dürfte im Falle der Verfolgung recht schwer zu begründen sein :D

  5. @Franticek

     

    Vielleicht sollte der Gesetzgeber von seiner detaillierten Regelungswut mal etwas abweichen, dann waere manches einfacher.

    Da gebe ich Dir Recht. Hier und da muß nicht unbedingt alles bis ins kleinste Detail geregelt sein.

     

    Allerdings haettet ihr, wenn die Regeln nicht alle genau irgendwo geschrieben stehen, in eurem Beruf dann auch viel weniger Handhabe gegen Leute, welche meinen, permanent dagegen verstossen zu muessen.

    Ich glaube, daß "weniger Handhabe" das geringste Problem ist. Ich könnte mir eher vorstellen, daß wir öfters als "Schlichter" gerufen würden, weil jeder Beteiligte (in einem Schadensfall) die Sach-/Rechtslage anders bzw. zu seinen Gunsten beurteilen oder auslegen würde. Da ist es mir schon lieber, ich kann auf eindeutige Regelungen verweisen. Da weiß man wenigstens, woran man ist.

  6. Wo ist denn Dein Problem??

     

    Rechts befindet sich eine "Zone-30" und davor ganz normal "Tempo-30"! Wie wayko schon schrieb: EINDEUTIG 30!

     

    Wenn man von dieser Kleiststrasse nun rechts abbiegt (Zone 30 Ende) ist sofort wieder 30 und 10 Meter hinter dem Schild steht der Blitzpunto. Was sagt Ihr zu diesem Dreck???

    Kann da nichts dreckiges dran finden. Wer abbiegt, dürfte kaum gemessen werden, da die Strecke wohl kaum ausreichen dürfte, um über die erlaubte Vmax zu beschleunigen. Und die, die auf der Querstraße (Tempo 30) fahren, befinden sich sicherlich auch schon etwas länger in eben diesem Tempo-Bereich! Also????

     

    aber die Schlamperei an der Sache ist, das sich die wirkliche Gefahrenstelle (eine Schule) erst nach rund 800 m befindet

    Au au. Jetzt tut's aber weh. Was ist denn z.B. mit dem Schluweg?

    Der engere Bereich wird durch die "Zone-30" geschützt (meistens i.V.m. baulichen Maßnahmen), der darüber hinausgehende Bereich "lediglich" mit "Tempo-30" (ohne bauliche Maßnahmen). Und 800 Meter sind IMHO überhaupt nicht zuviel bzw. gerade mal ausreichend (wenn überhaupt!).

     

    und zwischenzeitlich die Geschwindigkeit wieder auf 50 km/h erhöht werden darf

    Das kann ich mir kaum vorstellen. Meinst Du etwa:

    erst Zone 30, dann irgendwo "normal 50" und anschließend wieder "Tempo 30"???? Wenn dem so ist, hätte ich wirklich gerne mal nen Auszug aus dem Stadtplan, wo das entspr. eingezeichnet ist. Mich würde in diesem Fall auch interessieren, wie groß der Bereich 50 zw. den beiden 30iger-Bereichen ist.

  7. @Besorgter

     

    Man könnte bei einer Vekehrskontrolle theoretisch sagen, man hat den Lappen nicht dabei und erklärt sich aber bereit, bei einer Dienststelle vorbeizufahren und diesen zu zeigen.

    1. Klar. Theoretisch kann man vieles machen :D

    2. Grundsätzlich ist das so auch möglich

     

    (unter Nennung von Personendaten eines Anderen)

    Nur hier kommt das Problem (für den Angehaltenen):

    Entweder er kann sich in irgendeiner Art und Weise ausweisen, dann bekommt er eine Ausweisbestätigung, mit der er inkl. seines FS zu irgendeiner Pol-Wache gehen kann, um den Lappen vorzuzeigen (innerhalb von 8 Tagen). Hat er keinen, so wird ihm vorsätzliches Fahren ohne FE vorgeworfen, da er nach der Kontrolle ja weiterfährt (nach entspr. Belehrung!), obwohl er keinen Lappen hat. Dürfte sehr teuer werden.

    Oder aber er kann sich überhaupt nicht ausweisen, dann ist es vom jeweiligen Einzelfall abhängig, wie entschieden wird. Aber grundsätzlich gebe ICH auf mündliche Angaben erst einmal gar nichts! Soll er zusehen, wo er ein Ausweispapier her bekommt um sich auszuweisen. Ist nicht mein Problem!

     

    Also ich kann Dir nur vom Fahren ohne FS abraten, jede Versicherung wird sich nach einem Unfall sträuben bis zum geht nicht mehr, auch nur einen müden Cent rauszurücken und auch sonst gibt es recht fette Strafen beim Fahren ohne FS - und das wegen ein paar Stunden?

    Volle Zustimmung!

  8. @almir_de

     

    Was willst Du denn? Da beklagt man sich, wenn weit und breit weder Einmündungen noch Kreuzungen etc. zu sehen sind und nicht an (möglichen) Unfallschwerpunkten gemessen wird. Und dann wird doch tatsächlich an einer Kreuzung die Blitze aufgebaut (was meiner Meinung wirklich Sinn macht) und schon ist wieder einer am Heulen. :D

     

    Vielleicht hast Du in der Fahrschule nicht richtig aufgepaßt oder aber vergessen, daß Gelb nicht dafür gedacht ist, Vollgas zu geben, sondern um anzuhalten!

