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Mal Wieder: Anonymverfügung Aus Ösi-land


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Post aus Ö-Land: 20 km/h zu schnell (120 statt 100), 50 EUR sind angefragt.

 

Als Fahrer kommt u.a. meine Frau in Frage. In den zivilisierten Gegenden dieser Welt muss man Verwandte im Rahmen der Ermittlung des Fahrers zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung nicht benennen. Wie ist das in Ö-Land? Kann ich die Benennung des Fahrers mit Hinweis auf die engen verwandtschaftlichen Bande zu der in Frage kommenden Person verweigern?

 

Danke im voraus für alle hilfreichen Auskünfte!

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Hier kannst Du Dich recht ausführlich in das Thema einlesen!

 

Den Thread hatte ich vor meinem Posting bereits studiert, die Antwort auf meine Frage aber nicht gefunden. Bitte nur Hinweise auf vergangene Themen einbringen, wenn sie die Frage auch wirklich beantworten. Alles andere führt bloß zu einer sinnlosen Inflation von Beiträgen.

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Ich geh davon aus, daß das wohl eine Anonymverfügung ist, welche an den Fahrzeughalter gesandt wurde.

 

Wenn es sicher ist, daß Du - oder Deine Frau - die Missetat begangen hast, zahlst Du, und die Sache ist erledigt.

 

Wenn Du meinst, Du - oder deine Frau - seid zum angebenen Zeitpunkt gar nicht am angegebenen Ort gewesen, bzw. ihr wollt euch vor der Zahlung drücken, dann zahle eben nicht. Ein Widerspruch gegen eine Anonymverfügung ist nämlich gar nicht möglich. Das sollte aber auf dem Wisch eh oben stehen. Wie es dann weitergeht, kannst Du aber schon hier im Forum nachlesen.

 

Wenns aber tatsächlich schon eine Strafverfügung gewesen ist, dann zahl, oder zahl nicht. Wenn´s eh kein Fahrverbot gibt, ist es egal, wer tatsächlich gefahren ist. Wenn Du nicht zahlen willst, Einspruch erheben.

 

lg aus Wien

 

Weinberg

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In den zivilisierten Gegenden dieser Welt muss man Verwandte im Rahmen der Ermittlung des Fahrers zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung nicht benennen.

 

Kann ich Dich beruhigen. In Österreich wirst Du auch nicht mit glühenden Kohlen oder Wahrheitsdrogen dazu gezwungen.

 

Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Dies ist eine Verfassungsbestimmung. Wird die Lenkererhebung dennoch verweigert oder unrichtig beantwortet, so kann das mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 EUR oder sechs Wochen Freiheitsstrafe geahndet werden.

 

Üblicherweise wird aber einfach die ursprüngliche Strafe verdoppelt. Mir persönlich wäre es den Ärger nicht wert. Ich warte ja nur auf den ersten Aufschrei wenn mal jemand bei einer routinemässigen Verkehrskontrolle "auffliegt" und die entsprechenden Konsequenzen ziehen muß. Auch öst. Computer vergessen nichts.

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  • 2 weeks later...

Hm, sorry, aber alleine die Antworten von Weinberg und avs sind ansatzweise verwertbar, dafür zunächst schönen Dank. Leider auch nur ansatzweise, denn aus dem Zitat wird nicht deutlich, ob das Recht zur Auskunftsverweigerung auch im Falle direkter verwandtschaftlicher Beziehungen gilt.

 

Nochmal im Klartext: In D kann ich die Benennung des Fahrers verweigern, wenn es sich um einen nahen Verwandten handelt und das Verfahren wird ohne Folgen eingestellt. Handhaben die Ö-Länder das genauso?

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Nochmal im Klartext: In D kann ich die Benennung des Fahrers verweigern, wenn es sich um einen nahen Verwandten handelt und das Verfahren wird ohne Folgen eingestellt. Handhaben die Ö-Länder das genauso?

 

In Österreich kannst Du die Auskunft verweigern darfst es aber nicht. Wenn man sie verweigert (geht aber erst bei einer Lenkererhebung und nicht bei einer Anonymverfügung) begeht man ein Vergehen bzgl. der Auskunftspflicht. Der Zulassungsinhaber eines jeden Fahrzeuges ist verpflichtet den Lenker zum fraglichen Zeitpunkt bekannt zu geben. Egal um wen es sich dabei handelt. Auch wenn es J.W. Bush oder der Papst gewesen wäre MUSS man es angeben.

 

Wenn man es nicht macht und damit die Strafverfolgung behindert kann die "Verkehrsstrafe" natürlich nicht mehr verfolgt und geahndet werden. Um das ganze aber nicht zu Gewohnheit werden zu lassen (in seltenen Fällen kann man u.U. wirklich nicht mehr nachvollziehen wer gefahren ist) wird natürlich für die "Auskunftsverweigerung" eine etwas höhere Strafe veranschlagt. Üblicherweise der doppelte Satz.

 

Diese Strafe kann aber aus unerklärlichen Gründen in D nicht vollstreckt werden. Entspricht nicht den deutschen Menschenrechten :rolleyes:

 

Da mittlerweile aber auch schon in Österreich von vorne geblitzt wird erübrigt sich dieses Problem aber nach und nach.

 

Es gibt aber noch keine Erfahrungswerte was geschieht falls der "schuldige" (im Sinne von Geld schuldig) VT in Österreich bei einer Routinekontrolle und Kennzeichenüberprüfung erwischt wird. Wird dann die Ersatzfreiheitsstrafe sofort vollstreckt?

