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Aufbau Blitzer Fahrzeug (vw Caddy)


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Hallo,

 

bin heute mit dem Auto meines Bruders gefahren (auch auf ihn zugelassen). Bei mir auf der Hauptstrasse ist sonst immer 50 km/h. Jetzt hat man dank dem Winter und den daraus resultierten vielen Schlaglöschern die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h herabgesetzt.

 

Ich bin natürlich dummerweise um die 50 km/h gefahren.

 

Nun meine Frage.

 

Der Blitzer VW Caddy stand nicht mal 2 Meter von einer Einmündung entfernt.

 

Außerdem stand er nicht parallel zur Fahrbahn sondern ganz schön schräg mit der Front in die Fahrspur herein.

 

Ich habe Fotos gemacht und dabei hat mich der liebe Wachtmeister angelacht und stolz erzählt, das es heute super läuft.

 

Hier die Fotos

 

http://www3.pic-upload.de/15.05.10/2rptwfzwmiy.jpg

 

http://www3.pic-upload.de/15.05.10/zhgdo8f1q48.jpg

 

Was meint ihr.

 

Gruß

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Ich glaub auch das es da super gelaufen ist.

 

Wenn das Messgerät mindestens 50 Meter nach dem ersten :geil: steht, lässt meine Kristallkugel da keine Chance erkennen, das am Aufbau etwas erfolgreich zu bemängeln wäre.

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Der Caddy hat das PSS verbaut, muss also nicht parallel stehen. Zum "strittigen" Standort des Messfahrzeugs wurde auch schon viel geschrieben - in Kurzform: Es ist zulässig, bzw. macht es das Verfahren gegen Dich und andere Autofahrer nicht zwingend ungültig.

Dem Foto nach hätte der sich auch weiter vorne aufstellen können, evtl. war aber beim Aufbau alles zugeparkt.

Die Geschütze mit Beschwerde und Einspruch wegen des Standortes würde ich nur auffahren, wenn es um Punkte, Fahrverbot geht. Sollte nur ne Verwarnung kommen, zahl' und verbuche es als Lehrgeld für's nächste Mal.

 

P.S. Das war kein Wachtmeister, meines Wissens nach sind das in B alles Angestellte, also keine Beamten, die da in den Autos sitzen.

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Ein Einspruch kann erfolgreich sein, aber nicht aufgrund des Messaufbaus.

 

Hier ein Beitrag aus 02/2010:

 

PoliScan Speed: Messdaten sind weiterhin nicht ausreichend nachvollziehbar

 

Messwertbildungen sind bei PoliScan Speed nicht plausibel nachzuvollziehen

Messergebnisse bei Geschwindigkeitskontrollen müssen plausibel nachvollzogen werden können. Dieses Kriterium erfüllt PoliScan Speed immer noch nicht!

 

Bei dem lasergestütztem Messverfahren wird ein Fahrzeug in einem Bereich von 75m bis 20m vor dem Messgerät erfasst.

Innerhalb des Bereichs 50m bis 20m vor dem Messgerät werden Messungen vorgenommen, welche ? nach den Zulassungsvoraussetzungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) ? bei einer zusammenhängenden Strecke von wenigstens 10m auswertbare Signale liefern muss.

 

Inzwischen konnte ermittelt werden, dass PoliScan Speed nicht unbedingt auswertbare Signale über eine "zusammenhängende Strecke von wenigstens 10m" sammelt, sondern die Strecke unterbrochen ist.

Damit sind die Vorgaben der PTB nicht eingehalten.

Die fotographische Dokumentation der Messung selbst erfolgt zu einem Zeitpunkt, zu dem die Messung bereits abgeschlossen ist und das Beweisbild liefert insofern (je nach Ausrichtung der Kamera) keine vollständigen Informationen über die (Mess-) Situation bei Beginn und während der Messung. Gem. Gebrauchsanweisung soll die Zuordnungssicherheit der errechneten Durchschnittsgeschwindigkeit zu einem bestimmten Fahrzeug durch die sogenannte Auswertehilfe durch die Fotodokumentation jedes Beweismitteldatensatzes gewährleistet werden.

 

Anwalt24.de

 

Hier noch eine umfangreiche Sammlung an aktuellen Urteilen und einige fachliche Beiträge dazu:

 

Jurablogs

 

Die Sache ist heikel, könnte aber eine gewisse Erfolgsaussicht haben.

 

Hier noch ein aktuelles Urteil des KG Berlin:

 

Das KG hatte im Rahmen einer Rechtsbeschwerde über den Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung, gemessen mit dem laserbasierten Messgerät Poliscan Speed zu entscheiden.

 

In seinem Beschluß vom 26.02.10, AZ 2 Ss 349/09, 3 Ws (B) 94/10 - 2 Ss 349/09 sah es dieses Messverfahren als sog. standardisiertes Messverfahren an. Das KG vertritt nun bei Poliscan Speed somit die gleiche Rechtsauffassung wie zuvor das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 20. Januar 2010 –IV-5 Ss (OWi) 206/09 –(OWi) 178/09).

 

 

Standardisiert ist ein Messverfahren nach dem Grundsatzurteil Bundesgerichtshofs vom 19.08.1993 AZ 4 StR 627/92 zum „standardisierten Messverfahren“ stets, wenn die Ermittlung der Geschwindigkeit nach einem durch Normen vereinheitlichten (technischen) Verfahren erfolgt, bei dem die Voraussetzungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so präzise festgelegt sind, dass unter gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse erwartet werden können.

 

Das im Rahmen der Rechtsbeschwerde gerügte Fehlen von Informationen zur Funktionsweise des Gerätes stand somit nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen.

 

www.geblitzt-was-tun.de

 

Das Urteil im Wortlaut:

 

Strafrecht-Online

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