muelex 0 Posted October 12, 2011 Report Share Posted October 12, 2011 Auch wenn das Thema hier sicher schon komplett durch ist muss ich mal eine ganz spezielle Frage stellen, da ich nicht verstehe was das VZR in diesem speziellen Fall gemacht hat. Nach der Regelung des StVG § 29 Abs. 6 tritt eine Ablaufhemmung ein, wenn eine neue Tat vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen wird UND bis zum Ablauf der Überliegefrist zu einer weiteren Eintragung führt. Sachverhalt ganz schnell: Datum der letzten (schon eingetragenen Tat) : 19.07.2008Datum der neuen Tat: 11.03.2010Rechtskraft 06.12.2010Datum der Eintragung dieser neuen Tat: 13.08.2011Wie geht das ? Die Überliegefrist der Tat vom 19.07.2008 war am 19.07.2011 abgelaufen, Eintragung der neuen Tat (und damit tauchen auch alle alten Voreintragungen wieder auf) am 13./15.08.2011. Wie handhabt das das VZR/KBA ? Im Gesetz steht doch UND und nicht ODER ! Quote Link to post Share on other sites
HarryB 732 Posted October 12, 2011 Report Share Posted October 12, 2011 Die Rechtskraft der ersten Punkte zaehlt, nicht der Tattag. Dieser wird erst fuer die Folgepunkte heran gezogen! Quote Link to post Share on other sites
muelex 0 Posted October 12, 2011 Author Report Share Posted October 12, 2011 Danke, ich Dummchen habe jetzt auch gerade § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG gefunden... Quote Link to post Share on other sites
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