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Es gibt aber noch keine Erfahrungswerte was geschieht falls der "schuldige" (im Sinne von Geld schuldig) VT in Österreich bei einer Routinekontrolle und Kennzeichenüberprüfung erwischt wird. Wird dann die Ersatzfreiheitsstrafe sofort vollstreckt?

 

 

Eher nicht.

 

Ersatzfreiheitsstrafen werden nur dann wirklich vollstreckt, wenn der Geldbetrag absolut nicht eintreibbar ist. Also Gehalts- und Fahrnisexekution auch kein Ergebnis bringen.

 

In obigen Angelegegenheiten wird wohl sofort abkassiert, gerne auch mit Kreditkarte, bzw. der Schuldner zum nächsten Bankomaten begleitet. Oder aber die Rolex o.Ä. als Sicherstellung einbehalten.

 

lg aus Wien

 

Weinberg

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Diese Strafe kann aber aus unerklärlichen Gründen in D nicht vollstreckt werden. Entspricht nicht den deutschen Menschenrechten :mecker:

Bitte was? Unerklärliche Gründe, entspricht nicht den deutschen Menschenrechten?

 

Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist zurecht ein Rechtsgut mit Verfassungsrang.

Ebenso ist der Grundsatz des Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechts ein bedeutendes deutsches Verfahrensrecht - mittlerweile zweifelsohne in Gewohnheitsrecht erstarkt und nach meiner Lesart auch der Verfassung zu entnehmen.

 

Dass Österreich eine derartige Bananenrepublik ist, dass sie solche fundamentalen rechtsstaatlichen Grundsätze über den Haufen wirft (und sogar die Verwaltung zur Verhängung von Freiheitsstrafen ermächtigt :think:) , spricht nicht gegen den deutschen Grundrechtsstandard, sondern gegen das österreichische Rechtssystem.

 

Vollkommen zurecht können und dürfen solche Strafen aus Österreich in Deutschland nicht vollstreckt werden!

Ich würde es auch nicht ausschließen dass der EGMR bei ggf. gebotener erneuter Anrufung einen Verstoß gegen die EMRK erkennen würde. Ob dies dann was bringen würde, wäre angesichts der unautoritären Stellung des EGMR fraglich.

 

Übrigens ist die Frage, ob die EMRK Recht ist oder nicht und ob man dagegen verstoßen könne (habe hierzu etwas in dem anderen Thread gelesen) durchaus nicht pauschal zu beantworten.

Es gibt hierzu einen Theorienstreit, den die wohl herrschende Meinung mit dem Ergebnis löst, dass es sich auch um eine Form des Rechts handelt. Man kann daher auch gegen die EMRK verstoßen.

 

Gruß

Matze

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Nochmal im Klartext: In D kann ich die Benennung des Fahrers verweigern, wenn es sich um einen nahen Verwandten handelt und das Verfahren wird ohne Folgen eingestellt. Handhaben die Ö-Länder das genauso?

 

In Österreich kannst Du die Auskunft verweigern darfst es aber nicht. Wenn man sie verweigert (geht aber erst bei einer Lenkererhebung und nicht bei einer Anonymverfügung) begeht man ein Vergehen bzgl. der Auskunftspflicht. Der Zulassungsinhaber eines jeden Fahrzeuges ist verpflichtet den Lenker zum fraglichen Zeitpunkt bekannt zu geben. Egal um wen es sich dabei handelt. Auch wenn es J.W. Bush oder der Papst gewesen wäre MUSS man es angeben.

…………………..

 

Ist so nicht ganz richtig, es muss die Person(en) benannt werden, welche die Verfügungsberechtigung zu diesem Zeitpunkt hatte, ob diese auch gefahren ist, kann man, wenn man nicht dabei war, nicht wissen.

Dies beruht auf der Rechtsgrundlage, dass man geliehenes (geborgtes) nicht ohne Einverständnis des Eigentümers weitergeben (zur Benutzung überlassen) darf. Alles andere ist unberechtigtes Benutzen, Entwendung oder im Extremfall Diebstahl. Du kannst (musst) z. B. angeben „dieses KFZ dürfen folgende Personen (z. B. Liste des örtlichen Telefonbuches) benutzen“. Wenn es glaubwürdig ist, wird in diese Richtung weiterermittelt, wenn nicht, wird es als Schutzbehauptung abgetan. Wenn man in D zu „blöd“ ist zu wissen, wer das Fahrzeug benutzt hat bekommt man als „Belohnung“ u. U. ein Fahrtenbuch. Ist dies nicht auch eine art der „Halterhaftung“ (beim Parken muss man es ja auch wissen)?

 

……..

Dass Österreich eine derartige Bananenrepublik ist, dass sie solche fundamentalen rechtsstaatlichen Grundsätze über den Haufen wirft (und sogar die Verwaltung zur Verhängung von Freiheitsstrafen ermächtigt :mecker:) , spricht nicht gegen den deutschen Grundrechtsstandard, sondern gegen das österreichische Rechtssystem.

………

Gruß

Matze

Nein.

Verwaltungsbehörde setzt Verwaltungsstrafrecht um = Verwaltungsgericht.

Strafrecht wird durch die Strafgerichte umgesetzt.

Andere Länder andere Sitten, aber es steht jedem frei diese Länder, mit deren Gesetze er nicht einverstanden ist, zu meiden oder die Gesetze einzuhalten.

Auf eine „ersatzweise“ Haftstrafe muss hingewiesen werden, sonst kommt jemand auf die Idee und sagt „Hase = nix wissen“ und wird normalerweise erst nach erfolglose Eintreibungsversuchen exekutiert (siehe Taschenpfändung Ed Fagan).

 

Mit freundlichen Grüßen

A-Wolf

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