Guest Gabi Posted May 21, 2003 Report Share Posted May 21, 2003 Hallo, habe in einer verkehrsberuhigten Zone ausserhalb der markierten Parkfläche, entgegen der Fahrtrichtung geparkt und eine Verwarnung über 15 € erhalten. Meine Frage bezieht sich auf das Parken entgegen der Fahrtrichtung. Ein Bekannter meinte, das diese Verwarnung in einer verkehrsberuhigten Zone nicht rechtens sei. Hat jemand dazu nähere Infos. Schon mals vielen Dank. Gruß Gabi Quote Link to post Share on other sites
Matte 0 Posted May 21, 2003 Report Share Posted May 21, 2003 Das ist richtig. In einer Verkehrsb. Zone gibt es keine Fahrbahnen, also kann man auch nicht an ihren rechten Rand parken. Die 15€ sind aber rechtmäßig, da du nicht auf markierten Parkflächen geparkt hast. §42 Nr.4a STVOVerkehrsberuhigte Bereiche Innerhalb dieses Bereichs gilt: 1. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. 2. Der Fahrzeugverkehr muß Schrittgeschwindigkeit einhalten. 3. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten. 4. Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern. 5. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen. Quote Link to post Share on other sites
Achim 2 Posted May 21, 2003 Report Share Posted May 21, 2003 Dann wären es aber nur 10 Euros Quote Link to post Share on other sites
Cop 0 Posted May 21, 2003 Report Share Posted May 21, 2003 @ Gabi Welcher Tatbestand wird dir denn genau vorgeworfen. Wurdest du vor Ort angesprochen und hast einen Überweisungsträger bekommen oder per Post einen Anhörungsbogen / Schriftliche Verwarnung. Parken in verkehrsberuhigtem Bereich kostet in der Tat 10,- Euro. Mit Behinderung jedoch 15,- Euro. Daher wäre der genaue Tatbestand interessant. Quote Link to post Share on other sites
Samos 0 Posted May 22, 2003 Report Share Posted May 22, 2003 Meine Frage bezieht sich auf das Parken entgegen der Fahrtrichtung. Ein Bekannter meinte, das diese Verwarnung in einer verkehrsberuhigten Zone nicht rechtens sei. Hat jemand dazu nähere Infos. Schon mals vielen Dank.@Gabi Hallo Gabi Ich möchte hier auf § 12 STVO (Halten und Parken) hinweisen: (4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Fahrbahnseite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220), darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden. (4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen. Ich hoffe das hat deine Frage beantwortet. Gruß Samos Quote Link to post Share on other sites
Matte 0 Posted May 22, 2003 Report Share Posted May 22, 2003 @Samos So leider nicht richtig. Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzenGeht hier nicht, das es in einem Verkehrsberuhigten Bereich keine Fahrbahn und keinen Seitenstreifen gibt. Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen. Siehe oben. Es gibt auch keinen Gehweg in einem verkehrsber. Bereich. Quote Link to post Share on other sites
Samos 0 Posted May 22, 2003 Report Share Posted May 22, 2003 Oh Sorry da hab ich mich wohl verlesen !!!! Es ist leider in der VwV-StVO zu den Zeichen 325 und 326 (Verkehrsberuhigte Bereiche) auch nur formuliert, das nur innerhalb der der zum Parken bestimmten Flächen geparkt werden darf. Deine Frage bezüglich der Richtung kann ich nicht beantworten, ich finde auch die Vorschrift gerade nicht. Was wird Dir denn genau vorgeworfen ? Frag doch mal bei der Behörde bezüglich der Richtung nach, falls dir nur Parken ... mit Behinderung (s. unten) vorgeworfen wird. Würde mich echt interessieren ! Gruß Samos § 42, IVa STVO Richtzeichen (Verkehrsberuhigte Bereiche)Innerhalb dieses Bereichs gilt: 5. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen. § 49, III 5 (Ordnungswidirgkeiten)Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 42 eine durch die Zusatzschilder zu den Zeichen 306, 314, 315 oder durch die Zeichen 315, 325 oder 340 gegebene Anordnung nicht befolgt. VwV-StVO zu den Zeichen 325 und 326 5 3. Straßen. die mit Zeichen 325 beschildert sind, dürfen von Fußgängern zwar in ihrer ganzen Breite benutzt werden; dies bedeutet aber nicht, dass auch Fahrzeugführern ermöglicht werden muss, die Straße überall zu befahren. Daher kann es im Einzelfall zweckmäßig sein. Flächen für Fußgänger zu reservieren und diese in geeigneter Weise (z. 6. durch Poller, Bewuchs) von dem befahrbaren Bereich abzugrenzen. 6 4. Die Straße muss ein Befahren für alle dort zu erwartenden Fahrzeugarten gestatten. 7 5. Der Parkraumbedarf sollte in angemessener Weise berücksichtigt werden. 8 Die zum Parken bestimmten Flächen innerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs brauchen nicht durch Parkplatzschilder gekennzeichnet zu sein. Es genügt eine andere Kennzeichnung z. 6. eine Bodenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) oder Pflasterwechsel. Auszug aus dem Bußgeldkatalog 159 In einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, 326) außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 42 Abs. 4a Nr. 5, § 49 Abs. 3 Nr. 5 10 € 159.1 - mit Behinderung § 42 Abs. 4a Nr. 5 § 1 Abs. 2, § 49 Abs.1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 15 € 159.2 länger als 3 Stunden 20 € 159.2.1 - mit Behinderung § 42 Abs. 4a Nr. 5 § 1 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 30 € Quote Link to post Share on other sites
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