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R1 O. R2


Guest Gast_Matze

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Guest Gast_Matze

Ich wurde in einer 50 er Zone mit 74 km/h geblitzt. Nach Abzug der Tolleranz noch 71 km/h

Da ich den einen Punkt vermeiden will habe ich mich schlau gemacht. Mir ist aufgefallen, dass Radargerät "Speedophot" von Traffipax mit der falschen Reichweite eingestellt war.

R2 statt R1 da die Strasse nur zwei Fahrbahnen hat.

Vielleicht kann jemand mir sagen ob Aussicht auf Erfolg besteht.

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Wie hast du dich schlau gemacht?

Die Reichweite hängt nicht nur von der Zahl der Spuren, sondern auch von deren Breite sowie von der Aufstellung des Gerätes und möglichen Reflektoren ab. Eine falsche Aufstellung ist äußerst selten und außerdem schwer nachzuweisen.

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Aber anscheinend ist die Einstellung für die Fahrbahn 1. - 4. für die Beamten einfacher, da ich auch (geht beim Thema um Abstand von der Fahrbahn) ein ähnliches Problem sehe. Bei einer "normal" breiten Fahrbahn (je eine Spur in jede Richtung) Breite gesamt ca. 6 m, Messung des ankommenden Verkehrs, erschließt sich mir ansonsten diese Einstellung auch nicht. :D

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Seht mal hier im Forum bei: "Abstand zur Seite und nach hinten" und "Ausrichtung des Blitzwagens" nach. (Habe leider keine Ahnung wie ich direkt den link legen kann und ob ich´s überhaupt könnte) :D

 

Aber scheint ja ein generelles Problem zu sein, denn tatsächlich steht im Regelfall im Meßprotokoll alles korrekt drin, auch wenn die Realität sich anders darstellt.

 

Aber dann tatsächlich Einspruch, Hauptverhandlung und Foto oder Zeugen mitnehmen (wenn vorhanden), dann versteht auch der Richter, dass irgendwas am Meßprotokoll nicht stimmen kann.

 

Übrigens: Ich bleibe dabei, falsche Eintragungen auf dem Meßprotokoll (wenn sie bewiesen werden können) sind eine Urkundenfäslchung im Amt !

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Ich bleibe dabei, falsche Eintragungen auf dem Meßprotokoll (wenn sie bewiesen werden können) sind eine Urkundenfäslchung im Amt !

Das gibt es aber nicht. Es gibt nur die Urkundenfälschung.

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StGB § 348 Falschbeurkundung im Amt

 

--------------------------------------------------------------------------------

 

(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Der Versuch ist strafbar.

 

Übrigens dann möglicherweise tateinheitlich mit § 344 StGB !!

 

Leider gibt es das doch !

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Ein Messprotokoll ist jedoch keine öffentlichen Urkunde, somit scheidet § 348 StGB aus.

EIne Falschbeurkundung (im Amt) ist etwas anderes als eine Urkundenfälschung, auch wenn in beiden das Wort "Urkunde" vorkommt.

 

Gruß

Goose

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Leider gibt es das doch !

Nee. Die Urkundenfälschung im Amt gibt es nicht. "Nur" die Falschbeurkundung im Amt. :D

Nichtdestoweniger - wie Goose auch schon schrieb - kommt dieser § auch mM nach hier nicht zum Tragen.

 

Aus den Erläuterungen zu § 348 StGB:

 

Die Tathandlung besteht in der Herstellung einer echten öffentlichen Urkunde mit unwahren Inhalt, d.h. die aufgenommene Tatsache ist entweder überhaupt nicht oder nicht in der beschriebenen Art und Weise erfolgt

Beispiel: Der Beamte nimmt die Anzeige eines Raubes auf, obwohl er weiß, daß es sich um einen fingierten Überfall gehandelt hat.

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Hallo, alles sehr interessant. Aber der Beamte der das Meßprotokoll aufnimmt unterschreibt im Regelfall folgenden Text:

"Zeugenerklärung

Name, Vorname, Tel

bestätigt hiermit die Richtigkeit der im Meßprotokoll vorgenommenen Angaben. .............................

 

Unterschrift"

 

Ach und zu dem akademischen Streit, ob es sich um eine Urkunde handelt:

 

Fragt mal den Richter in der HV, welchen Beweiswert er dem Meßprotokoll gibt. Urkundenbeweis ! Mit diesem Protokoll wird die ordnungsgemäße Messung unterstellt und der Betroffene kriegt das als Beweismittel für die Richtigkeit vorgehalten.

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Guest Kleiner Schelm

@Goose:

 

Bist du dir da wirklich zu 100 Prozent sicher?

 

Eine "Öffentliche Urkunde" ist eine Urkunde, die von einer Behörde innerhalb ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen ist. Vgl. § 415 Zivilprozeßordnung.

 

Zählt ihr :lol: zu einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person oder nicht?

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