  9. @Franticek / wayko

     

    Vielleicht wird es hierdurch deutlicher:

     

    VwV-StVO zu VZ 295 (Auszug)

     

    I. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist auf ausreichend breiten Straßen mit erheblichem Kraftfahrverkehr der für den Gegenverkehr bestimmte Teil der Fahrbahn, möglichst auch der Fahrbahnrand, zu markieren.

    Hier (denke ich) wird deutlich, daß nicht unbedingt eine Linie am Straßenrand vorhanden sein MUß! Dient sie zur Abgrenzung zu einem evtl. vorhandenen Seitenstreifen (ist dann aber breiter!), so darf sie in bestimmten Fällen durchaus überfahren werden.

    Wo ein Seitenstreifen markiert ist, darf an dessen rechtem Rand keine Markierung angebracht werden.

     

    ....

    II. ... Die Fahrstreifenbegrenzung sollte an Grundstückszufahrten nur dann unterbrochen werden, wenn andernfalls für den Anliegerverkehr

    a. unzumutbare Umwege oder

    b. sonstige Unzuträglichkeiten

    entstehen;

    wenn es erforderlich ist, das Linksabbiegen zu einem Grundstück zuzulassen, das Linksabbiegen aus diesem Grundstück aber verboten werden soll, kommt ggf. die Anbringung einer einseitigen Fahrstreifen begrenzung (VZ 296) in Frage. ...

    So. Heißt also: besteht eine durchgezogene Linie (Mitte) und Du möchtest nach links auf Dein Grundstück abbiegen, so ist dieses ohne entspr. Unterbrechung verboten. Nach rechts hingegen ist's (offensichtlich, da nicht näher genannt) erlaubt.

  10. 8 km/h i.g.O. (davon gehe ich einfach mal aus) sind schon ziemlich kleinkariert und lächerlich. Nichtsdestoweniger aber rechtlich i.O.!

    Entweder die Sachbearbeiterin hat die "Zusage, ein Foto zu schicken" vergessen oder aber als Widerspruch gewertet. Ich persönlich tendiere da eher zum letzteren.

    Für diesen Fall kommt logischerweise ein Bußgeldbescheid (15 € VG/BG + 18 €). Ärgerliches Geld. Klar. Aber ob ich deshalb gleich zum Anwalt gehen würde??? Ich hätte wegen der 15€ auch nicht so einen "Hermann" gemacht. Evtl. wäre ich hingefahren und hätte mir das Foto angesehen (für den Fall, daß ich mir absolut sicher wäre, nicht gemessen worden zu sein!). Ansonsten gehe man mal in sich und überlege, ob es nicht doch hätte sein können (unter Beachtung der Örtlichkeit, Uhrzeit etc.).

     

    Ich bin mir auch ziemlich sicher, daß selbst bei einer mündlichen Zusicherung (oder Versprechen), das Foto zuzuschicken, keinerlei Rechtsanspruch darauf besteht. Würde mich arg wundern, wenn das sogar aktenkundig gemacht wurde/würde.

     

    Jetzt ist es leider zu spät. Selbst bei 100%iger Rechtschutz kostet es immer noch etwas Geld und Zeit. Manchmal sollte man sich vielleicht doch vorher überlegen, was man macht bzw. was man sagt!

  11. Das ist eine ganz normale Fahrbahnbegrenzung (VZ 295).

     

    a) Sie wird vor allem verwendet, um den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr zu begrenzen. Die Fahrstreifenbegrenzung kann aus einer Doppellinie bestehen.

     

    Sie ordnen an:

    Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren oder über ihnen fahren.

    Begrenzen sie den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr, so ordnen sie weiter an: Es ist rechts von ihnen zu fahren.

     

    Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt.

     

    B) Die durchgehende Linie kann auch Fahrbahnbegrenzung sein. Dann soll sie den Fahrbahnrand deutlich erkennbar machen. Bleibt rechts von ihr ausreichender Straßenraum frei (befestigter Seitenstreifen), so ordnet sie an:

     

    aa) landwirtschaftliche Zug- oder Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge müssen möglichst rechts von ihr fahren,

     

    bb) links von ihr darf nicht gehalten werden.

     

    Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden. Begrenzt die durchgehende Linie die Mittelinsel eines Kreisverkehrs, darf sie nur im Fall des § 9a Abs. 2 Satz 2 überfahren werden.

  12. Der Begriff "Straße" war mal im § 1 StVZO definiert. Jetzt steht er im § 1 FeV. Definiert ist er dort aber leider nicht. Ich habe Dir deshalb mal die Erläuterungen dazu kopiert:

     

    § 1 der FeV entspricht der bisherigen Regelung des § 1 StVZO.

    Bußgeldvorschrift: keine

    Öffentliche Straßen – vgl. auch E. zu § 1 Ziff. 1 StVG

    Als Straße gelten alle für den Straßenverkehr oder für einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmten Flächen. Der Oberbegriff „Straße“ umfasst alle für den fließenden und ruhenden Straßenverkehr oder für einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmten Flächen einschließlich der Plätze, der Sonderwege für Radfahrer, Reiter und Fußgänger und der öffentlichen Parkplätze.

×
×
  • Create New...